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Pflegegeld
(§ 37 SGB XI )
Die meisten Pflegebedürftigen möchten in der vertrauten, häuslichen Umgebung gepflegt werden. Das Pflegegeld als Leistung der Pflegeversicherung kann dazu dienen, die ambulante Pflege im häuslichen Bereich zu ermöglichen. Um Pflegegeld zu erhalten, benötigt der Betroffene die Einstufung in einen Pflegegrad (mindestens Pflegegrad 2). Zudem müssen die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im häuslichen Umfeld durch eine Pflegeperson sichergestellt sein. Überprüft werden diese Voraussetzungen bei der Pflegebegutachtung. Außerdem muss die Vorversicherungszeit erfüllt sein.
Das Pflegegeld wird dem Versicherten gezahlt, damit dieser der Pflegeperson eine Anerkennung zukommen lassen kann, z. B. indem er das Pflegegeld an sie weiterreicht. Es zählt daher nicht als Einkommen des Versicherten, muss nicht versteuert werden und es wird auch nicht angerechnet, wenn man die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV) bezieht.
Für die Pflegeperson zählt das Pflegegeld nur als Einkommen, wenn die Pflege erwerbsmäßig im Rahmen eines Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses durchgeführt wird. Der Pflegebedürftige wäre in diesem Fall Arbeitgeber der Pflegeperson. Ist die Unterbringung in einem Pflegeheim erforderlich, wird das Pflegegeld durch die Leistungen bei vollstationärer Pflege ersetzt.
Pflegepersonen
In der Regel übernehmen Angehörige oder Lebenspartner die oft schwere Aufgabe der häuslichen Pflege. Aber auch andere ehrenamtliche Personen, erwerbsmäßige Pflegekräfte oder eine vom Pflegebedürftigen angestellte Person kommen als Pflegepersonen in Betracht. Für die Pflegepersonen gibt es die Möglichkeit der sozialen Absicherung (siehe auch: Soziale Sicherung der Pflegeperson).
Höhe des Pflegegeldes
Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig von der in der Pflegebegutachtung festgestellten Pflegebedürftigkeit. Personen mit einer Einstufung ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Pflegegeld.
Das Pflegegeld beträgt:
Pflegegrad | Betrag |
2 | 316 € monatlich |
3 | 545 € monatlich |
4 | 728 € monatlich |
5 | 901 € monatlich |
Beginn der Pflegegeldzahlung
Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus gezahlt. Tritt die Pflegebedürftigkeit erst im Laufe eines Kalendermonats ein, wird das Pflegegeld anteilmäßig für die Tage im Monat erbracht, in welchen die Pflegebedürftigkeit vorlag.
Ruhen des Pflegegeldes
(§ 34 SGB XI)
In bestimmten Fällen wird das Pflegegeld nicht weiter gezahlt, obwohl die Voraussetzungen vorliegen. Die Leistungsansprüche ruhen
- bei einem Auslandsaufenthalt des Pflegebedürftigen, wenn dieser nicht nur vorübergehend ist und länger als 6 Wochen dauert
Wenn Sie sich in den Mitgliedstaaten der EU, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz aufhalten, wird das Pflegegeld auch über 6 Wochen hinaus weiter gezahlt, vorausgesetzt der Pflegebedürftige ist trotz des Auslandsaufenthalts weiterhin in Deutschland pflegeversichert
- bei vorrangigem Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Entschädigungsleistung aus dem Bundesversorgungsgesetz
Ausnahme:
Bei Inanspruchnahme einer
- vollstationären Krankenhausbehandlung
- stationären Leistung zur Rehabilitation
- Maßnahme in einer stationären Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtung
- häuslichen Krankenpflege der gesetzlichen Krankenkasse im Anschluss an einen stationären Aufenthalt
- bzw. um einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden oder zu verkürzen
wird das Pflegegeld für 4 Wochen weitergezahlt. Bei Überschreitung der 4 Wochen wird kein Pflegegeld mehr geleistet
Pflegegeld bei Kurzzeit- oder Ersatzpflege
Wenn Kurzzeitpflege oder Ersatzpflege in Anspruch genommen werden, wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes bei Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege für 56 Tage, bei Ersatzpflege für 42 Tage weiterbezahlt. Für den ersten und letzten Tag der Kurzzeit- bzw. Ersatzpflege wird das volle Pflegegeld entrichtet. Das gleiche gilt, wenn die Kurzzeitpflege in einem stationären Hospiz in Anspruch genommen wird.
Pflegegeld nach Tod des Pflegebedürftigen
Stirbt der Pflegebedürftige, wird das Pflegegeld bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt,
in dem der Pflegebedürftige verstorben ist.
Beratungseinsatz
(§ 37 Abs. 3 SGB XI)
Bezieht ein Pflegebedürftiger ausschließlich Pflegegeld, muss in regelmäßigen Abständen ein Beratungseinsatz durchgeführt werden.
Die Häufigkeit ist abhängig vom Pflegegrad. Bei den Pflegegraden 2 und 3 muss die Beratung halbjährlich, bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich im Kalenderjahr stattfinden.
Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können freiwillig halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.
Die Qualität der Pflege sicherstellen
Der Beratungseinsatz wird von anerkannten Pflegediensten oder Pflegeberatungsstellen durchgeführt.
Mit der Beratung soll die Qualität der häuslichen Pflege sichergestellt und den Angehörigen Hilfestellung gegeben werden. Wenn erforderlich werden Maßnahmen zur Verbesserung der Pflegesituation empfohlen, wie zum Beispiel der Einsatz von Pflegehilfsmitteln. Für die pflegenden Angehörigen kann so eine Entlastung und Verbesserung des Pflegealltags erreicht werden.
Die Beratung ist kostenlos
Der Beratungseinsatz ist für den Pflegebedürftigen kostenlos. Der anerkannte Pflegedienst oder die Pflegeberatungsstelle rechnet den Beratungseinsatz direkt mit der Pflegekasse ab.
Liegt ein Pflegegrad von mindestens 2 vor, ist der Beratungseinsatz verpflichtend. Er muss gegenüber der Pflegekasse in den relevanten Zeiten nachgewiesen werden. Kommt der Pflegebedürftige dem nicht nach, kann das Pflegegeld gekürzt oder die Zahlung vollständig eingestellt werden.
Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei Pflegediensten oder Pflegeberatungsstellen, ob diese einen Beratungseinsatz durchführen können. Die regelmäßige Inanspruchnahme des Beratungseinsatzes kann Sicherheit im Pflegealltag geben.
Pflegesachleistung
Sollen pflegende Angehörige durch einen ambulanten Pflegedienst unterstützt werden, können Betroffene statt des Pflegegeldes eine Pflegesachleistung beantragen. Dies ist möglich, wenn der Pflegebedürftige im häuslichen Bereich oder einem Seniorenwohnheim wohnt.
Es können auch Pflegegeld und Pflegesachleistung als sogenannte Kombinationsleistung beantragt werden.
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