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Vollstationäre Pflege in Behinderteneinrichtungen

(§ 43a SGB XI)

Wenn Menschen mit Behinderung in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe leben, liegt der Schwerpunkt nicht auf der Pflege, sondern auf der Inklusion. Der Aufenthalt dient der schulischen Ausbildung, der beruflichen und sozialen Eingliederung sowie der Erziehung der Betroffenen.

Dies betrifft Kinder und Jugendliche, die eine Förderschule besuchen und meist nur an den Wochentagen im angeschlossenen Internat leben, genauso wie Erwachsene, die in Behindertenwohnheimen und anderen vollstationären Einrichtungen leben, und dort ihrer Behinderung entsprechend unterstützt, gefördert und in Arbeits- und Alltagsprozesse integriert werden.

Zuschuss zu den Heimkosten

Pflegebedürftige, behinderte Menschen, die mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sind, erhalten von der Pflegekasse einen Zuschuss zu den Heimkosten.

Die Pflegekasse beteiligt sich an den Pflegekosten und übernimmt 10 % der Heimkosten, jedoch höchstens 266 € monatlich.

Viele der Bewohner kommen am Wochenende oder in den Ferien nach Hause. Für die Tage,
an denen sie im häuslichen Bereich gepflegt werden, haben sie Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld. Die Abgeltungsleistung, welche die Pflegekasse an die Behinderteneinrichtung zahlt, wird also nicht angerechnet. Die Tage der An- und Abreise gelten als volle Tage der häuslichen Pflege.

Teilstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe

Menschen mit Behinderung, die sich nur zeitweise in Einrichtungen der Behindertenhilfe, wie z. B in Werkstätten aufhalten, bekommen keinen Zuschuss der Pflegekasse für Pflegeleistungen in der Einrichtung. Werden sie im häuslichen Bereich gepflegt, haben sie dort Anspruch auf die regulären Leistungen.

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