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Merkzeichen B

Das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis kennzeichnet schwerbehinderte Menschen, die bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unentgeltlich eine geeignete Begleitperson mitnehmen können.

Voraussetzungen

Zur unentgeltlichen Mitnahme einer Begleitperson ist eine schwerbehinderte Person berechtigt, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung beim Aus- und Einsteigen oder während der Fahrt regelmäßig Hilfe benötigt. Dies ist in der Regel der Fall bei:1

  • Erheblich sehbehinderten, blinden, hochgradig hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Menschen mit Anfallsleiden
  • Querschnittsgelähmten
  • Ohnhändern
  • Bei schwerbehinderten Menschen, bei denen die Voraussetzungen für die  Merkzeichen G, Gl oder H vorliegen

Rechte und Vergünstigungen

Wer das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis eingetragen hat, kann diese Leistungen in Anspruch nehmen:

  • unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson oder eines Hundes im öffentlichen Nahverkehr (siehe auch: Freifahrt-Regelung) sowie im innerdeutschen Fernverkehr, bei einigen deutschen Fluggesellschaften auch im innerdeutschen Linienverkehr
  • kostenlose Sitzplatzreservierung für den schwerbehinderten Menschen und seine Begleitperson bei Reisen mit der Deutschen Bahn
  • die Begleitperson steht unter dem Schutz der Unfallversicherung, wenn sie den behinderten Menschen bei der Ausübung seines Berufes begleitet
  • u.U. Parkerleichterungen (Orangener Parkausweis: weitere Voraussetzungen beachten)

Anlaufstellen und weitere Informationsquellen

Ausführliche Informationen erteilt das zuständige Versorgungsamt.

Im neuraxWiki finden Sie zudem noch weitere Artikel zum Thema "Behinderung und Schwerbehinderung"; zum Beispiel:

Behinderung und Schwerbehinderung

Nachteilsausgleiche nach Merkzeichen

Vom Grad der Behinderung abhängige Nachteilsausgleiche

Nachteilsausgleiche im Beruf für Schwerbehinderte

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

und viele weitere.

 

1Quelle: Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist

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