Zuletzt aktualisiert am 20. Dezember 2021
Wohngeld
(WoGG)
Der Staat unterstützt einkommensschwache Mieter unter bestimmten Voraussetzungen mit Wohngeld, das in Form eines Mietzuschusses gezahlt wird. Eigentümer können Wohngeld für selbst genutzten Wohnraum als Lastenzuschuss erhalten. Das Wohngeld wird nur auf Antrag gezahlt und in der Regel für 12 Monate bewilligt.
Durch die Wohngeldreform 2020/2021 haben sich Änderungen des Wohngeldgesetzes (WoGG) und damit in vielen Fällen eine Erhöhung des Wohngeldes ergeben.
Voraussetzungen und Höhe
Ob und in welcher Höhe Wohngeld gezahlt wird, hängt von folgenden Faktoren ab:
- Anzahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder (z. B. Ehe-/Lebenspartner, Eltern und Kinder, Geschwister, Onkel, Tante, Schwiegereltern oder Schwager eines Haushaltsmitgliedes)
- Gesamtfamilieneinkommen. Dabei wird das Bruttoeinkommen herangezogen, von dem Steuern, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge, Werbungskosten und weitere Freibeträge abgezogen werden. Kindergeld zählt nicht zum Einkommen
- Höhe der Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete zuzüglich kalte Betriebskosten, wie Kosten für Wasserverbrauch / Abwasser- und Müllbeseitigung / Treppenbeleuchtung). Zuschussfähig ist nur angemessener Wohnraum
- Mietenstufe. Es gibt, abhängig vom Wohnort, 7 Stufen für Mieten. Die 1. und 2. Mietstufe liegt unterhalb des Bundesdurchschnitts der Mieten, die 3. Mietstufe spiegelt den Durchschnitt wider, und die Mietstufen 4 bis 7 übersteigen den Bundesdurchschnitt.
Ausschlusskriterien
Betroffene, die bereits Leistungen erhalten, bei denen die Miete berücksichtigt wird, erhalten kein Wohngeld. Das ist u. a. der Fall bei
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. Dabei ist zu beachten, dass Wohngeld vorrangig gezahlt wird, wenn damit Hilfebedürftigkeit nach SGB II vermieden werden kann
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe
- ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Übergangsgeld in Höhe des ALG II
- Verletztengeld in Höhe des ALG II
- Bezieher von Bafög, Ausbildungsgeld und Berufsausbildungsbeihilfe
Freibeträge
Bei Schwerbehinderung
Bei schwerbehinderten Menschen gelten spezielle Freibeträge bei der Anrechnung des Einkommens. Abgezogen werden folgende Beträge:
- 1.800 € für schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100
- 1.800 € für schwerbehinderte Menschen mit einem GdB unter 100 und Pflegebedürftigkeit und häuslicher oder teilstationärer oder Kurzzeit-Pflege
Für Kinder und Alleinerziehende
Bei Kindern unter 25 Jahren mit eigenem Erwerbseinkommen kann ein Freibetrag in Höhe von
1.200 € im Jahr von ihrem Einkommen abgezogen werden.
Alleinerziehende können einen Freibetrag von 1.320 € im Jahr geltend machen, wenn mindestens ein minderjähriges Kind in ihrem Haushalt lebt.
Bei der Grundrente
Damit die Grundrente für Wohngeldempfänger nicht vollständig als Einkommen angerechnet wird, erhalten sie einen monatlichen Freibetrag in Höhe von mindestens 100 € und höchstens 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (223 €).
Teilen Sie alle Änderung, die das Wohngeld betreffen (z. B. Einkommensveränderungen, Mieterhöhungen) der Wohngeldbehörde umgehend mit, da sonst unter Umständen mit Geldbußen zu rechnen ist.
Antragstellung
Wohngeld können Anspruchsberechtigte bei der örtlichen Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung beantragen. Dort sind auch die Antragsformulare erhältlich.
Die Höhe der tatsächlichen Förderung wird von der zuständigen Wohngeldbehörde berechnet.
Wohngeld wird für 12 Monate bewilligt und ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, gezahlt. Danach können Anspruchsberechtigte einen neuen Antrag stellen.
Familien, die Wohngeld erhalten, haben ebenfalls für ihre Kinder Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Wohngeldreform 2020/2021
Zum 1.1.2020 wurde das Wohngeld erhöht. Ein Zwei-Personen-Haushalt, der früher durchschnittlich 145 € Wohngeld monatlich erhalten hat, erhält nun durchschnittlich 190 € monatlich. Genauere Informationen bietet die Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Dort kann die Broschüre "Wohngeld 2020 - Ratschläge und Hinweise" als PDF-Datei heruntergeladen werden:
Ab 2021 erfolgte mit der Heizkostenentlastung eine allgemeine Erhöhung des Wohngeldes. Dies soll die zu erwartenden höheren Heizkosten aufgrund der CO2-Bepreisung ausgleichen.
Anlaufstellen und weitere Informationsquellen
Vertiefende Informationen, Wohngeldtabellen und eine Liste der Mietenstufen der Gemeinden finden Sie auf folgender Seite:
Einen Wohngeld-Rechner des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat finden Interessierte hier: