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15.01.2016

Pflegeversicherung: Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II

Zum Jahresbeginn 2016 tritt das Pflegestärkungsgesetz II in Kraft. Dieses ist mit zahlreichen Änderungen verbunden, die größtenteils erst zum 1.1.2017 umgesetzt werden.

Anders als bisher, wird künftig der Grad der Selbständigkeit entscheidend für eine Eingruppierung in einen der 5 neuen Pflegegrade sein. Damit soll erreicht werden, dass nicht nur Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen, sondern auch vermehrt Personen mit geistigen Defiziten, Anspruch auf Pflegeleistungen haben. 

Was ändert sich bereits 2016? 

 

  • Pflegepersonen erhalten einen eigenen Anspruch auf Pflegeberatung.
    Bei der Antragstellung wird diese automatisch angeboten.

  • Verträge, Pflegesätze und Personalschlüssel werden nach und nach an die neuen Regelungen zur Pflegebedürftigkeit angepasst.
     
  • Der Anspruch auf Kurzzeitpflege verlängert sich und beträgt nun 8 Wochen.
    Pflegegeld wird während der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege für maximal 56 Tage hälftig von der Pflegekasse weitergezahlt.

  • Nehmen Pflegebedürftige Ersatzpflege in Anspruch erhalten sie für einen Zeitraum von bis zu 42 Tagen hälftiges Pflegegeld.

Was ändert sich 2017? 

 

  • Der Pflegebedürftigkeitsbegriff wird reformiert. Ab 2017 orientiert sich die Begutachtung daran, ob Beeinträchtigungen in den Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, Umgang mit Krankheit und Gestaltung des Alltagslebens/soziale Kontakte sowie psychische Probleme vorliegen.
  • Aus 3 Pflegestufen werden 5 Pflegegrade.

  • Pflegebedürftige ohne eingeschränkte Alltagskompetenz überspringen eine Stufe, werden also beispielsweise von Pflegestufe 1I in Pflegegrad 2 eingestuft.
    Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz überspringen 2 Stufen, d.h. lag bisher eine Einstufung in Pflegestufe 2 vor, wird der Pflegebedürftige ab 2017 in Pflegegrad 4 eingestuft
  • Bestandsschutzregelungen sollen Benachteiligungen vermeiden.
  • Die Leistungsbeträge werden erhöht.

  • Pflegeheimbewohner erhalten einen Rechtsanspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung.
  • Alle Pflegebedürftige der Pflegegrade II bis V zahlen den gleichen pflegebedingten Eigenanteil. Die Höhe dieses Eigenanteils variiert zwischen den Pflegeheimen.

  • Die Rentenversicherungs-Beitragszahlungen für Pflegepersonen werden erweitert.
  • Eine Arbeitslosen-Pflichtversicherung für Pflegepersonen wird eingeführt.
  • Der Beitrag zur Pflegeversicherung erhöht sich um 0,2 % (bei Versicherten mit Kindern
    2,55 %, bei Kinderlosen 2,8 % des Bruttoeinkommens)

 

 

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