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Die Künstlersozialversicherung

(Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)

Selbständige Künstler und Publizisten können unter bestimmten Voraussetzungen die Künstlersozialversicherung nutzen. Sie haben damit gegenüber der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung den gleichen Leistungsanspruch wie Arbeitnehmer und zahlen genau wie diese nur den halben Beitragssatz.

Den "Arbeitgeberanteil" bezahlt die Künstlersozialkasse (KSK) aus der sogenannten Künstlersozialabgabe. Diese setzt sich aus Zuschüssen des Bundes (20%) und aus Sozialabgaben von Unternehmen zusammen. Künstlersozialabgabepflichtig sind Firmen, die regelmäßig künstlerische und publizistische Werke und Leistungen in Auftrag geben und verwerten. Auf bezahlte Entgelte müssen sie 4,2% entrichten.

Wer gilt als Künstler und Publizist?

Künstler im Sinne des Gesetzes sind Personen, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren.

Publizisten im Sinne des Gesetzes sind Personen, die als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig sind oder Publizistik lehren.

Anspruchsvoraussetzungen

Personen, die eine selbständige auf Dauer angelegte künstlerische und/oder publizistische Tätigkeit in erwerbsmäßigem Umfang ausüben, und nicht mehr als einen Angestellten beschäftigen, sind versicherungspflichtig in der Künstlersozialversicherung.

Aufgaben der Künstlersozialkasse

  • Prüfung der Zugehörigkeit und Anmeldung bei den Versicherungsträgern
  • Beitragseinzug und Weiterleitung des Versichertenanteils, der Künstlersozialabgabe und des Bundeszuschusses an Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung

Für Anfragen und Leistungsanträge müssen sich die Versicherten an ihre jeweilige Kranken- und Pflegekasse oder an die Rentenversicherung wenden.

Tipp

Detaillierte Informationen erhalten Künstler, Publizisten und Unternehmen bei der Künstlersozialkasse, Gökerstraße 14, 26384 Wilhelmshaven, Tel.: 04421- 97 34 05 1 500 (Montag bis Freitag von 9 - 16 Uhr) oder unter: http://www.kuenstlersozialkasse.de

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