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Entlastungsbetrag

(§ 45b SGB XI)

Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, erhalten einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Mit dem Entlastungsbetrag sollen ambulante und teilstationäre Pflege- und Betreuungsleistungen in der häuslichen Umgebung ergänzt und gestärkt werden.

Anspruchsvoraussetzungen

Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung. Er kann bei Pflegebedürftigkeit zur Finanzierung verschiedener Pflege- und Betreuungsangebote eingesetzt werden:

  • Tages- oder Nachtpflege
  • Vorübergehende vollstationäre Kurzzeitpflege
  • Leistungen ambulanter Pflegedienste
  • Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag

Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt, er wird also mit den anderen Leistungsansprüchen nicht verrechnet.

Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate bzw. am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Danach verfällt der Vorjahresanspruch.

Anlaufstellen und weitere Informationsquellen

Mehr Informationen zum Entlastungsbetrag finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit unter:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/entlastungsbetrag.html

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