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Grad der Behinderung bei Depression

Dauert eine depressive Erkrankung länger als 6 Monate, können Patienten einen Antrag auf Anerkennung einer Behinderung bzw. Schwerbehinderung beim zuständigen Versorgungsamt stellen. Je nach Grad der Behinderung (GdB), der ihnen dabei zuerkannt wird, haben sie Anspruch auf verschiedene Rechte und Vergünstigungen.

Grad der Behinderung allgemein

Der GdB ist die Maßeinheit dafür, wie stark ein Mensch durch seine Erkrankung bzw. Behinderung tatsächlich beeinträchtigt ist. Er wird vom Versorgungsamt durch medizinische Gutachten ermittelt und in Zehnergraden von 20 bis 100 festgelegt.

Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, werden nicht einfach die einzelnen GdB addiert. Entscheidend für den Gesamt-GdB ist, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken. Die Behinderungen und ihre Auswirkungen werden also in ihrer Gesamtheit betrachtet.

Wenn das Ausmaß der Behinderung größer wird, kann ein neuer Antrag auf Feststellung gestellt werden.
 

Ein Grad der Behinderung bietet verschiedene Rechte und Vergünstigungen

Ermittlung des Grad der Behinderung bei Depressionen

Die Feststellung des GdB erfolgt nach den Vorgaben der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Depressionen sind dem Punkt „Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen“ zugeordnet. Es werden folgende Anhaltswerte für die Höhe des GdB genannt:
 

Anhaltswerte für den Grad der Behinderung bei Depression

Krankheitsbild

Grad der Behinderung (GdB)

Leichtere psychovegetative oder                 psychische Störungen

  0 - 20

Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit

(z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen)

  30-40

Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit)

 

- mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten

 

- mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten

 

 

 

 

  50 – 70

 

  80 - 100

 

Wichtig

Die o. g. Werte sind reine Anhaltswerte! Über jeden Antrag wird individuell über die jeweilige Höhe des GdB entschieden. Da über den GdB rein nach Aktenlage entschieden wird (eine persönliche Begutachtung findet in der Regel nicht statt), sollten Sie darauf achten, das Ausmaß Ihrer Beeinträchtigungen und wie diese sich zueinander und untereinander auswirken, möglichst genau zu schildern (z. B. mit Hilfe eines Beiblattes mit persönlicher Stellungnahme zusätzlich zu den ärztlichen Befunden).

Fragerecht des Arbeitgebers bei Vorstellungsgesprächen

Stellenbewerber dürfen vom potentiellen Arbeitgeber nicht nach einer Schwerbehinderung gefragt werden. Dies wäre eine behinderungsbedingte Diskriminierung. Eine Ausnahme hiervon ist, wenn die Behinderung für den Arbeitsplatz relevant ist. Andererseits ist es dem Arbeitgeber auch nur dann möglich, den vom Gesetz vorgeschriebenen speziellen Schutz des schwerbehinderten Arbeitnehmers umzusetzen, wenn er über den Grad der Behinderung informiert ist. Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb im Jahr 2012 entschieden, dass die Frage nach einer Schwerbehinderung zulässig ist, wenn das Arbeitsverhältnis bereits 6 Monate besteht (BAG, Urteil vom 16.02.2012, 6 AZR 553/10).
 

Tipp

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) stellt einen Ratgeber zum Thema „Leistungen für schwerbehinderte Menschen im Beruf“ mit Informationen zu finanziellen Förderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zur Verfügung. Dieser ist kostenfrei als PDF auf der Internetseite der BIH abrufbar unter:

www.integrationsaemter.de/publikationen/65c54/index.html

Anlaufstellen und weitere Informationsquellen

Unterlagen und Auskünfte zur Beantragung eines GdB erhalten Betroffene beim zuständigen Versorgungsamt.

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