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Mehrbedarf der Sozialhilfe

(§ 30 SGB XII)                                          

Wer Sozialhilfe bezieht und sich in besonderen Lebensverhältnissen befindet, hat zusätzlich zum Regelsatz der Sozialhilfe einen Anspruch auf Mehrbedarf. Das heißt, das Sozialamt übernimmt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, weitere Aufwendungen. Den Mehrbedarf zur Sozialhilfe können Betroffene beim zuständigen Sozialamt beantragen.

Wer erhält den Mehrbedarf und in welcher Höhe?

Der Mehrbedarf wird nur für bestimmte Personengruppen und in jeweils unterschiedlicher Höhe gewährt:

  • für schwangere Frauen ab der 13. Schwangerschaftswoche:
    17 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe (Siehe auch: Regelsätze in der Sozialhilfe)
  • Alleinerziehende mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern:
    36 % der Regelbedarfsstufe 1 für ein Kind unter 7 Jahren oder für 2 oder 3 Kinder unter 16 Jahren

oder

  • wenn ersteres nicht zutrifft, 12 % für jedes Kind, höchstens jedoch 60 % der
    Regelbedarfsstufe 1
  • Menschen mit Behinderung, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und Eingliederungshilfe erhalten:
    35 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe
  • Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die unter 65 Jahre alt und voll erwerbsgemindert sind sowie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G bzw. Merkzeichen aG vorlegen können:
    17 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe
  • Betroffene, die aufgrund einer Erkrankung, Behinderung, drohender Behinderung oder im Rahmen ihrer Genesung auf eine kostenaufwändige Ernährung angewiesen sind: Mehrbedarfszuschlag in angemessener Höhe (Siehe auch: Krankenkostzulage)
  • Leistungsberechtigte, die in einer Unterkunft leben, in der Warmwasser durch installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb keine Leistungen für Warmwasser erbracht werden:
    0,8 % - 2,3 % der jeweiligen Regelbedarfsstufe

Besteht gleichzeitig ein Anspruch auf verschiedene Mehrbedarfszuschläge, können diese bis zur Höhe des maßgebenden Regelsatzes auch kombiniert werden, wenn sie sich nicht gegenseitig ausschließen.

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