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Unterkunft und Heizung

(§ 35 SBG XII)

Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Betroffene im Bedarfsfall die Kosten für Unterkunft und Heizung vom Sozialamt erhalten.

Art der Kostenübernahme

Die Kosten werden für die gesamte Bedarfsgemeinschaft übernommen, sofern sie in einem angemessenen Rahmen bleiben. Dazu gehören auch die Kosten für Kaltwasser- und Warmwasserversorgung in tatsächlicher Höhe, für die meist ein monatlicher Pauschalbetrag gezahlt wird.

Bei der Bemessung der Pauschale werden die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt. In der Regel wird der Betrag direkt vom Sozialamt an den Vermieter oder einen anderen Empfangsberechtigten überwiesen.

Angemessene Unterkunft

Da der Wohnungsmarkt regional sehr unterschiedlich ist, gibt es keine bundeseinheitliche Regelung hinsichtlich Wohnungsgröße und Miethöhe. Als angemessen gelten 45 Quadratmeter für eine Person, für jede weitere Person werden ca. 15 Quadratmeter hinzugerechnet. Bei Wohneigentum werden 130 Quadratmeter als angemessen angesehen. Rollstuhlfahrer und Pflegebedürftige können einen Mehrbedarf an Wohnfläche geltend machen.

Unangemessene Kosten

Unangemessene Kosten für Unterkunft und Heizung werden in der Regel für maximal 6 Monate übernommen. In dieser Zeit muss der Leistungsberechtigte die Wohnung wechseln oder durch Vermietung oder auf andere Weise die Aufwendungen senken. Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten können nach vorheriger Zusicherung vom Sozialamt als Bedarf anerkannt werden.

Sollte der Betroffene nach 6 Monaten noch keine angemessene Wohnung bezogen haben, kann das Amt entscheiden, ob nur noch Kosten für einen angemessenen Wohnraum bezahlt werden. Die Differenz müsste dann der Leistungsberechtigte selbst übernehmen.
Ausnahmen können z.B. bei Krankheit, Behinderung oder anderen Gründen, die einem Umzug im Wege stehen, gemacht werden. Das Sozialamt entscheidet nach dem Einzelfall.

Anlaufstellen und weitere Informationsquellen

Genaue Auskünfte zur Kostenübernahme von Unterkunft und Heizung erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Sozialamt vor Ort.

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