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Familienversicherung

(§§ 6 ff. SGB V)

Durch die Familienversicherung wird der Artikel 6 des Grundgesetzes umgesetzt, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt.

Grundsätzlich ist jede eigene Pflicht- oder freiwillige Versicherung vorrangig vor der Familienversicherung. Eine Familienversicherung soll nur zustande kommen, wenn die betroffenen Personen schutzbedürftig sind.

Wer kann familienversichert sein?

In der Familienversicherung können Ehegatten, Lebenspartner in gleichgeschlechtlichen Ehen und Kinder sowie die Kinder von familienversicherten Kindern beitragsfrei versichert sein,

  • wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben
  • wenn sie nicht selbst versichert sind
  • wenn sie nicht versicherungsfrei sind oder von der Versicherungspflicht befreit sind
  • wenn sie nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind
  • wenn ihr Gesamteinkommen eine gesetzlich vorgeschriebene Höhe nicht übersteigt. Das ist 1/7 der monatlichen Bezugsgröße und beträgt 435 €. Bei geringfügig Beschäftigten soll deren Einkommen unter 450 € liegen

Kinder können zudem familienversichert sein

  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind
  • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung oder ähnlichem befinden
  • ohne Altersgrenze bei einem behinderten Kind, das hilfebedürftig ist

Diese Voraussetzungen gelten auch für Stiefkinder und Enkel, für die überwiegend der Unterhalt geleistet wird, sowie für Pflegekinder.

Ausschlusskriterium der Familienversicherung

Die kostenlose Familienversicherung beruht auf dem Solidaritätsprinzip der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und soll Mitgliedern der Solidargemeinschaft zugutekommen. Wenn der Hauptverdiener aus dieser Gemeinschaft ausscheidet, können auch seine Kinder nicht in den Vorzug der Familienversicherung kommen.

Eine Familienversicherung ist also nicht möglich, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte bzw. Lebenspartner des gesetzlich Versicherten

  • kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist

    und
  • sein monatliches Bruttoeinkommen die Versicherungspflichtgrenze von 4.950 € oder von 59.400 € jährlich und damit das Einkommen des Mitglieds übersteigt

Anlaufstellen und weitere Informationsquellen

Bei Ihrer Krankenkasse erhalten Sie Auskünfte über die Möglichkeit einer Familienversicherung.

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