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Sozialversicherung für Schwerbehinderte
Für behinderte und schwerbehinderte Menschen gelten verschiedene Erleichterungen, um einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Sozialversicherung sicherzustellen.
Freiwilliger Beitritt zur Krankenversicherung
Innerhalb von drei Monaten, nachdem ihre Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt wurde, können Betroffene aus der privaten Krankenversicherung außerordentlich der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied beitreten. Dadurch entsteht für sie gleichzeitig eine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.
Voraussetzung für den freiwilligen Beitritt ist, dass der schwerbehinderte Mensch selbst, ein Elternteil oder sein Ehegatte bzw. Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre lang gesetzlich krankenversichert waren. Dies gilt nicht, wenn es wegen einer Behinderung nicht möglich war.
Die Krankenkassen können in ihren Satzungen eine Altersgrenze für diesen freiwilligen Beitritt festlegen.
Familienversicherung für behinderte Kinder
Wenn ein Elternteil gesetzlich krankenversichert ist, können behinderte Kinder dauerhaft ohne Altersgrenze familienversichert bleiben, sofern sie nicht in der Lage sind, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Voraussetzung ist außerdem, dass die Behinderung bereits während der "regulären" Familienversicherung eingetreten ist.
Den gleichen Anspruch haben auch behinderte Stiefkinder, Enkel und Pflegekinder, für die ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung überwiegend die Unterhaltspflicht hat.
Sozialversicherung für behinderte Menschen in Werkstätten
Menschen mit Behinderung, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Heimarbeit tätig sind, sind in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung pflichtversichert.
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