Zuletzt aktualisiert am 20. Dezember 2021
Taschengeld
(§ 27b Abs. 3 SGB XII, § 27a Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 121 Abs. 4 Nr. 6 SGB IX)
Im SGB XII wird unter Taschengeld umgangssprachlich der Geldbetrag verstanden, der sozialhilfeberechtigten Bewohnern von Altenheimen oder Pflegeeinrichtungen monatlich vom Sozialamt zur persönlichen Verfügung ausbezahlt wird. Die Leistung ist nicht zu verwechseln mit dem Taschengeld, das im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) verankert ist.
Für Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, ist seit dem 01.01.2020 diese Form des Taschengeldes entfallen und wird anteilig durch den an die Leistungsberechtigten zu zahlenden Regelbedarf im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ersetzt (Näheres im Artikel Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung).
Allgemeines
Das Taschengeld bzw. laut Gesetz der "angemessene Barbetrag zur persönlichen Verfügung" gilt als Teil des notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen. Die Leistung wird im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt.
Gemeinsam mit der ebenfalls gezahlten Bekleidungspauschale sollen so die Bedarfe der Bewohner berücksichtigt werden, die ohne die stationäre Unterbringung als Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet werden würden und von der Einrichtung selbst nicht erbracht werden (z. B. Kosten für den Friseur, die Nutzung des Internets oder eine Zuzahlung für Medikamente).
Der Bewohner als Leistungsempfänger kann das Taschengeld selbst verwalten und über die Verwendung frei entscheiden. Auf Wunsch kann es ihm persönlich ausgezahlt werden.
Haben Leistungsempfänger einen rechtlichen Betreuer, dem die Vermögenssorge übertragen wurde, verwaltet dieser den Barbetrag. Dabei handelt er nach den Wünschen und Bedürfnissen des Bewohners. Falls dieser weder Angehörige bevollmächtigt noch einen rechtlichen Betreuer hat, die das Taschengeld verwalten können, übernimmt die Einrichtung im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht die Verwaltung.
Hinweis: Die Einrichtung ist nicht berechtigt, die Verwaltung des Barbetrages in Rechnung zu stellen, da sie für diese Leistung die mit den Kostenträgern (Pflegekassen und Sozialhilfeträger) vereinbarten Pflegesätze im Rahmen der Hilfe zur Pflege erhält.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen entsprechen denen der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Höhe
Die Höhe des Barbetrages ist in § 27b SGB XII geregelt. Danach erhalten Leistungsberechtigte,
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Barbetrag in Höhe von mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1. Dieser beträgt 116,64 € (für 2020)
- die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, einen durch die zuständigen Landesbehörden festgesetzen Barbetrag
Tipp
Normalerweise müssen Zuzahlungen zur Krankenversicherung geleistet werden, bis Betroffene die 1 % bzw. 2 % Grenze erreichen und daraufhin eine Zuzahlungsbefreiung erhalten.
Leistungsberechtigte Heimbewohner haben jedoch die Möglichkeit, dass der zuständige Sozialhilfeträger für den maximalen jährlichen Zuzahlungsbetrag (2% der Regelbedarfsstufe 1 = 103,68 €, bei chronisch kranken Personen 1% der Regelbedarfsstufe 1 = 51,84 €) ein Darlehen gewährt (§ 37 Abs. 2 SGB XII). Die Auszahlung der für das gesamte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zu Beginn des Jahres oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung.
Anlaufstellen und weitere Informationsquellen
Ansprechpartner für Menschen in Alten- und Pflegeheimen ist das zuständige Sozialamt.