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Teilhabe behinderter Menschen

Menschen mit Behinderung haben in Deutschland ein Recht darauf, möglichst genauso wie nichtbehinderte Menschen leben zu können. Laut Grundgesetz darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Deshalb gibt es für behinderte Menschen zusätzlich zu den allgemeinen Sozialleistungen besondere Leistungen, die Chancengleichheit und ein gleichberechtigtes Teilnehmen am beruflichen und gesellschaftlichen Leben ermöglichen sollen.

Auch Menschen, die aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls von einer Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe.

Zielsetzung

Die Leistungen zur Teilhabe (§ 4 SGB IX) umfassen die notwendigen Sozialleistungen,
um unabhängig von der Ursache der Behinderung

  • die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern
  • Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern
  • die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern

oder

  • die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine weitgehend selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern

Leistungsarten

Die Leistungen werden unterteilt in:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

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