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Epilepsie und Beruf

Die Diagnose Epilepsie beeinflusst alle Lebensbereiche, so auch den beruflichen. Jugendliche, die vor der Berufswahl stehen, oder bereits berufstätige Erwachsene mit einer Neuerkrankung haben viele Fragen und Ängste in Zusammenhang mit Ausbildung und Beruf.

Grundsätzlich bedingt die Epilepsie keine Leistungsminderung. Entscheidend bei der Wahl eines geeigneten Arbeitsplatzes sind die Schwere des Krankheitsbildes und die Gefährdungssituation am Arbeitsplatz.

Bürotätigkeiten sind in der Regel mit keinerlei Gefährdung verbunden. Im Gegensatz dazu können Berufe, bei denen Fahrtauglichkeit Voraussetzung ist, oder Tätigkeiten, die eine Absturzgefahr beinhalten, von Betroffenen nicht oder erst nach einer entsprechend langen Anfallsfreiheit ausgeübt werden.

 

Bürotätigkeiten sind in der Regel mit keinerlei Gefährdung verbunden.

 

Insofern muss ermittelt werden, ob und in welcher Häufigkeit und Ausprägung mit Anfällen zu rechnen ist, welche Begleiterkrankungen es gibt, ob Fahrtauglichkeit vorliegt und ob Medikamentennebenwirkungen den Patienten beeinflussen.

 

Wichtig

Arbeitgeber sind für die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortlich und müssen, sofern ihnen die Erkrankung ihres Mitarbeiters bekannt ist, jegliche Eigen- und Fremdgefährdung ausschließen.


Im Rahmen einer Betriebsbegehung können beispielsweise potentielle Gefahrenstellen ausgemacht und Maßnahmen zur Arbeitssicherheit vereinbart werden. Abhängig von der individuellen Situation, können das Anbringen weiterer Schutzvorrichtungen oder technischer Zusatzausstattungen, eine betriebsinterne Versetzung oder eine Weiterqualifizierungsmaßnahme erforderlich sein.
 

Tipp

Das Netzwerk „Epilepsie und Arbeit (NEA)“ informiert, berät und unterstützt betroffene Erwerbstätige, Arbeitgeber, Betriebsärzte u. a. bei allen Fragen und Problemen zum Thema Epilepsie und Arbeitsplatz. In den regionalen NEA-Teams kooperieren Neurologen, Arbeitsmediziner, Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Fachkräfte aus den Bereichen soziale Beratung und berufliche Rehabilitation. Ziel ist die Vermeidung epilepsiebedingter Arbeitsunfälle und die Erhaltung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses.

Kontaktdaten zu regionalen Beratern finden Sie unter:

http://www.epilepsie-arbeit.de

Detaillierte Informationen beinhaltet auch die Broschüre "Berufliche Beurteilung bei Epilepsie und nach erstem epileptischen Anfall", die vom Spitzenverband der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) herausgegeben wird und unter folgendem Link zum Download zur Verfügung steht:

http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/250-001.pdf

Information des Arbeitgebers und der Kollegen

In Zusammenhang mit einer neu diagnostizierten Epilepsie oder einem Arbeitsplatzwechsel stellt sich vielen Betroffenen die Frage, ob der Arbeitgeber über die Erkrankung informiert werden muss. Befürchtungen, dass eine Mitteilung mit Nachteilen verbunden ist und zu Ablehnung, Ausgrenzung oder gar zum Verlust des Arbeitsplatzes führt, be- bzw. verhindern mitunter das Gespräch mit dem Arbeitgeber und den Kollegen.

In Bezug auf den Arbeitgeber, gibt es Regelungen, wann dieser informiert werden sollte. Ob Kollegen über die Erkrankung in Kenntnis gesetzt werden, ist eine persönliche Entscheidung des Betroffenen. Auschlaggebend sollte auch hier das Krankheitsbild sein.

Bei Personen die anfallsfrei sind oder beispielsweise nur nachts Anfälle haben, besteht dem Grunde nach keine Notwendigkeit das Arbeitsumfeld über die Beeinträchtigung zu unterrichten. Anders verhält es sich, wenn ein gewisses Anfallsrisiko vorliegt.

