• neuraxPro
  • |
  • neuraxFoundation
 logo
  • AKTUELLES
  • KRANKHEITEN
    • Auswahl nach Krankheiten
    • Autismus
    • ADHS
    • Bipolare Störungen
    • Demenz
    • Depression
    • Epilepsie
    • Migräne
    • Opioidabhängigkeit
    • Palliative Erkrankungen
    • Parkinson
    • Psychosen/Schizophrenie
    • Schmerzerkrankungen
    • Tinnitus und Schwindel
  • THEMEN
    • Auswahl nach Themen
    • Grundsätzliche Informationen zu sozialrechtlichen Leistungs­­­­­ansprüchen
    • Leistungen der Bundesagentur für Arbeit
    • Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse
    • Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
    • Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
    • Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
    • Leistungen der Sozialhilfe
    • Leistungen für behinderte und schwerbehinderte Menschen
    • Leistungen für Kinder und Jugendliche
    • Rehabilitations­maßnahmen
    • Vorsorge­möglichkeiten
    • Finanzielle Leistungen
    • Psychosoziale Informationen
    • Sozialgerichts­verfahren
  • Über neuraxWiki
    • Über uns
    • neuraxWikionline
    • neuraxWikiprint
    • neuraxWikiphone
    • Ratgeberbestellung
    • Unser Redaktionsteam
    • Newsletter
    • Sosyal Hukuk 2019
  • Ratgeberbestellung
  1. neuraxwiki.de
  2. Artikel

Inhaltsverzeichnis

Aktionen

Artikel als PDF

Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung

Mit Inkrafttreten der 3. Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes am 1.1.2020 ergeben sich weitreichende Änderungen für volljährige Menschen mit Behinderung, die in stationären Wohneinrichtungen leben. Im Zuge dessen werden die bisherigen Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderung (SGB IX) aus den Lebensunterhaltsleistungen des SGB XII ausgegliedert. Somit sind die Leistungen des Teilhabegesetzes nicht mehr an die Anspruchsvoraussetzungen der Sozialhilfe gekoppelt.

Die Neuerungen wirken sich vor allem auf die Finanzierung des Wohnens in stationären Einrichtungen aus, die künftig als „besondere Wohnformen“ oder auch „gemeinschaftliche Wohnformen“ bezeichnet werden. In Zukunft werden existenzsichernde Leistungen zum Lebensunterhalt unabhängig davon erbracht, ob der Mensch mit Behinderung in einer eigenen Wohnung oder einer (teil-) stationären Einrichtung lebt. Stattdessen wird die Hilfe personenzentriert geleistet.

Hinweis: Minderjährige Bewohner stationärer Einrichtungen sind von der Reform nicht betroffen.

Rechtslage bis Ende 2019

Bis zum 31.12.19 wurde der gesamte Lebensbedarf von erwachsenen Menschen mit Behinderung durch die stationäre Einrichtung sichergestellt. Dieses „Gesamtpaket“ setzte sich zusammen aus existenzsichernden Leistungen (Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung etc.) sowie aus Leistungen der Eingliederungshilfe (Assistenzleistungen etc.).

Die Einrichtungsleitung erhielt für jeden Bewohner einen monatlichen Geldbetrag vom zuständigen Träger der Sozialhilfe. Außerdem hatte jeder Bewohner Anspruch auf einen monatlichen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld).

Rechtslage ab 1.1.2020

Durch die Gesetzesänderung wurde das bisherige „Gesamtpaket" geöffnet und die existenzsichernden Leistungen von den Leistungen der Eingliederungshilfe getrennt. Weiterhin erhält der Betreiber des Wohnheims die Kosten für die Eingliederungsleistungen direkt vom Träger der Eingliederungshilfe.

Die existenzsichernden Leistungen werden den Bewohnern dagegen direkt vom örtlichen Sozialamt ausbezahlt. Sie erhalten dann den Regelsatz der Bedarfsstufe 2 (ab 1.1.2020 monatlich 389 €). Dieser Betrag enthält auch das Taschengeld, über das der Bewohner frei verfügen kann. Anders als zuvor verfügt der Leistungsempfänger selbst bzw. mit Unterstützung eines rechtlichen Betreuers über den Geldbetrag.

Welcher genaue Anteil vom Regelsatz den Betroffenen als Bargeldleistung für ihren persönlichen Bedarf verbleibt, wird innerhalb der Gesamtplankonferenz besprochen. Das Beratungsergebnis wird im Gesamtplan dokumentiert und ist dadurch rechtlich verbindlich (§ 121 Abs. 4 Nr. 6 SGB IX).

