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Grad der Behinderung bei Epilepsie

Bei der Epilepsie handelt es sich um eine chronische Erkrankung und damit einhergehend um eine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung. Menschen, die an einer Epilepsie leiden, können daher beim Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) feststellen lassen.

Menschen mit einer Behinderung sind Personen, deren gesundheitliche Einschränkungen länger als 6 Monate vorliegen und deren Teilhabe an der Gesellschaft aufgrund von körperlichen, geistigen und/oder seelischen Störungen beeinträchtigt ist. Diese Benachteiligungen sollen, zumindest teilweise, durch die Gewährung von Nachteilsausgleichen kompensiert werden.

Grad der Behinderung bei Epilepsie

Ein Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) kann beim zuständigen Versorgungsamt gestellt werden. Das Versorgungsamt richtet sich bei der Vergabe nach den Vorgaben „Versorgungsmedizinischen-Grundsätze“. Diese enthalten allgemeine Beurteilungsregeln und Einzelangaben über die Höhe des GdB.

Bei Epilepsie gelten folgende Anhaltswerte:1

Epileptische Anfälle

 

GdB

Je nach Art, Schwere, Häufigkeit und tageszeitlicher Verteilung:

 

Sehr selten
Generalisierte (große) und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von mehr als einem Jahr; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Monaten

40

Selten  

Generalisierte (große) und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Monaten; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen

50-60

Mittlere Häufigkeit

Generalisierte große und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Tagen

60-80

Häufig

Generalisierte große oder komplex-fokale Anfälle wöchentlich oder Serien von generalisierten Krampfanfällen, von fokal betonten oder von multifokalen Anfällen; kleine und einfach-fokale Anfälle täglich

90-100

Nach 3 Jahren Anfallsfreiheit bei weiterer Notwendigkeit antikonvulsiver Behandlung

30

 

Wichtig: Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine Orientierungshilfe. Die Berechnung des GdB erfolgt immer individuell und ist bei Epilepsie u. a. von Schwere, Häufigkeit und tageszeitlicher Verteilung der epileptischen Anfälle abhängig.

Eine Behinderung liegt bei einem GdB von mindestens 20 vor, eine Schwerbehinderung ab einem GdB von 50. Eine Gleichstellung durch die Bundesagentur für Arbeit ist auf Antrag des Betroffenen ab einem GdB von 30 möglich, wenn aufgrund der Behinderung ansonsten ein Arbeitsplatz nicht erlangt oder behalten werden kann.

Ein Anfallsleiden gilt als abgeklungen, wenn eine dreijährige Anfallsfreiheit ohne Medikation besteht. Ohne einen nachgewiesenen Hirnschaden ist ein GdB dann nicht mehr anzunehmen.

Liegen mehrere Funktionsstörungen vor, so werden die einzelnen GdB-Werte nicht addiert, sondern die Auswirkungen dieser einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet und daraus ein Gesamt-GdB berechnet. Unter bestimmten Umständen kann bei Vorliegen einer Schwerbehinderung zusätzlich ein Merkzeichen beantragt werden. Je nach Merkzeichen sind diese mit unterschiedlichen Nachteilsausgleichen wie z. B. Ermäßigungen bei öffentlichen Verkehrsmitteln oder Parkerleichterungen verbunden.

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1„Versorgungsmedizin-Verordnung. Versorgungsmedizinische Grundsätze“. Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Stand: September 2015, S. 38

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