15.01.2016
Pflegeversicherung: Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II
Anders als bisher, wird künftig der Grad der Selbständigkeit entscheidend für eine Eingruppierung in einen der 5 neuen Pflegegrade sein. Damit soll erreicht werden, dass nicht nur Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen, sondern auch vermehrt Personen mit geistigen Defiziten, Anspruch auf Pflegeleistungen haben.
Was ändert sich bereits 2016?
- Pflegepersonen erhalten einen eigenen Anspruch auf Pflegeberatung.
Bei der Antragstellung wird diese automatisch angeboten. - Verträge, Pflegesätze und Personalschlüssel werden nach und nach an die neuen Regelungen zur Pflegebedürftigkeit angepasst.
- Der Anspruch auf Kurzzeitpflege verlängert sich und beträgt nun 8 Wochen.
Pflegegeld wird während der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege für maximal 56 Tage hälftig von der Pflegekasse weitergezahlt. - Nehmen Pflegebedürftige Ersatzpflege in Anspruch erhalten sie für einen Zeitraum von bis zu 42 Tagen hälftiges Pflegegeld.
Was ändert sich 2017?
- Der Pflegebedürftigkeitsbegriff wird reformiert. Ab 2017 orientiert sich die Begutachtung daran, ob Beeinträchtigungen in den Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, Umgang mit Krankheit und Gestaltung des Alltagslebens/soziale Kontakte sowie psychische Probleme vorliegen.
- Aus 3 Pflegestufen werden 5 Pflegegrade.
- Pflegebedürftige ohne eingeschränkte Alltagskompetenz überspringen eine Stufe, werden also beispielsweise von Pflegestufe 1I in Pflegegrad 2 eingestuft.
Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz überspringen 2 Stufen, d.h. lag bisher eine Einstufung in Pflegestufe 2 vor, wird der Pflegebedürftige ab 2017 in Pflegegrad 4 eingestuft
- Bestandsschutzregelungen sollen Benachteiligungen vermeiden.
- Die Leistungsbeträge werden erhöht.
- Pflegeheimbewohner erhalten einen Rechtsanspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung.
- Alle Pflegebedürftige der Pflegegrade II bis V zahlen den gleichen pflegebedingten Eigenanteil. Die Höhe dieses Eigenanteils variiert zwischen den Pflegeheimen.
- Die Rentenversicherungs-Beitragszahlungen für Pflegepersonen werden erweitert.
- Eine Arbeitslosen-Pflichtversicherung für Pflegepersonen wird eingeführt.
- Der Beitrag zur Pflegeversicherung erhöht sich um 0,2 % (bei Versicherten mit Kindern
2,55 %, bei Kinderlosen 2,8 % des Bruttoeinkommens)