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Medizinisches Cannabis

Seit März 2017 können Ärzte unter bestimmten Voraussetzungen medizinisches Cannabis verordnen. Der Einsatz von Cannabinoiden wird in Deutschland insbesondere für Patienten mit chronischen Schmerzerkrankungen in Erwägung gezogen.

Wichtig

Begriffe, die mit einem → gekennzeichnet sind, werden am Ende des Artikels in einem Glossar näher erklärt.

Medizinisches Cannabis kann in verschiedenen Formen wie getrockneten Blüten oder Extrakten mit den Inhaltsstoffen → Tetrahydrocannabinol (THC) und → Cannabidiol (CBD) verschrieben werden. Über die genaue Anwendungsart entscheidet der behandelnde Arzt.

 

Medizinisches Cannabis – Was ist das?

Cannabis ist eine Hanfpflanze und ihre Inhaltsstoffe werden schon seit Jahrtausenden für die Behandlung verschiedener Erkrankungen und Beschwerden eingesetzt. Da sich aus den getrockneten Blüten und Blättern der Pflanze auch Rauschmittel herstellen lassen, war die
Einnahme von Cannabis als Arzneimittel lange umstritten.1

Erst in den 90er Jahren wurde wissenschaftlich bewiesen, dass Cannabisprodukte im menschlichen Körper an körpereigenen (endo) Cannabisrezeptoren binden. Diese Erkenntnis ist wichtig für das Verständnis einer spezifischen Wirkweise von Cannabis. Vor dieser  Erkenntnis hatte man die Vorstellung, dass Cannabis unspezifisch alssogenannte „dirty drug“ an vielen Rezeptoren bindet. Die weltweit am meisten verbreitete Cannabis Art ist → Cannabis sativa L.. Sie enthält zwischen 400 und 500 Inhaltsstoffe; über 80 davon zählen zur Gruppe der → Cannabinoide.2

Die medizinischen Wirkungen von Hanf gehen vor allem auf die Inhaltsstoffe → Tetrahydrocannabinol (THC) und → Cannabidiol (CBD) zurück. THC wirkt berauschend und muskelentspannend, es kann Übelkeit und Brechreiz lindern. CBD wirkt zudem angstlösend und entzündungshemmend.3

Im März 2017 ist das Gesetz „Cannabis als Medizin“, das sogenannte → „Cannabis-Gesetz“, in Kraft getreten. Der Einsatz von Cannabisarzneimitteln als Therapiealternative bei schwerwiegenden Erkrankungen wird in diesem Gesetz geregelt.4

Cannabishaltige Arzneimittel werden in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten (z. B. Ölen) in standardisierter Qualität angeboten (§ 31 Abs. 6 Satz 1 SGB V). Alle Arzneimittel unterliegen Höchstverschreibungsmengen gemäß § 2 BtMVV (→ Betäubungsmittel-
Verschreibungsverordnung
).5

Unterscheidung verschreibungspflichtige und freiverkäufliche Präparate. Zu den freiverkäuflichen Präparaten zählen → Cannabidiol-haltige Öle (CBD-Öle) oder Tinkturen, die einen THC-Gehalt von unter 0,2 % aufweisen. Sie können als Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmittel oder Kosmetik auch außerhalb von Apotheken verkauft werden. → THC-haltige Cannabis-Öle mit einem THC Gehalt > 0,2 % sind in Deutschland verschreibungspflichtig. Ohne ärztliche Verordnung ist der Konsum von THC-Öl (→ „Hasch-Öl“) illegal.6

Für wen darf Cannabis verordnet werden?

Laut § 31 Abs. 6 SGB V können Ärzte Cannabis als Arzneimittel in standardisierter Qualität Patienten verordnen, die an einer schwerwiegenden Erkrankung leiden. Darunter sind Krankheiten zu verstehen, die lebensbedrohlich sind oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen.

