19.05.2017
Bundestag beschließt Hinterbliebenengeld
Im Fall der fremdverursachten Tötung sieht der Gesetzentwurf für Hinterbliebene, die zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis (z. B. Kinder, (Ehe-)Partner) standen, einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld für das zugefügte seelische Leid gegen den für die Tötung Verantwortlichen vor, der sowohl bei der Verschuldens- als auch bei der Gefährdungshaftung gewährt wird.
Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz