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Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

(§ 70 SGB XII)

Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist eine Teilleistung der Hilfe in anderen Lebenslagen im Rahmen der Sozialhilfe. Mit ihr werden Menschen, die ihren Haushalt nicht mehr oder nur noch teilweise selbständig führen können, unterstützt.

Voraussetzungen

  • es besteht ein eigener Haushalt
  • kein anderer Haushaltsangehöriger kann ersatzweise die Haushaltsführung übernehmen
  • die Weiterführung des Haushalts ist sinnvoll bzw. notwendig (z.B. bei minderjährigen oder behinderten Kindern oder anderweitig pflegebedürftigen Personen im Haushalt)
  • der Betroffene bleibt unter der Einkommensbemessungsgrenze der Sozialhilfe (siehe auch: Einsatz des Einkommens und Vermögens bei der Sozialhilfe)

Nachrangigkeit der Leistung

Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist eine nachrangige Leistung. Sie wird also nur erbracht, wenn Betroffene keine Leistungen der Krankenversicherung oder anderer Sozialleistungsträger in Anspruch nehmen können.

Dauer und Umfang der Leistungen

Folgende Hilfen zur Weiterführung des Haushalts sind möglich:

  • persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen (z.B. Beaufsichtigung der Kinder,
    Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger etc.)
  • sonstige zur Weiterführung des Haushalts notwendige Tätigkeiten (z.B. putzen, kochen, Wäsche waschen etc.)

Einsatz einer Hilfskraft

In der Regel versucht das Sozialamt, einen Angehörigen oder Bekannten als Hilfskraft einzusetzen. Nur wenn dies nicht möglich ist, wird zu angemessenen Kosten eine Fachkraft beauftragt.

Dauer des Einsatzes

Die Hilfe zur Haushaltsweiterführung wird nur vorübergehend für eine Dauer von maximal 6 Monaten bewilligt. In Einzelfällen kann die Leistung auch verlängert werden.

Anlaufstellen und weitere Informationsquellen

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Sozialamt.


 

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