Zuletzt aktualisiert am 27. Oktober 2022
Angebote zur Unterstützung im Alltag
(§§ 45a SGB XI, 45b SGB XI)
Die Angebote zur Unterstützung im Alltag (vormals niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote) umfassen Betreuungsoptionen und Angebote zur Entlastung der Pflegenden und Angehörigen. Die Leistungen tragen dazu bei, die Pflegepersonen zu entlasten und helfen den Pflegebedürftigen möglichst lange in der häuslichen Umgebung zu verbleiben.
Leistungen
Die Angebote zur Unterstützung im Alltag umfassen 3 Leistungsarten:
- Betreuungsangebote:
- ehrenamtliche Helfer suchen den Pflegebedürftigen in seiner eigenen Wohnung auf und betreuen ihn stundenweise vor Ort. Diese Angebote sprechen vor allem immobile Angehörige und Pflegebedürftige an und sind an deren individuellen Bedürfnissen ausgerichtet
- die Betroffenen werden von ehrenamtlichen Helfern und / oder Fachkräften außerhäusig in Gruppen betreut. In Betracht kommen insbesondere Betreuungsgruppen für Demenzkranke, Tagesbetreuungen in Kleingruppen u.ä.
- Angebote zur Entlastung von Pflegenden: Angehörigengruppen, Familienentlastende Dienste, Alltags- und Pflegebegleiter und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen
- Angebote zur Unterstützung im Alltag: Übernahme von Betreuung und allgemeiner Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen, Unterstützungsleistungen zur Bewältigung des Pflegealltags, Schulungs- und Fortbildungsangebote
Finanzierung
Alle Pflegebedürftigen haben unabhängig von ihrem Pflegegrad Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von 125 € monatlich (§ 45b SGB XI), welcher für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden kann. Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate bzw. am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Danach verfällt der Vorjahresanspruch.
Pflegebedürftige in häuslicher Umgebung mit mindestens Pflegegrad 2 können zudem bis zu 40 % des für Pflegesachleistungen vorgesehenen Leistungsbetrages für Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen, sofern dieser nicht bereits voll ausgeschöpft wurde.
Kostenerstattung
Oben genannte Beträge werden nicht direkt ausbezahlt! Erst nachdem die Leistung erbracht wurde, erstattet die zuständige Pflegekasse gegen Vorlage entsprechender Belege die Kosten für die in Anspruch genommenen Angebote.
Wichtig: Da nur Angebote finanziert werden, welche bestimmten Qualitätsstandards genügen, kann es ratsam sein, eine etwaige Kostenerstattung im Vorfeld mit der Pflegekasse abzuklären.
Anlaufstellen und weitere Informationen
Mehr Informationen hierzu findest Du auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit unter: