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Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter

(§§ 24, 41 SGB V)

Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter wird in der Regel in Form von Mutter/Vater-Kind-Kuren in speziellen Einrichtungen erbracht. Anspruchsberechtigt sind Personen, welche die Erziehungsverantwortung für Kinder haben. Es können neben den Eltern also auch Großeltern, Pflegeeltern oder Stiefeltern diese Leistungen in Anspruch nehmen, sofern sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Der Antrag wird von den Anspruchsberechtigten in Zusammenarbeit mit dem Arzt bzw. Kinderarzt ausgefüllt und dann im Regelfall an die Krankenkasse weitergeleitet.

Voraussetzungen

Wer eine Mutter/Vater-Kind-Kur in Anspruch nehmen möchte, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • es muss ein Gesundheitsproblem vorliegen. Darunter werden nicht nur Krankheiten und Verletzungen verstanden, sondern auch Gesundheitsstörungen, die zu einer Krankheit führen können (z. B. Erschöpfungssyndrom, unspezifische muskuloskeletale Beschwerden, Unruhe- und Angstgefühle).
    Jedes mitreisende Kind benötigt ein Attest, auch wenn es keinen Behandlungsbedarf hat. Um zu unterstreichen, dass die Maßnahme dringend erforderlich ist, sollten Patienten die sogenannten Kontextfaktoren darlegen. Damit sind ihre spezifischen Lebensumstände gemeint (z. B. Mehrfachbelastung durch Beruf und Familie oder die Pflege von Angehörigen, Erziehungsschwierigkeiten, alleinerziehende Mütter/Väter)
  • der Antragsteller muss vorsorge- und/oder rehabilitationsbedürftig sein. Vorsorgebedarf besteht bei Gesundheitsstörungen, die voraussichtlich zu einer Krankheit führen werden oder wenn die Alltagsaktivitäten durch die bereits bestehenden Beeinträchtigungen behindert werden und die ambulante Behandlung nicht ausreicht sowie ein komplexer Behandlungsansatz erforderlich ist.
    Rehabilitationsbedarf liegt vor, wenn der Betroffene nicht nur unter vorübergehenden, für seinen Alltag wichtigen Einschränkungen leidet, die in absehbarer Zeit zu Beeinträchtigungen der Alltagsaktivitäten führen oder dies bereits der Fall ist und der komplexe, interdisziplinäre Ansatz der medizinischen Rehabilitation erforderlich ist
  • Vorsorge/Rehabilitationsfähigkeit muss vorhanden sein, d.h. der Antragsteller ist körperlich und psychisch so belastbar, dass er die die Maßnahme in Anspruch nehmen kann
  • der Grundsatz "ambulant vor stationär", der bei der allgemeinen medizinischen Rehabilitation gilt, greift hier nicht. Die Leistung kann nur stationär erbracht werden.
  • der Antragssteller muss mit der aktuellen Erziehungsverantwortung betraut sein. Das ist der Fall bei leiblichen Kindern, Stiefkindern, Pflegekindern, adoptierten Kindern, Enkelkindern und Kindern aus sogenannten Patchworkfamilien bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für im Haushalt lebende, behinderte Kinder über 18 Jahre kann die Erziehungsverantwortung noch darüber hinaus gehen.  
Tipp

Sollten Sie in Erwägung ziehen, ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind Zuhause zu lassen, kann unter Umständen eine Haushaltshilfe beantragt werden.

Dauer

Die medizinische Vorsorge für Mütter und Väter dauert 3 Wochen (21 Tage) und kann aus medizinischen Gründen verlängert werden. Eine Wiederholung der Mutter/Vater-Kind-Kur kommt frühestens nach 4 Jahren in Frage, es sei denn sie ist aus medizinischen Gründen dringend früher notwendig.

Kostenträger

Für die medizinische Vorsorge ist die Krankenkasse auch bei erwerbstätigen Müttern und Vätern  zuständig. Der Rentenversicherungsträger erbringt keine Mutter/Vater-Kind Maßnahmen.
Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, kann auch die Unfallversicherung die Kosten übernehmen. Der Sozialhilfeträger ist zuständig, falls die Krankenhilfe zum Einsatz kommt.

Zuzahlung

Ab Vollendung des 18. Lebensjahres müssen Betroffene eine Zuzahlung von 10 € pro Tag leisten, sofern sie die Voraussetzungen für eine Zuzahlungsbefreiung nicht erfüllen. An- und Abreisetag werden als 1 Tag gezählt.

Wenn die Unfallversicherung Kostenträger ist, müssen keine Zuzahlungen geleistet werden.

Wunsch- und Wahlrecht

Die Maßnahme sollte in einer speziell dafür vorgesehenen Einrichtung des Müttergenesungswerks oder ähnlichen Einrichtungen erfolgen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 a SGB V besteht. Die Krankenkassen belegen vorrangig ihre Vertragshäuser. Versicherte haben aber das Wunsch- und Wahlrecht, dass die Krankenkassen in angemessenem Umfang, sofern die Einrichtung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist, berücksichtigen müssen. Die Kliniken haben sehr häufig Schwerpunkte, wie z.B. die Betreuung von Kleinstkindern, Alleinerziehenden, Müttern mit pflegenden Angehörigen. Entspricht die Krankenkasse dem Wunsch des Antragsstellers nicht, muss sie dies begründen. Gegen einen grundsätzlich ablehnenden Bescheid können Betroffene Widerspruch einlegen.

Tipp

Als Berufstätiger brauchen Sie keine Urlaubstage für die Wahrnehmung der Mutter-Kind-Kur in Anspruch nehmen. Sie müssen Ihren Arbeitgeber so früh wie möglich über Zeitpunkt und Dauer der Maßnahme informieren. Das ist auch wichtig für die Inanspruchnahme der Entgeltfortzahlung, die Ihnen unter Umständen zusteht.

Schulpflichtige Kinder müssen Sie vom Unterricht freistellen lassen. Die Mutter/Vater-Kind -Einrichtungen bieten verschiedene Arten schulischer Betreuung an.

Anlaufstellen und weitere Informationsquellen

Aus einem Zusammenschluss mehrerer Wohlfahrtsverbände und Arbeitsgemeinschaften ist das Müttergenesungswerk entstanden, das Müttern, Vätern und anderen Erziehungsverantwortlichen Gesundheits-Beratung, Vorsorge und Rehabilitationsmaßnahmen und Nachsorge zur Sicherung des Kurerfolges im Alltag bietet.

Auf der Internetseite der Stiftung finden Sie neben allgemeinen Informationen auch die nächstgelegenen Beratungsstellen und Einrichtungen:www.muettergenesungswerk.de

Krankenkassen erteilen ebenso vertiefende Informationen.

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