Zuletzt aktualisiert am 21. November 2022

Altenhilfe

(§ 71 SGB XII)

Die Altenhilfe ist eine Teilleistung der Hilfe in anderen Lebenslagen im Rahmen der Sozialhilfe.
Ihr Ziel ist es, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Die Hilfe ist als sog. Soll-Hilfe ausgestaltet, d.h. ohne Rechtsanspruch.

Leistungen der Altenhilfe

Die Altenhilfe umfasst Leistungen wie

  1. Unterstützung bei einer Betätigung und bei einem gesellschaftlichen Engagement
  2. Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer altersgerechten Wohnung
    (z.B. finanzielle Unterstützung beim altersgerechten Umbau der aktuellen Wohnung, Einbau eines Badewannenlifters, barrierefreier Zugang etc.)
  3. Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung der Altersbetreuung, insbesondere eines Heimplatzes
  4. Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste (z.B. Hausnotrufdienste, Essen auf Rädern)
  5. Unterstützung beim Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen
    (z.B. Seniorenveranstaltungen der Volkshochschule)
  6. Maßnahmen, die alten Menschen die Verbindung zu nahe stehenden Personen ermöglichen
     (z.B. Kostenbeihilfen für Verwandtenbesuche, Telefonkostenermäßigung)

Voraussetzungen

Um Sach- oder Geldleistungen (z.B. in Form von subventionierten Wohnungsumrüstungen) beziehen zu können, darf der Antragsteller zudem eine gewisse Einkommens- und Vermögensgrenze nicht überschreiten (siehe auch: Einsatz des Einkommens und Vermögens bei der Sozialhilfe).

Wie alle anderen Leistungen der Sozialhilfe, ist auch die Altenhilfe eine nachrangige Leistung. Sie wird nur gewährt, wenn der Betroffene keine Ansprüche auf andere Sozialleistungen hat und sich nicht selbst helfen kann.

Ausnahme: Allgemeine Beratungs- und Unterstützungsleistungen (keine Sach- oder Geldleistungen) können dagegen immer,  unabhängig vom etwaigen Vermögen und Einkommen des Betroffenen, in Anspruch genommen werden.

Anlaufstellen und weitere Informationen

Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Altenhilfe und die Hilfe in anderen Lebenslagen ist die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung bzw. das zuständige Sozialamt.

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