Bedingung ist zudem, dass alternative Therapieverfahren nicht zur Verfügung stehen oder nicht angewandt werden können. Außerdem muss die Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen. Es muss also erste wissenschaftliche Erkenntnisse geben, die einen Therapie-Erfolg durch → Cannabinoide bei der konkreten Krankheit erwarten lassen.7

Bisher wurde medizinisches Cannabis vor allem bei folgenden Krankheiten
und Beschwerden eingesetzt:8

  • Schmerz
  • Spastiken
  • Anorexie (Magersucht)
  • Übelkeit/Erbrechen
  • Depression
  • ADHS
  • Appetitmangel
  • Entzündliche Darmkrankheiten
  • Tic-Störungen/Tourette-Syndrom
  • Epilepsie
  • Restless-Legs-Syndrom
  • Schlafstörung
  • Unruhe
 

Was muss bei der Verschreibung beachtet werden?

Bei der Verordnung von medizinischem Cannabis für Menschen mit einer schwerwiegenden Erkrankung gelten folgende Rahmenbedingungen:

Genehmigung durch die Krankenkasse

Zu Beginn entscheidet der Arzt, ob die Behandlung mit einem Cannabisarzneimittel für den Versicherten in Frage kommt. Grundsätzlich kann er – nach Behandlungsversuchen der Krankheit mit anderen Medikamenten – ein Privatrezept ausstellen, mit dem der Patient auf eigene Kosten medizinisches Cannabis in der Apotheke erwerben kann.
Damit die Krankenversicherung die Therapiekosten übernimmt, muss der Versicherte bei der erstmaligen Verordnung eines Cannabispräparates zunächst die Genehmigung seiner zuständigen Kasse einholen. Dafür sollte er direkt bei der Krankenkasse nachfragen, wie
er eine Kostenübernahme beantragen kann und welche Unterlagen dazu relevant sind.

Allgemein sollten in einem Antrag auf Kostenübernahme die zuvor genannten Voraussetzungen festgehalten werden, dass

  • der Patient unter einer schwerwiegenden Erkrankung leidet,
  • eine alternative Therapiemethode nicht zur Verfügung steht oder angewandt werden kann und
  • eine wissenschaftlich erwiesene Aussicht auf positive Wirksamkeit besteht

Die Krankenkasse muss über den Antrag innerhalb von 3 Wochen ab Antragseingang entscheiden. Ist eine gutachterliche Stellungnahme erforderlich, verlängert sich die Frist auf 5 Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V). Erfolgt die Verordnung im Rahmen einer ambulanten  Palliativversorgung oder einer stationär begonnenen Therapie, die ambulant fortgeführt werden soll, muss die Krankenkasse innerhalb von 3 Tagen eine Entscheidung treffen. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf die Krankenversicherung den Antrag ablehnen.9

Teilnahme an einer Begleiterhebung

Laut Gesetz ist der Patient während der Cannabis-Einnahme dazu verpflichtet, an einer Begleiterhebung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) teilzunehmen. Die Studie zielt darauf ab, mehr über die Wirkung von medizinischem Cannabis zu erfahren.

Der behandelnde Arzt klärt den Patienten über die Erhebung auf und übermittelt elektronisch die für die Studie erforderlichen Patientendaten an das BfArM. Die Angaben werden anonymisiert, sodass sie der behandelten Person nicht zugeordnet werden können.
Zu den Patientendaten zählen z. B. Alter, Geschlecht und Diagnose. Zusätzlich macht der Patient Angaben zu vorherigen Therapien bzw. Therapiemisserfolgen. Darüber hinaus werden die genaue Dosis, mögliche Nebenwirkungen sowie die Auswirkung des Arzneimittels
auf die Lebensqualität erfragt.

Die Daten werden ein Jahr nach Therapiebeginn oder – wenn die Behandlung weniger als 12 Monate dauert – nach Therapieende erhoben. Der Erhebungszeitraum der Studie wurde auf 5 Jahre festgesetzt. Nach Auswertung der Patientendaten wird beschlossen, ob oder in
welchem Umfang medizinisches Cannabis eine Leistung der gesetzlichen
Krankenversicherung bleibt.10

Verordnung auf Betäubungsmittelrezept

Getrocknete Cannabisblüten und -Extrakte sowie Arzneimittel mit THC werden auf einem Betäubungsmittelrezept verordnet. Gemäß § 9 der → Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) müssen auf dem Rezept die genaue Arzneimittelbezeichnung, die Abgabemenge sowie die Gebrauchsanweisung mit Einzel- oder Tagesangabeangegeben sein.11

Wie wird med. Cannabis eingenommen?

