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Berufung im Sozialgerichtsverfahren

Gegen ein Urteil des Sozialgerichtes können Betroffene in der Regel Berufung einlegen. Lediglich in sogenannten Bagatellfällen (geringer Streitwert = bis zu 750 €) ist eine Berufung nicht zulässig. Damit soll eine Überlastung der Landessozialgerichte vermieden werden.

Das Landessozialgericht, als 2. Instanz im Sozialgerichtsverfahren, nimmt bei einer Berufung eine Prüfung des Streitfalles vor. Wie bei Klageverfahren vor dem Sozialgericht (1. Instanz) sind auch Berufungen kostenfrei. 

Frist- und Formwahrung

Das Urteil des Sozialgerichtes enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Aus dieser ist ersichtlich,  welches Landessozialgericht zuständig ist und bis wann Berufung eingelegt werden muss.

In der Regel müssen Betroffene innerhalb von 1 Monat nach Zustellung des Urteils Berufung einlegen. Befindet sich der Wohnsitz des Klägers im Ausland, beträgt die Frist 3 Monate. Enthält das erstinstanzliche Urteil keine oder eine falsche Rechtsmittelbelehrung, beträgt die Frist 1 Jahr.

 

Tipp

Nehmen Sie im Berufungsschreiben Bezug auf das Urteil und erklären Sie, dass Sie Berufung einlegen möchten. Am besten fügen Sie das Urteil bei. Begründen Sie ausführlich, warum Sie mit dem Urteil der 1. Instanz nicht einverstanden sind. Wenn neue Sachverhalte bekannt geworden sind, sollten Sie diese unbedingt nennen. Sie können das Schreiben entweder dem Landessozialgericht übermitteln oder Ihre Erklärung vor Ort von einem Beamten aufnehmen lassen.

Kosten des Verfahrens

Ebenso wie in 1. Instanz fallen keine Gerichtsgebühren an und Betroffene müssen sich nicht rechtlich vertreten lassen.

Etwaige Rechtsanwaltskosten müssen in der Regel selbst getragen werden. Im Urteilsspruch kann das Gericht gleichwohl einen Teil der Auslagen der gegnerischen Seite anlasten.

Verfahrensablauf

Wenn zur Klärung des Sachverhaltes weitere Unterlagen oder Gutachten erforderlich sind, werden diese vom Gericht in Auftrag gegeben. Meist wird über die Berufung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung entschieden. Sofern das Landessozialgericht in seinem Urteil eine Revision zulässt, kann diese gegebenenfalls beim Bundessozialgericht in Kassel eingelegt werden.

Anlaufstellen und weitere Informationsquellen

Sie können sich in Sozialgerichtsangelegenheiten durch folgende Institutionen beraten und vertreten lassen:

Sozialverband Deutschland  e.V. (SoVD)
Bundesgeschäftsstelle
Stralauer Str. 63
10179 Berlin
Telefon: 030/72 62 22-0
E-Mail: kontakt@sovd.de
www.sovd.de

Sozialverband VdK Deutschland e. V.
Linienstraße 131
10115 Berlin
Telefon: 030 9210580-0
Telefax: 030 9210580-110
E-Mail: kontakt@vdk.de
www.vdk.de

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