Zuletzt aktualisiert am 24. November 2022

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

(§ 237 SGB VI)

Wer vor 1952 geboren wurde und arbeitslos ist oder Altersteilzeit in Anspruch nimmt, kann eine vorgezogene Altersrente erhalten. Betroffene können also bereits vor dem Erreichen ihrer Regelaltersgrenze in Rente gehen, müssen dafür aber dauerhafte Abschläge in Kauf nehmen.

Anspruchsvoraussetzungen

Wer diese Form der Altersrente nutzen möchte, muss 

  • vor 1952 geboren sein
  • eine Versicherungszeit ("Wartezeit") in der gesetzlichen Rentenversicherung von mindestens 15 Jahren erfüllen
  • innerhalb der letzten 10 Jahre vor Rentenbeginn mindestens 8 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben. Dazu zählen Zeiten der Erwerbstätigkeit als auch des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II.
  • entweder bei Rentenbeginn arbeitslos und nach seinem 58,5. Lebensjahr mindestens 12 Monate arbeitslos gewesen sein oder mindestens 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit ausgeübt haben.
    Mit der Altersteilzeit soll älteren Arbeitnehmern durch eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit sowie ihres Gehalts eine weitere vorzeitige Rentenmöglichkeit eröffnet werden (insbesondere wenn eine Erwerbsminderungsrente oder Altersrente wegen Schwerbehinderung nicht in Frage kommen).


    Unter Altersteilzeit versteht man,
    - dass der Versicherte, der mindestens 55 Jahre alt ist, seine Arbeitszeit um mindestens die Hälfte reduziert und
    - sein Altersteilzeitentgelt um mindestens 20% durch den Arbeitgeber aufgestockt wird und
    - der Arbeitgeber für den Versicherten zusätzlich Beiträge zur Rentenversicherung zahlt.

Rentenabschläge

Sind alle Bedingungen erfüllt, können Versicherte, die zwischen 1949 und 1951 geboren sind, bereits mit 63 Jahren in Rente gehen.
Für jeden Monat, den sie vor ihrem 65. Lebensjahr Altersrente beziehen, wird die Rente jedoch dauerhaft um 0,3 % gekürzt. Der maximale Abzug bei Rentenbeginn mit 63 beträgt also 7,2 % (24 x 0,3 %).

Hinzuverdienst

Bezieher einer vorgezogenen Altersrente haben die Möglichkeit, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu 6.300 € jährlich anrechnungsfrei hinzuzuverdienen. Darüber hinausgehende Beträge werden durch 12 geteilt und monatlich jeweils 40 % davon von der Rente abgezogen.

Beispiel

Herr Ritter bezieht eine vorgezogene Altersrente in Höhe von 970 €. Zusätzlich erhält er durch seine Beschäftigung einen Nebenverdienst von 1.410 € monatlich (16.920 € jährlich). Abzüglich des Freibetrages von 6.300 € verbleiben auf das Jahr gerechnet 10.620 €. Geteilt durch 12 ergibt dies 885 €. Von diesem Betrag werden 40 %, also 354 €, auf Herrn Ritters Rente angerechnet. Seine Monatsrente von 970 € vermindert sich also um 354 € auf einen Betrag von 616 €.

Liegen Hinzuverdienst und gekürzte Rente zusammen über dem höchsten Einkommen der letzten 15 Jahre (sog. Hinzuverdienstdeckel) so wird der darüber liegende Betrag zu 100 % auf die verbliebene Teilrente angerechnet.  

Hat der Versicherte seine Regelaltersgrenze erreicht, kann er unbegrenzt dazuverdienen, ohne eine Kürzung der Rente zu riskieren.

Antragstellung

Anlaufstellen und weitere Informationen

Versicherte können sich bei zahlreichen Beratungsstellen und ehrenamtlichen Versichertenberatern vor Ort informieren und individuell beraten lassen. Du findest die nächstgelegenen Adressen auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung:

Beratung vor Ort

Nähere Informationen zu Rente und Hinzuverdienst findest Du auch unter:

www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/altersrentner_hinzuverdienst.html

Das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bietet die kostenfreien Informationshotlines zum Thema Rente (030 221 991 001) sowie zum Thema Teilzeit (030 221 991 005) montags bis donnerstags von 8 bis 20 Uhr an.

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