Medizinisches Cannabis kann inhaliert oder oral aufgenommen werden. Der behandelnde Arzt entscheidet abhängig von der Indikation, möglichen Begleiterkrankungen sowie den Wünschen des Patienten über die individuelle Verabreichung.

Inhalative Therapieform

Medizinisches Cannabis kann Patienten in Form getrockneter Blüten verordnet werden. Die Cannabisblüte ist ein Vielstoffgemisch mit wechselnder Zusammensetzung und Qualität. Daher kann sie Unterschiede zwischen den Sorten sowie dem → THC- oder → CBD-Gehalt aufweisen. Patienten können die Blüten, oder alternativ standardisierte → Vollspektrum-Extrakte (ethanolische oder ölige Lösungen), mit speziellen → Vaporisatoren inhalieren. Dazu werden die Blüten in der Apotheke gemahlen, gesiebt und mit einer Dosierhilfe oder vorportioniert
abgegeben.

Hinweis: Zur Verordnung eines Vaporisators oder eines Dosierlöffels müssen Patienten aktuell einen Einzelfallantrag bei der Krankenkasse stellen.12

Das → Rauchen von Cannabisblüten in Kombination mit Tabak ist für die therapeutische Anwendung ungeeignet, da dabei gesundheitsschädliche Verbrennungsprodukte entstehen.

Orale Therapieform

Eine Alternative zu Cannabisblüten sind standardisierte Cannabisextrakte,
aus denen die Apotheke ein → Rezepturarzneimittel zur oralen Anwendung in Form von öligen Lösungen, Kapseln oder Sprays herstellt. Dabei handelt es sich um → THC-Rezepturen oder
→ Vollspektrum-Extrakte.

Orale vs. inhalative Cannabistherapie

Auch wenn sich die Wirkstoffe beider Therapieformen ähneln, lassen sich dennoch einige Unterschiede z. B. in der Dosierbarkeit, Wirkdauer und Handhabbarkeit festmachen. Rezepturen oder Extrakte zur oralen Anwendung können exakt dosiert werden und wirken in der Regel nach etwa 1–2 Stunden. Die Wirkdauer hält etwa 6–12 Stunden an und die Lösungen oder Kapseln können überall mitgeführt und diskret eingenommen werden. Bei der inhalativen Therapie wird zur Dosierung der Cannabisblüten eine Feinwaage benötigt. Bereits
5–10 Minuten nach der Einnahme wirkt das Arzneimittel im Körper. Der Effekt hält etwa 2–4 Stunden an. Die Handhabung gestaltet sich ein wenig umfangreicher als die der oralen Therapie, da die Inhalatoren Strom benötigen und der zeitliche Aufwand höher ist. Bei der Einnahme von → Fertigarzneimitteln müssen Patienten die jeweilige Fachinformation berücksichtigen.

Genaue Dosierungsschemata gibt es für medizinisches Cannabis nicht, da die Dosierung individuell an die Bedürfnisse des Patienten angepasst wird. Studienberichten zufolge benötigt ein Großteil der Anwender etwa 1 bis 3 Gramm medizinische Cannabisblüten pro Tag. Generell gilt, dass bei erstmaliger Verordnung die Einnahme Tag für Tag individuell gesteigert wird, um die optimale Dosierung zu finden.13

 

FAQ zu med. Cannabis

Darf ich während der Einnahme von medizinischem Cannabis am Straßenverkehr teilnehmen?

Es liegen keine ausreichenden wissenschaftlichen Informationen zu dieser Frage vor, allerdings wird insbesondere zu Beginn der Therapie und in der Eingewöhnungsphase von einer aktiven Teilnahmeam Straßenverkehr abgeraten. Bei stabiler Dosierung muss in jedem Einzelfall mit dem Arzt abgeklärt werden, ob eine Teilnahme am Straßenverkehr möglich ist.11 Grundsätzlich dürfen Cannabis-Patienten am Straßenverkehr teilnehmen, wenn sie aufgrund ihrer Medikation
nicht in ihrer Fahrtüchtigkeit eingeschränkt sind. Betroffene sollten eine Ausfertigung des → Betäubungsmittel-Rezeptes oder eine Bescheinigung des Arztes mitnehmen, wenn sie ein Fahrzeug führen.14

Welche Nebenwirkungen können auftreten?

