Zuletzt aktualisiert am 20. Februar 2023
Bedarfsgemeinschaft
Im Zusammenhang mit Sozialleistungen wird des Öfteren von der sogenannten "Bedarfsgemeinschaft" gesprochen. Ihr Grundgedanke ist, dass Personen innerhalb eines Haushalts, die in persönlicher oder verwandtschaftlicher Beziehung zueinander stehen, sich in finanziellen Notlagen gegenseitig unterstützen und gemeinsam wirtschaften sollten.
Wer gehört zu einer Bedarfsgemeinschaft?
- der erwerbsfähige Leistungsberechtigte
- die im Haushalt lebenden Eltern/Elternteile eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem/der im Haushalt lebenden Partner/in dieses Elternteils
- die dem Haushalt angehörenden, unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können
Als Partner des Leistungsberechtigten gelten:
- der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte/in
- der/die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner/in
- Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft (Zusammenleben länger als ein Jahr oder Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind oder Versorgung von Kindern oder Angehörigen im Haushalt oder Verfügung über Einkommen und Vermögen des Partners)
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nicht:
- Kinder, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können
- verheiratete Kinder und Kinder, die bereits 25 Jahre alt sind, auch wenn sie mit den Eltern unter einem Dach wohnen
- dauerhaft getrennt lebende (Ehe-)Partner
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales: http://www.bmas.de/ Stichwort Bedarfsgemeinschaft