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Vorversicherungszeit Pflegeversicherung

(§ 33 SGB XI)

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, müssen Betroffene die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllen. Das heißt, sie müssen in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung mindestens zwei Jahre Beiträge in die Pflegeversicherung eingezahlt haben.

Bei Kindern wird die Vorversicherungszeit als gegeben angesehen, wenn ein Elternteil sie erfüllt. Dies ist insbesondere wichtig, wenn ein Kind nach Geburt oder im frühen Kindesalter pflegebedürftig wird.

Tipp

Wenn Sie die Vorversicherungszeit nicht erfüllen, können Sie die sogenannte "Hilfe zur Pflege" über den Sozialhilfeträger beantragen. Näheres auch unter dem Stichwort: Sozialhilfe

Ansprechpartner und weitere Informationsquellen

Weitere Informationen zum Thema Pflege und Pflegeversicherung finden Sie im neuraxWiki zum Beispiel unter:

Die gesetzliche Pflegeversicherung

Sozialversicherungsbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

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