Zu den akuten Nebenwirkungen zählen vor allem die → psychotropen Wirkungen wie Sedierung (Müdigkeit) und Euphorie (→ „high“-Gefühl). Weitere häufige Nebenwirkungen sind Konzentrationsschwäche, Schwindel, Blutdruckabfall, Herzbeschwerden, Mundtrockenheit,
Stimmungsschwankungen, veränderte Zeitwahrnehmung, trockene Augen, Muskelschwäche, gesteigerter Appetit. Lebensbedrohliche Komplikationen sind nach einem medizinischen Einsatz von Cannabis bisher nicht bekannt.1

Gibt es Langzeitfolgen?

Nach einer Langzeittherapie mit → Cannabis kann es zu einer Gewöhnung, der sogenannten  → Toleranz, kommen. Patienten brauchen dann höhere Dosierungen, um die gewünschte Wirkung zu erzielen und können nach dem Absetzen Entzugserscheinungen wie Angst, Unruhe, Schlaflosigkeit oder Durchfall bekommen. Bei einer entsprechenden Veranlagung kann als Folge einer Langzeitbehandlung mit Cannabis die Entwicklung einer Psychose beschleunigt werden. Diese gravierenden psychischen Folgen lassen sich laut Studien allerdings
eher bei missbräuchlichem Konsum von Cannabis, selten jedoch bei einer therapeutischen Anwendung beobachten.1

Gibt es Kontraindikationen?

Medizinisches Cannabis sollte bei schweren Psychosen, Persönlichkeitsstörungen,
Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie bei Schwangeren und stillenden Müttern nicht verordnet werden. Bei Kindern und Jugendlichen vor der Pubertät sollte aufgrund fehlender Studienergebnisse gewissenhaft abgewogen werden.15 Mögliche individuelle Kontraindikationen und Wechselwirkungen bei Einnahme anderer Arzneimittel sollten Patienten vor Therapiebeginn sorgfältig mit dem behandelnden Arzt erörtern.

Darf man medizinisches Cannabis in der Öffentlichkeit rauchen?

Die Inhalation nach Verbrennung als Joint wird wegen möglicher Gesundheitsschäden
nicht empfohlen.11 Ordnet der behandelnde Arzt diese Anwendung dennoch an, sollten Patienten möglichst nicht im öffentlichen Raum rauchen. Für Außenstehende ist es nämlich nicht erkennbar, ob es sich um medizinisches oder illegales Cannabis handelt.16

Muss das Cannabis zuhause auf bestimmte Weise (kindersicher) gelagert werden?

Betroffene sollten cannabishaltige Arzneimittel gesondert aufbewahren und vor dem Zugriff von Kindern schützen. Bei Kindern oder Personen, für die das Arzneimittel nicht verschrieben wurde, können durch versehentliche Einnahme schwere gesundheitliche Schädigungen
auftreten.16 Cannabis-Blüten und -Extrakte sollten außerdem lichtgeschützt und unter 25 °C gelagert werden.13

Wie wird der Cannabis Anbau in Deutschland kontrolliert?

Anbau, Ernte, Verarbeitung, Qualität und Verpackung von Cannabis sowie seine Abgabe an Großhändler, Hersteller und Apotheken in Deutschland werden durch die „Cannabisagentur“ (eine Abteilung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, kurz BfArM) kontrolliert. Der Anbau erfolgt europaweit durch Unternehmen, die von der Cannabisagentur ausgewählt werden. Es wird ausschließlich für medizinische Zwecke angebaut.17

Was muss bei Auslandsreisen beachtet werden?

Das Reisen mit medizinischem Cannabis ist wie auch bei anderen → Betäubungsmitteln möglich. Patienten dürfen es ausschließlich für den eigenen Bedarf und für die Dauer der Reise einführen. Bei Reisen in Länder, die dem Schengener Abkommen unterliegen, reicht eine
ärztliche Bescheinigung aus (sog. Durchführungsabkommen). Wer in andere Länder reist, muss die ärztliche Bescheinigung von der obersten Landesgesundheitsbehörde beglaubigen lassen. Diese ist dann 30 Tage lang gültig.

