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Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche

(§§ 19 Abs. 2, 28 f. SGB II; §§ 34 f. SGB XII; § 6b BKGG; § 3 Abs. 4 AsylbLG)

Wissen und Bildung sowie die Entwicklung emotionaler und sozialer Kompetenzen sind entscheidende Faktoren für eine erfolgreiche Zukunft. Vor allem Kinder und Jugendliche aus finanzschwachen Familien haben daher seit dem 01.01.2011 Anspruch auf Leistungen aus dem sogenannten Bildungspaket. Auch junge Erwachsene, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Bildungsleistungen beanspruchen, wenn sie eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Voraussetzungen

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben einen Anspruch auf das Bildungspaket, wenn sie bzw. ihre Eltern

  • Bezieher von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld sind,
  • Sozialhilfe gemäß SGB XII oder nach dem Asylbewerbergesetz (§ 2 AsylbLG) beziehen

oder

  • Wohngeld oder den Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten

Leistungsspektrum

Mit Inkrafttreten des Starke-Familien-Gesetzes am 01.07.2019 wurden einige Leistungsansprüche des Pakets verändert. So konnten die Bildungs- und Teilhabechancen der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen verbessert und der bürokratische Aufwand verringert werden. Es gelten folgende Leistungskomponenten:

  • Übernahme von Kosten für ein- und mehrtägige Klassen- und Kitafahrten. Die Leistung kann unmittelbar an das Kind oder die Eltern erbracht werden
  • Beteiligung an den Kosten für den Schulbedarf. Leistungsberechtigte erhalten im Jahr 154,50 € für die Anschaffung von Artikeln wie Stifte, Schulhefte, Wasserfarben etc. (aufgeteilt auf 2 Zahlabschnitte: zunächst 51,50 € für das Anfang 2021 beginnende zweite Schulhalbjahr und 103,00 € für das im Sommer 2021 darauf folgende erste Halbjahr). Ab 2021 wird die Höhe des Schulbedarfs entsprechend der Regelsätze jährlich angehoben
  • zur Teilhabe an Sport-, Kultur- und Freizeitangeboten gibt es eine monatliche Unterstützung von 15 €. Dieser Betrag kann nicht nur für Mitgliedsbeiträge oder Teilnahmegebühren verwendet werden, sondern auch für Ausrüstungsgegenstände und ähnliches, sofern diese nicht aus dem Regelbedarf gedeckt werden können. Diese Leistungskomponente gilt allein für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre
  • für Schüler, die eine Lernförderung benötigen, werden die ortsüblichen Kosten übernommen. Diese wird auch dann geleistet, wenn die Versetzung nicht unmittelbar gefährdet ist
  • Übernahme der Kosten für das gemeinschaftliche Schul- oder Kitamittagessen. Diese Leistung erhalten Schüler bzw. deren Eltern, die Leistungen aus dem SGB II, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen
  • Kosten für die Schülerbeförderung werden übernommen, sofern die Beförderung zur nächsten Schule notwendig ist und keine Kostenübernahme durch andere Träger erfolgt

Anlaufstellen und weitere Informationsquellen

Bezieher von Arbeitslosengeld und Sozialgeld können sich für Bildungs- und Teilhabeleistungen an das zuständige Jobcenter wenden.

Für Familien, die Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, sind die Kreise oder kreisfreien Städte zuständig. Die zuständigen Mitarbeiter im Rathaus, im Bürgeramt oder in der Kreisverwaltung helfen bei der Vermittlung der richtigen Ansprechpartner. Von Familien, die Wohngeld oder den Kinderzuschlag beziehen,
nimmt die Familienkasse übergangsweise die Anträge entgegen.

Allgemeine Informationen zum Bildungspaket erhalten Sie auch beim Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Tel. 030 / 221 911 009, und unter

www.bildungspaket.bmas.de/

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