Durch Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes ist seit 1.1.2019 die Inanspruchnahme von Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen vereinfacht.

Krankenfahrten zu amulanten Behandlungen für dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Versicherte unterliegen jetzt der sog. Genehmigungsfiktion. Das heißt, die Ausstellung der ärztlichen Verordnung genügt als Genehmigung. Eine vorherige Beantragung bei der Krankenkasse ist nicht mehr erforderlich.

Zu dem dauerhaft mobilitätseingeschränkten Personenkreis zählen Personen mit einem Schwerbehindertenausweis und dem Merkzeichen “aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), “Bl“ (Blindheit) oder “H“ (Hilflosigkeit) oder einer Einstufung in den Pflegegrad 3 (mit ärztlich bescheinigter dauerhafter Einschränkung der Mobilität), 4 oder 5.

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