Bundesteilhabegesetz: Wichtigste Neuerungen ab 1.1.2020
Am 1.1.2020 tritt die 3. Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft. In der Folge werden die bisherigen Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderung (SGB IX) aus den Lebensunterhaltsleistungen des SGB XII ausgegliedert.
Auf diese Weise sind die Leistungen des Teilhabegesetzes nicht mehr an die Einkommens- und Vermögensgrenzen der Sozialhilfe gekoppelt und stehen auch erwerbsfähigen Menschen mit Behinderung offen. Dadurch kann ein größerer Personenkreis Eingliederungshilfen beanspruchen.
Die Gesetzesänderung hat u.a. folgende Auswirkungen:
- die Leistungen der Eingliederungshilfe werden von den existenzsichernden Leistungen (Sozialhilfe/Grundssicherung) getrennt
- die Finanzierung des Wohnens in stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung verändert sich (nähere Informationen im Wiki-Artikel zum Thema "Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung")
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die Vermögensgrenze für Antragsteller der Eingliederungshilfe, die nicht auf Grundsicherungsleistungen oder Hilfe zur Pflege angewiesen sind, steigt auf 50.000 €. Das Vermögen von Ehe- und Lebenspartnern wird nicht mehr herangezogen