Zuletzt aktualisiert am 20. Dezember 2021
Kinderkrankengeld
(§§ 45, 46 SGB V)
Berufstätige Mütter und Väter, die wegen der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege ihres kranken Kindes nicht arbeiten können, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen von der gesetzlichen Krankenversicherung Kinderkrankengeld (auch Kinderpflege-Krankengeld genannt).
Regelungen, die während der Covid-19-Pandemie getroffen wurden, wirken sich auf die Höhe des Kinderkrankengeldes aus.
Näheres im Artikel: Covid-19 - sozialrechtliche Sonderbestimmungen
Voraussetzungen
- das Kind ist gesetzlich krankenversichert und jünger als 12 Jahre
oder
behindert und auf Hilfe angewiesen (keine Altersgrenze) - keine andere im Haushalt lebende Person kann die Betreuung übernehmen
- der Elternteil, der Kinderpflegekrankengeld beansprucht, hat selbst Anspruch auf Krankengeld
- ein Arzt hat bescheinigt, dass das Kind beaufsichtigt, betreut und gepflegt werden muss, wodurch ein Fernbleiben des Elternteils, der das Kind betreut, notwendig ist
- dem Elternteil entsteht durch das Fernbleiben von der Arbeit ein Verdienstausfall
(keine bezahlte Arbeitsfreistellung)
Wichtig: Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung haben nur Anspruch auf das gesetzliche Kinderpflegekrankengeld, wenn sie für sich selbst Krankengeldleistungen mitversichert haben.
Zur Beantragung von Kinderpflegekrankengeld benötigen Sie 2 Bescheinigungen:
Die ärztliche Bestätigung, dass Sie bei Ihrem kranken Kind zu Hause bleiben müssen und
eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers, dass Sie von ihm den Verdienstausfall nicht ersetzt bekommen.
Beide Bescheinigungen müssen Sie bei der Kasse einreichen, um Ihren Anspruch geltend zu machen! Zusätzlich erhält Ihr Arbeitgeber eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung.
Leistungsumfang
Jedes Elternteil erhält für 10 Tage pro Kind und pro Jahr Kinderpflegekrankengeld.
Bei 2 oder mehr Kindern erhöht sich der Anspruch auf insgesamt 25 Tage je Elternteil im Jahr. Dieser Anspruch ist auch übertragbar. Mütter oder Väter können sich die (verbliebenden) Tage des jeweils anderen überschreiben lassen, wenn zum Beispiel einer von beiden eher auf der Arbeit entbehrlich ist. Voraussetzung hierfür ist, dass beide Elternteile gesetzlich versichert sind und der Arbeitgeber einer längeren unbezahlten Freistellung zustimmt. Eine Versicherung bei unterschiedlichen Krankenkassen ist kein Problem. Die Eltern müssen aber beide Kassen über den gewünschten Übertrag informieren. Die interne Abrechnung übernehmen die Krankenkassen eigenständig.
Alleinerziehende können 20 Tage pro Kind und Jahr geltend machen, maximal jedoch 50 Tage im Jahr.
Die Höhe des Kinderpflegekrankengeldes beträgt 90 % des Nettogehalts, jedoch höchstens
70 % der Beitragsbemessungsgrenze (= 112,88 € täglich).
Ausnahme: Für Eltern, die schwerstkranke Kinder pflegen, die vermutlich in absehbarer Zeit versterben, gilt bis dahin ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld.
Anlaufstellen und weitere Informationsquellen
Individuelle Auskünfte zum Kinderpflegekrankengeld erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.