Glossar

Betäubungsmittel (BtM)

Sind Stoffe oder Zubereitungen, die aufgrund ihrer Wirkungsweise eine Abhängigkeit und einen Missbrauch hervorrufen können, wodurch die Gesundheit gefährdet werden kann. Cannabishaltige Arzneimittel müssen auf einem Betäubungsmittel-Rezept verschrieben
werden.

Cannabinoide

Cannabinoide sind in der Hanfpflanze enthaltende Substanzen, die über körpereigene Rezeptoren – das endocannabinoide System – auf den Menschen einwirken. Cannabinoide können z. B. angstlösend, schmerzlindernd, krampflösend, appetitanregend und berauschend
wirken. Die beiden bekanntesten Cannabinoide sind → Tetrahydrocannabinol (THC) und → Cannabidiol (CBD). Cannabinoide können auch im Labor hergestellt werden.

Cannabis-Gesetz

Umgangssprachlich für das Gesetz „Cannabis als Medizin“, welches 2017 in Deutschland eingeführt wurde. Es regelt den Einsatz von Cannabisarzneimitteln als Therapiealternative bei Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen.

Cannabis sativa L.

Gehört zu den Hanfgewächsen und ist die weltweit am häufigsten verbreitete Cannabis-Art. Aus ihr werden die → Cannabinoide für medizinisches Cannabis gewonnen.

Cannabidiol (CBD)

Ist eine natürliche, nicht-psychoaktive Substanz, die in der Hanfpflanze vorkommt. Ihr werden u. a. muskelentspannende, schlaffördernde, entzündungshemmende und Übelkeit lindernde Eigenschaftennachgesagt.

Dronabinol

Ist die teilsynthetische Variante des Wirkstoffes → THC der Cannabispflanze und ein → Betäubungsmittel. Neben den → psychotropen Eigenschaften hat es u. a. schmerzlindernde, entzündungshemmende, appetitanregende und muskelentspannende Wirkungen.
Fertigarzneimittel Arzneimittel, die durch ein pharmazeutisches Unternehmen hergestellt
werden, in Packungen erhältlich und zur Abgabe an den Patienten bestimmt sind (Unterschied → Rezepturarzneimittel).

Haschisch

Haschisch (umgangssprachlich Dope, Shit etc.) wird aus dem THC-haltigen Harz der Blütenstände hergestellt. Das Harz wird mit anderen Bestandteilen der Pflanze sowie Streckmitteln zu Platten geformt. 2016 betrug der mittlere → THC Wirkstoffgehalt 17 %.

Haschischöl

Ist ein teerartiger, hoch konzentrierter Auszug aus → Haschisch oder → Marihuana, der mit Hilfe organischer Lösungsmittel gewonnen wird. Der → THC Wirkstoffgehalt kann bis zu 30 % betragen.

High (sein)

Euphorisches Stimmungshoch, Glücksgefühle aufgrund von Drogenkonsum.

Marihuana

Marihuana (umgangssprachlich Gras) werden die getrockneten Blätter und Blüten der Cannabispflanze genannt. Laut Angaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) lag der mittlere Wirkstoffgehalt im Jahr 2016 bei 10 % → THC.

Nabilon

Ist eine vollsynthetische Variante der → psychotropen Cannabis Substanz
→ THC und unterliegt dem Betäubungsmittelgesetz. Es wird u. a. bei Übelkeit und Brechreiz z. B. in der Chemotherapie eingesetzt.

Psychotrop

Als psychotrop oder psychoaktiv wird die Wirkung auf das zentrale Nervensystem bezeichnet. Dadurch verändern sich Psyche und Bewusstsein, z. B. gesteigerte Konzentration, Wachsamkeit und Appetitanregung.

Rezepturarzneimittel

Arzneimittel, das in Apotheken nach Verschreibung durch einen Arzt, Heilpraktiker oder auf Verlangen eines Patienten individuell zubereitet wird. Es unterliegt nicht der Zulassungspflicht (Unterschied → Fertigarzneimittel).

