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Entwöhnungsbehandlung


Die Entwöhnungsbehandlung ist eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, mit der im speziellen stoffgebundene Suchterkrankungen wie Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit therapiert werden. Sie soll dem Patienten vor allem helfen von seinem Suchtmittel abstinent zu bleiben und die mit der Sucht einhergehenden körperlichen und seelischen Störungen so weit wie möglich auszugleichen.

Je nach Notwendigkeit werden verschiedene ärztliche, sucht-, psycho-, sozio- und arbeitstherapeutische Maßnahmen kombiniert. Diese setzt ein multiprofessionelles Team aus Ärzten, Psychologen, Sozialarbeitern, Ergotherapeuten und Krankenpflegern um.

Um einen nachhaltigen Behandlungserfolg zu erreichen und den Betroffenen wieder in den Beruf und die Gesellschaft zu integrieren, erfolgt die Entwöhnungsbehandlung in der Regel im Anschluss an eine stationäre Entgiftung (Entzug).

Zuständigkeit

Die Entwöhnungsbehandlung wird in der Regel von der Rentenversicherung übernommen.

Wenn der Betroffene die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die Rentenversicherung nicht erfüllt, kommen als Kostenträger die Träger der Sozialhilfe in Betracht; auch die Krankenversicherung kommt sodann als Kostenträger in Frage.

Für Entzugs- und Entgiftungsbehandlungen ist gewöhnlich die Krankenkasse zuständig.

Voraussetzungen

Um über die Rentenversicherung eine Entwöhnungsbehandlung in Anspruch nehmen zu können, müssen Patienten Beiträge an die Rentenversicherung geleistet haben und bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen (Siehe auch: Voraussetzungen für Reha-Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung).

Der Kostenträger verlangt zudem

  • ein Minimum an Krankheitseinsicht, Motivation und Freiwilligkeit zur Therapie und Nachsorge
  • die Aussicht, dass die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben wieder hergestellt werden kann

Antragstellung

Betroffene beantragen die Entwöhnungsbehandlung bei ihrer Rentenversicherung. Der Antrag muss folgende Unterlagen enthalten:

  • aktueller Befundbericht inklusive verschiedener Laborbefunde
  • Sozialbericht der Suchtberatungsstelle
Tipp

Beantragen Sie die Entwöhnungsbehandlung noch vor Ablauf der Entzugsbehandlung. Nur so können sich Krankenkasse und Rentenversicherungsträger abstimmen und die Behandlungen nahtlos aneinander anschließen.

Hinweis: Suchtberatungsstellen unterstützen Patienten bei der Beantragung einer Entwöhnungsbehandlung.

Dauer und Ablauf

Eine Entwöhnungsbehandlung kann stationär in einer spezialisierten Fachklinik, ganztägig ambulant (Tagesklinik) oder in einer psychosozialen Beratungsstelle ambulant durchgeführt werden. Dabei sind Kurzzeittherapien und Standardtherapien möglich.

Eine stationäre Entwöhnung dauert zwischen 8 und 15 Wochen. Daran kann eine Anpassungsphase von 11 bis 12 Wochen anschließen. Dabei wird unter realen Bedingungen erprobt, inwiefern die Behandlung dem Betroffenen eine eigenständige Lebensführung ermöglicht.

Ganztätig ambulante Entwöhnungstherapien (4 - 6 Stunden täglich) finden in einer wohnortnahen Einrichtung statt und dauern ebenfalls 8 bis 15 Wochen.

Die ambulante Entwöhnungstherapie in einer Beratungsstelle umfasst therapeutische Einzel- und Gruppengespräche, in der Regel für 9 bis 12 Monate.

Im Anschluss an die Entwöhnungsbehandlung werden Betroffenen bei Bedarf die Kosten für Nachsorgeleistungen, wie beispielsweise Selbsthilfe- oder Abstinenzgruppen, finanziert.

Finanzielle Absicherung

Um den Patienten während der Entwöhnungsbehandlung wirtschaftlich abzusichern, zahlt die Rentenversicherung Übergangsgeld, erstattet die Reisekosten und übernimmt unter Umständen die Kosten für eine Haushaltshilfe und Kinderbetreuung.

Zuzahlung

In der Regel sind bei einer stationären Entwöhnungsbehandlung Zuzahlungen zu leisten. Diese richten sich nach der Aufenthaltsdauer.

Ist die Krankenversicherung Kostenträger, zahlen Betroffene pro Kalendertag 10 €, jedoch längstens für 28 Tage im Kalenderjahr.

Ist die Rentenversicherung Kostenträger, zahlen Betroffene pro Kalendertag 10 €,  jedoch längstens für 42 Tage im Kalenderjahr. Findet die Entwöhnungsbehandlung im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung (Entgiftung) statt, müssen lediglich für 14 Kalendertage Zuzahlungen geleistet werden.

Bei Geringverdienern ist unter Umständen eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht möglich.

Hinweis: Bei der ambulanten Entwöhnungsbehandlung entstehen dem Patienten keine Kosten.

Anlaufstellen und weitere Informationsquellen

Weiterführende Informationen zur Entwöhnungsbehandlung sowie dem Antragsverfahren finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung. Dort ist auch keine kostenfreie Broschüre zum Thema verfügbar. 

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/entwoehnungsbehandlung.html

Sie erhalten ebenfalls Unterstützung in den Beratungsstellen der Rehabilitationsträger:

https://www.bar-frankfurt.de/datenbanken-verzeichnisse/adressenverzeichnis/

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