In der Regel sind informierte Kollegen im Notfall weniger schockiert, können gelassener mit dem Ereignis umgehen und wissen, wie sie adäquat reagieren müssen.

Arbeitgeber müssen informiert werden, wenn1

  • keine Anfallsfreiheit besteht
  • trotz Medikamenteneinnahme Anfälle auftreten können, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen und
  • der Betroffene oder Dritte bei einem Anfall einen Schaden erleiden können

In bestimmten Fällen muss die Erkrankung dem Arbeitgeber
nicht mitgeteilt werden:

  • Der Betroffene ist seit mehr als 2 Jahren anfallsfrei
  • Die Epilepsie hindert den Betroffenen nicht an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten
  • Die Anfälle sind immer an bestimmte Auslöser gebunden
  • Die Anfälle ereignen sich seit mehr als 3 Jahren immer aus dem Schlaf heraus

Ob Patienten Kollegen über die Erkrankung in Kenntnis setzen, ist immer eine persönliche Entscheidung. Auschlaggebend sollte auch hier das Krankheitsbild sein. Wenn ein gewisses Anfallsrisiko vorliegt, sind informierte Kollegen im Notfall weniger schockiert und wissen, wie sie adäquat reagieren können.

 

Siehe hierzu:

http://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/Offenbarung-der-Schwerbehinderung/77c412i1p/

https://www.talentplus.de/in-beschaeftigung/rechte-und-pflichten/index.html

Haftungsfragen in Zusammenhang mit epilepsiebedingten Unfällen am Arbeitsplatz

 

Erleidet ein Betroffener während seiner Arbeitszeit einen Anfall und kommt dabei zu Schaden, hat er im Allgemeinen gegenüber der Unfallversicherung keinen Entschädigungsanspruch, da das Ereignis nicht als Arbeitsunfall gewertet wird. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn betriebliche Umstände wesentlich zur Entstehung oder zur Schwere des Unfalls beigetragen haben.

 

Beispiel

Herr Mayer leidet unter einer Epilepsie und hat 1-2-mal im Jahr einen Anfall ohne Aura. Er ist in einer Papierfabrik als Lagerist angestellt. In Zusammenhang mit einem Anfall stürzt Herr Mayer unglücklich zu Boden und erleidet eine Unterarmfraktur. Die Verletzung wird von der Berufsgenossenschaft aufgenommen, aber nicht als Arbeitsunfall gewertet, da die Verletzung ebenso im häuslichen Bereich hätte entstehen können.

Wäre Herr Mayer infolge des Anfalls in eine laufende Maschine (betriebliche Umstände) gestürzt, läge ein Arbeitsunfall vor.

 

Wichtig

Eine Haftung des Arbeitgebers mit Regressanspruch der Unfallversicherung gegen ihn besteht nur, wenn der Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Das gleiche gilt für den Arbeitnehmer.


Über die Stiftung Michael ist die sehr ausführliche Broschüre „Rechtsfragen bei Epilepsie“ erhältlich, die ein großes Spektrum an rechtlichen Fragestellungen in Bezug auf Ausbildung und Beruf abdeckt. Sie ist abrufbar unter: www.stiftung-michael.de/schriften/infos_epilepsie.php?l=1

Das Informationsportal REHADAT stellt vielfältige Informationen und Broschüren zum Thema Beruf und Teilhabe insbesondere für Jugendliche mit Epilepsie zur Verfügung: www.rehadat-bildung.de/de/berufe-und-co/Behinderungund-Beruf/Berufe-Epilepsie/index.html
 

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Epilepsie und Führerschein

Reisen mit Epilepsie

Epilepsie und Sport

 

 

1 „Verhalten am Arbeitsplatz und gegenüber dem Arbeitgeber“. Informationsblatt Nr. 113, Informationszentrum Epilepsie (ize) der Dt. Gesellschaft für Epileptologie. Michael Schneider, Juni 2009

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