Hinweis: Generell haben Menschen mit Behinderung Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, wenn sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihr eigenes Einkommen zur Bestreitung der Unterhaltskosten nicht ausreicht. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kann auch als aufstockende Leistung gewährt werden, wenn das Einkommen aus einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung oder die Renteneinkünfte nicht ausreichen.

Mehrbedarfe für Bewohner

Grundsicherungsberechtigte, die in besonderen Wohnformen leben, können Anspruch auf einige monatlich zu leistende sowie einmalige Mehrbedarfe haben. Diese werden für besondere Lebensumstände gewährt, in denen Betroffene erhebliche Mehrkosten aufwenden müssen.

Die genauen Mehrbedarfe sind nachzulesen unter Mehrbedarf der Sozialhilfe.

Übernahme von Unterkunftskosten

Das Sozialamt übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Mietkosten der stationären Einrichtung. Dabei orientiert sich der Träger an den Unterkunftsrichtlinien der Kreise und kreisfreien Städte.

Ist die Miete der besonderen Wohnform höher als die ortsspezifisch angemessenen Unterkunftskosten für einen Einpersonenhaushalt, gewährt das Sozialamt darüber hinaus einen 25 %-igen Aufschlag. Demnach werden Mieten übernommen, die 125 % der angemessenen Unterkunftsrichtlinien betragen.

Für den Fall, dass die Mietkosten noch dazu die 125 % Angemessenheitsgrenze übersteigen, können die darüber liegenden Kosten durch den Träger der Eingliederungshilfe im Einzelfall übernommen werden.

Leistungen der Eingliederungshilfe

Die Träger der Eingliederungshilfe übernehmen verschiedene Kosten in besonderen Wohnformen. Dazu zählen zum einen Unterkunftskosten oberhalb der 125 % Angemessenheitsgrenze (s.o.) sowie Assistenzleistungen.

Dabei wird die Eingliederungshilfe direkt an die besondere Wohnform und nicht an den Bewohner selbst gezahlt. Zudem müssen die Hilfen vorab beantragt werden.

Die Vermögensfreigrenze der Eingliederungshilfe liegt ab 2020 bei ca. 56.000 €. Diese Grenze gilt nur dann, wenn allein Eingliederungshilfeleistungen bezogen werden. In der Regel werden jedoch noch weitere Leistungen bezogen. Dann sinkt die Vermögensfreigrenze.

Werden neben der Eingliederungshilfe auch Leistungen der Hilfe zur Pflege bezogen, beträgt die Vermögensfreigrenze 30.000 €, bei dem Bezug von Grundsicherungsleistungen 5.000 €.

Eltern, deren erwachsene Kinder in einer besonderen Wohnform leben, müssen ab 2020 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 34,44 € für die geleistete Eingliederungshilfe zahlen.

Anlaufstellen und weitere Informationsquellen

Die Lebenshilfe bietet in leichter Sprache ein praxisnahes Informationsblatt für Menschen mit Behinderung in stationären Einrichtungen, das über alle wichtigen Schritte aufklärt, die im Zuge der Gesetzesänderung durchzuführen sind. Eine hilfreiche Checkliste ist ebenfalls beigefügt:

https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/w/files/links-und-materialien/bthg-allgemein/2019-08-01_checkliste_bthg_wohnen_in_einrichtungen_einfache_sprache-1-.pdf

Konkrete Auskünfte erteilen auch die folgenden Beratungsstellen:

 

Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung: https://teilhabeberatung.de/

Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Thema Behinderung:
Erreichbar unter 030 221 911 006

Sprechzeiten: Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 20:00 Uhr (kostenfrei)

Verwandte Artikel im neuraxWiki

Bundesteilhabegesetz

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Taschengeld

Behinderung und Schwerbehinderung

Teilhabe behinderter Menschen

Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)

und viele weitere.

neuraxWikiprint

Kostenfreie hochwertige Druckmaterialien zu sozialrechtlichen Fragestellungen für die Indikationen Schmerz, Parkinson, Depression, Demenz, Epilepsie Tinnitus & Schwindel, Opioidabhängigkeit, ADHS sowie Bipolare Störung.

neuraxWikiphone

Exklusives Beratungstelefon für Ärzte, Fachgruppen und Patienten mit Beratungsgutschein.

neuraxWiki

Ihr einzigartiger sozialrechtlicher Informationsdienst.

MENÜ

  • Aktuelles
  • Krankheiten
  • Themen
  • Über neuraxWiki
  • Sosyal Hukuk 2019
  • © 2021 NEURAXFOUNDATION
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz