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Leistungen zur Rehabilitation

Leistungen zur Rehabilitation sind vor allem für Menschen mit Behinderung, von Behinderung bedrohte und chronisch kranke Menschen besonders bedeutend. Die Maßnahmen haben u.a. zum Ziel, die Gesundheit der Betroffenen wiederherzustellen, sie wieder in ihren Arbeitsalltag einzugliedern sowie allgemein eine bestmögliche Teilhabe für Menschen mit Beeinträchtigung zu gewährleisten.

Leitend für den Reha-Prozess sind die Grundsätze „Reha vor Rente“ sowie „Reha vor Pflege“.

Dabei werden 5 Arten von Rehabilitationsmaßnahmen unterschieden:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 42 ff. SGB IX – z.B. Anschlussheilbehandlung, stufenweise Wiedereingliederung)
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 ff. SGB IX)
  • Unterhaltsichernde und ergänzende Leistungen (§§ 64 ff. SGB IX – z.B. Übergangsgeld)
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 75 SGB IX)
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§§ 76 ff. SGB IX)

Kostenträger

Gesetzliche Krankenkassen sind Träger medizinischer Reha-Leistungen, wenn diese erforderlich sind, um die Gesundheit der Patienten wiederherzustellen oder zu erhalten.

Die gesetzliche Rentenversicherung ist zuständig für die medizinische und berufliche Reha sowie Teilhabe ihrer Versicherten, wenn deren Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits eingeschränkt ist. Dadurch soll die verminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert, wiederhergestellt bzw. eine Verschlechterung verhindert werden.

Die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) übernimmt medizinische, berufliche oder soziale Reha-Leistungen für Personen, die infolge einer Berufskrankheit, eines Wegeunfalls oder eines Arbeitsunfalls beeinträchtigt und rehabilitationsbedürftig sind.

Die Bundesagentur für Arbeit ist nur dann Träger für berufliche Reha, wenn kein anderer Leistungsträger zuständig ist.

Sozialhilfeträger übernehmen in allen Bereichen die Kosten für Leistungen zur Reha, wenn kein anderer Leistungsträger zuständig ist.

Hauptfürsorgestellen sind zuständig für Opfer von Gewalttaten, Kriegsopfer und deren Hinterbliebene. Sie übernehmen für Personen, die einen Leistungsanspruch auf soziale Entschädigung haben, Reha-Leistungen aus allen Bereichen.

 

WICHTIG

Welcher Kostenträger für welche Rehabilitationsmaßnahme zuständig ist, hängt von verschiedenen Faktoren wie der beruflichen Situation der Betroffenen und der Ursache der Erkrankung ab. Grundsätzlich haben Sozialversicherungsleistungen stets Vorrang vor steuerfinanzierten Leistungen. Grundsicherungs- und Sozialhilfeleistungen werden immer nachrangig gewährt.

 

Schematische Übersicht der generellen Zuständigkeiten der Leistungsträger

 

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen

Leistungen zur sozialen Teilhabe

Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Gesetzliche Krankenversicherung

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√

 

 

Gesetzliche Rentenversicherung

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√

√

 

 

Gesetzliche Unfallversicherung

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Bundesagentur für Arbeit

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√

 

 

Jugendhilfe

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√

 

√

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Eingliederungshilfe

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√

 

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√

Hauptfürsorgestellen

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√

√

√

√

 

Zuständigkeitsklärung

Da für die individuellen Rehabilitationsleistungen mehrere Träger in Frage kommen können, gilt es die genaue Zuständigkeit zu klären. Mit der Einführung der „leistenden Träger“ durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) (§§ 14 ff. SGB IX) wurden die Träger zur engeren Kooperation untereinander verpflichtet.

Geht ein Reha-Antrag bei einem der Leistungsträger ein, muss dieser prüfen, ob er für die beantragten Leistungen oder einen Teil derselben zuständig ist. Besteht keine Zuständigkeit, kann der Antrag innerhalb von 14 Tagen an den voraussichtlich zuständigen Träger weitergeleitet werden. Dieser zweite Träger wird dadurch zuständig. Leitet der erstangegangene Träger den Antrag nicht innerhalb der Frist weiter, wird er automatisch leistender Reha-Träger.

Der leistende Träger ist dann verantwortlich für die Begleitung der Leistungsberechtigten durch den gesamten Reha-Prozess sowie für die Teilhabeplanung (§§ 19 ff SGB IX). Dabei werden die individuellen Bedarfe ermittelt und die Leistungserbringung koordiniert.

Anlaufstellen und weitere Informationsquellen

Betroffene können sich bei den folgenden Einrichtungen über Rehabilitations-Möglichkeiten informieren:

Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe:

https://www.ansprechstellen.de/suche.html

Beratungsangebote der Rehabilitationsträger und Integrationsämter:

https://www.bar-frankfurt.de/service/datenbanken-verzeichnisse/adressenverzeichnis.htm

Beratungsangebote der Träger der Deutschen Rentenversicherung:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/beratung-und-kontakt_node.html?https=1

Ansprechstellen und Rehaberatung:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/Warum-Reha/reha_beratungsdienst.html?https=1

Beratungsangebot der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung:

https://www.teilhabeberatung.de/

 

Tipp

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) e. V. liefert in ihrer gemeinsamen Empfehlung "Reha Prozess" Informationen zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs, zur Teilhabeplanung sowie zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe:

https://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/_publikationen/reha_vereinbarungen

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