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Pflegegrade und Leistungsansprüche im Überblick

Pflegebedürftige, bei denen der Pflegegutachter eine Pflegebedürftigkeit attestiert und eine Zuordnung in eine der 5 Pflegegrade vorgenommen hat, haben Anspruch auf unterschiedliche Leistungen der Pflegekasse.

Das Pflegestärkungsgesetz II sieht im Vergleich zur bis zum 31.12.2016 geltenden Regelung deutlich höhere Leistungen für Pflegesachleistungen vor. Hierdurch wird die Versorgung von Pflegebedürftigen, die mit Unterstützung von Pflegediensten im häuslichen Bereich betreut werden gestärkt und eine frühzeitige Pflegeheimaufnahme verhindert.

Leistungen bei Pflegegrad 1

Pflegebedürftige mit einer Zuordnung in Pflegegrad 1 weisen nur geringe Einschränkungen auf und sind noch weitestgehend selbstständig. Sie haben Anspruch auf folgende Leistungen:  

  • 2 x jährlich Pflegeberatung, auf Wunsch im häuslichen Bereich
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
  • bei stationärer Pflege monatlicher Zuschuss von 125 €
  • Entlastungsbetrag in Höhe von 125 €
  • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
  • Kostenerstattung für Verbrauchsprodukte in Höhe von maximal 40 € monatlich
  • Wohngruppenzuschlag in ambulant betreuten Wohngruppen
  • Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (bis zu maximal 4.000 €)
  • zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen

Pflegesachleistungen und Leistungen zur Sicherung der Pflegeperson werden nicht gezahlt.

Leistungen bei Pflegegrad 2 bis 5

 

PG 2

PG 3

PG 4

PG 5

Pflegesachleistung

689 €

1.298 €

1.612 €

1.995 €

Pflegegeld

316 €

545 €

728 €

901 €

Tages-/Nachtpflege

689 €

1.298 €

1.612 €

1.995 €

Vollstationäre Pflege

770 €

1.262 €

1.775 €

2.005 €

Vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen

266 €

266 €

266 €

266 €

Ersatzpflege

1.612 € für Ersatzpflege-Kosten bis zu 6 Wochen pro Jahr

Kurzzeitpflege

1.612 € für Kurzzeitpflege-Kosten für bis zu 8 Wochen pro Jahr

Zusätzliche Leistungen für die Pflegegrade 2 bis 5

  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 125 € monatlich ("Entlastungsbetrag")
  • Für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen ("Wohngruppenzuschlag") monatlich 214 €
  • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
  • Kostenerstattung für Verbrauchsprodukte in Höhe von maximal 40 € monatlich
  • Zuschüsse zur Wohnraumanpassung (bis zu maximal 4.000 €)
  • zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen

Details zu den Leistungen finden sich im jeweiligen Artikel. Weitere Informationen zu zusätzlichen Ansprüchen gibt es in folgenden Beiträgen:

  • Soziale Sicherung der Pflegeperson
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag
  • Kurzzeitige Arbeitsfreistellung nach dem Pflegezeitgesetz
  • Pflegezeit
  • Alternative Wohnformen für pflegebedürftige Personen

Anlaufstellen und weitere Informationsquellen

Weitere Informationen zu den neuen Pflegegraden und Leistungsansprüchen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit unter

http://www.pflegestaerkungsgesetz.de/

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