Tetrahydrocannabinol (THC)

Natürliche Substanz, die in der Hanf-Pflanze vorkommt und zu den verschreibungspflichtigen → Betäubungsmitteln zählt. Sie ist hauptsächlich für das „mentale High“ und die → psychotropen Wirkungen verantwortlich.

Toleranz/Gewöhnung

Bei Langzeiteinnahme von medizinischem Cannabis kommt es häufig zu einer  Toleranzentwicklung, wodurch die Wirkungen nachlassen und eine leichte Abhängigkeit entstehen kann. Ein abruptes Absetzen kann dann kurzzeitig zu milden Entzugserscheinungen führen.

Vaporisator

Ist ein spezielles Inhalationsgerät, mit dem medizinisches Cannabis inhaliert und somit über die Atemwege dem Körper zugeführt werden kann. Durch diese Anwendungsart wird der Magen-Darm-Trakt umgangen/geschont.

Vollspektrum-Extrakte

Werden aus der natürlichen Cannabis Pflanze hergestellt und beinhalten
neben den Hauptinhaltsstoffen → THC und → CBD sämtliche
weitere Wirkstoffe der Cannabisblüte.

Ansprechpartner und weitere Informationsquellen

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)

Das BfArM prüft die Zulassung von Fertigarzneimitteln auf Grundlage des Arzneimittelgesetztes. Außerdem regelt das Institut die Erfassung, Auswertung und Bewertung von auftretenden Risiken bei der Verwendung von Medizinprodukten. Zudem ist die Bundesopiumstelle Teil des BfArM. Diese erteilt die Erlaubnisse zum legalen Vertrieb von Betäubungsmitteln und überwacht deren Herstellung, Anbau, Handel sowie Im‐ und Export.

Zum Thema „Cannabis als Medizin“ stellt das BfArM hochwertige Informationen für Patienten, Apotheker und Ärzte zur Verfügung.

www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Cannabis/_node.html

Bundesärztekammer

Auf der Webseite der Bundesärztekammer finden Interessierte eine FAQ-Liste zum Einsatz von Cannabis in der Medizin.

www.bundesaerztekammer.de/aerzte/versorgung/ambulant/cannabis/

Bundesministerium für Gesundheit

Fragen zum Gesetz "Cannabis als Medizin" beantwortet das Bundesministerium für Gesundheit auf seiner Webseite.

www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/c/cannabis/faq-cannabis-als-medizin.html

Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)

Das IQWiG trägt mit seiner Webseite „Gesundheitsinformation.de“ im gesetzlichen Auftrag zur Aufklärung der Öffentlichkeit in gesundheitlichen Fragen bei. Das Onlineportal bietet ein breites wissenschaftliches Informationsspektrum für alle Bürger.

Die Gesundheitsinformationen sollen Patienten dabei helfen, Vor- und Nachteile wichtiger Behandlungsmöglichkeiten und Angebote der Gesundheitsversorgung abzuwägen. Die Erkenntnisse können anschließend gemeinsam mit dem behandelnden Arzt besprochen werden.

http://www.gesundheitsinformation.de/

Patienten-Information.de

Patienten-Information.de ist eine gemeinsame Webseite der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Das Onlineportal wird durch das Ärztliche Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ) betreut.

Mit dem Ziel über Präventions-, Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten aufzuklären sowie ärztliches Vorgehen nachvollziehbar zu erläutern, bietet die Webseite verständliche, wissenschaftlich geprüfte, mehrsprachige, unabhängige sowie aktuelle gesundheitliche Informationen.

www.patienten-information.de/

Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD)

Die UPD ist eine gemeinnützige GmbH, die im gesetzlichen Auftrag zu gesundheitlichen sowie gesundheitsrechtlichen Fragen kostenfrei berät und informiert.

