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Fristen bei Beantragung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln

(§ 13 SGB V)

Das Patientenrechtegesetz, das 2013 in Kraft getreten ist, regelt die Rechte und Pflichten von Patienten im Behandlungsverhältnis. Die gesetzlichen Krankenkassen werden darin unter anderem dazu verpflichtet, über bestimmte Leistungen innerhalb einer Frist zu entscheiden. Behandlungsverzögerungen wegen lang andauernder Verwaltungsverfahren sollen so vermieden werden.

Fristen für die Krankenkassen-Entscheidung

Im Patientenrechtegesetz wurden folgende Fristen festgelegt:

  • Spätestens drei Wochen nach Antragseingang

oder

  • spätestens fünf Wochen in Fällen, in denen eine gutachterliche Stellungnahme insbesondere durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen erfolgt

hat die Krankenkasse über einen Antrag zu entscheiden.

 

Wichtig: Kann die Krankenkasse diese Frist nicht einhalten, muss sie dies dem Versicherten rechtzeitig schriftlich mitteilen und begründen. Tut sie dies nicht, so gilt der Antrag als genehmigt und die Kosten sind von der Krankenkasse zu tragen.

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