Für die Beratung zu gesundheitlichen Fragestellungen steht Patienten ein fachlich breit aufgestelltes Beratungsteam zur Verfügung. Online finden Interessierte ebenfalls Informationen zu „Cannabis auf Rezept“.

www.patientenberatung.de/de/gesundheit/gesundheitsinformation/themenspecial-cannabis

Beratungstelefon

0800 0 11 77 22

Beratungszeiten

Mo. bis Fr. 8 – 20 Uhr; Sa. 8 – 16 Uhr

 

Tipp

Artikel als kostenlose Print-Broschüre bestellen oder als pdf herunterladen: https://www.neuraxwiki.de/ueber-neuraxwiki/neuraxwikiprint/

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Quellen

1 „Cannabis-Report“. Prof. Dr. Gerd Glaeske, Dr. Kristin Sauer. Universität Bremen,
SOCIUM, 2018, S. 9 ff.

2 „Faktenblatt: Rezepturarzneimittel mit Cannabis“. ABDA – Bundesvereinigung
Deutscher Apothekerverbände e. V, 2020. Verfügbar unter: www.abda.de/themen/
versorgungsfragen/medizinisches-cannabis

3 „Cannabis als Medizin?“. Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ), 2020.
Verfügbar unter: www.patienten-information.de/kurzinformationen/cannabis?utm_
source=Interaktiv+GmbH&utm_medium=email&utm_campaign=pressemitteilung-20
20%E2%80%9303%E2%80%9326&utm_content=Mailing_13588321

4 „Cannabis“. Bundesgesundheitsministerium, o. J. Verfügbar unter:
www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/c/cannabis.html

5 „FAQ Liste zum Einsatz von Cannabis in der Medizin“. Bundesärztekammer, o. J. Verfügbar
unter: www.bundesaerztekammer.de/aerzte/versorgung/ambulant/cannabis

6 „Cannabidiol ohne Rezept“. Deutsche Apotheker Zeitung, o. J. Verfügbar unter:
www.deutsche-apotheker-zeitung.de/daz-az/2018/daz-34-2018/cannabidiolohne-
rezept

7 „§ 31 SGB V. Rn. 75c-75i“. Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 2020.

8 „Cannabis als Medizin – Erste Erkenntnisse aus der Begleiterhebung“.
Cremer-Schaeffer, Dr. med. P., 2019. Verfügbar unter: www.bfarm.de/DE/
Bundesopiumstelle/Cannabis/Begleiterhebung/_node.html

9 „Cannabis – was Ärzte bei der Verordnung wissen müssen“. Kassenärztliche Bundesvereinigung, 2020. Verfügbar unter: www.kbv.de/html/cannabis-verordnen.php

10 „FAQ Liste zum Einsatz von Cannabis in der Medizin“. Bundesärztekammer, o. J. Verfügbar
unter: www.bundesaerztekammer.de/aerzte/versorgung/ambulant/cannabis

11 „Cannabis als Medizin, Hinweise für Ärzte“. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, o. J. Verfügbar unter: www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Cannabis/
Hinweise_Aerzte/_node.html

12 „FAQ Liste zum Einsatz von Cannabis in der Medizin“. Bundesärztekammer, o. J. Verfügbar
unter: www.bundesaerztekammer.de/aerzte/versorgung/ambulant/cannabis

13 „FAQ Cannabisgesetz. Was hat sich durch das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften geändert?“. Bundesapothekerkammer,
Geschäftsbereich Pharmazie, 2018. Verfügbar unter: www.abda.de/suche/
?tx_solr%5Bq%5D=FAQ+Cannabis&tx_solr%5Bfilter%5D%5B%5D=all

14 „Fahrtüchtigkeit: Cannabispatienten dürfen Auto fahren“. Ärzteblatt, 2017.
Verfügbar unter: www.aerzteblatt.de/archiv/187956/Fahrtuechtigkeit-
Cannabispatienten-duerfen-Auto-fahren

15 „Medizinisches Cannabis, die wichtigsten Änderungen“. Müller-Vahl, K.;

Grotenhermen, F., in: Deutsches Ärzteblatt, 2017, 114(8): A 352–6.

16 „Cannabis als Medizin, Hinweise für Patienten“. Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte. Verfügbar unter: www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Cannabis/
Hinweise_Patienten/_node.html

17 „Cannabisagentur“. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte“. Verfügbar
unter: www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Cannabis/Cannabisagentur/_node.html

 

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