Zuletzt aktualisiert am 17. Januar 2023

Arbeitslosengeld

Das Arbeitslosengeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit. Es sichert Menschen ab, die ihre Beschäftigung verlieren und wird aus Beiträgen der Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber finanziert.

Voraussetzungen

  • Arbeitslosigkeit

Arbeitslos ist, wer in keinem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht eine Arbeit für mindestens 15 Stunden wöchentlich zu bekommen (Eigenbemühungen) und der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht, d. h. bei Ortsabwesenheit oder Urlaub muss diese benachrichtigt werden. Verreisen ist ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit in der Regel nicht möglich und ohne Kürzung des Arbeitslosengeldes auch nur 3 Wochen erlaubt (Verfügbarkeit)

  • Arbeitslosmeldung

Betroffene müssen sich spätestens am Tag der Arbeitslosigkeit, frühestens 3 Monate vorher arbeitslos melden, um ihre finanziellen Ansprüche abzusichern.

Die Arbeitslosmeldung ist online oder persönlich vor Ort in der zuständigen Agentur für Arbeit möglich. Sie ist eine wichtige Voraussetzung für die Auszahlung der Leistung, denn Antragsteller erhalten frühestens ab dem Tag der Arbeitslosmeldung ihr Arbeitslosengeld.

  • Arbeitssuchendmeldung

Eine Arbeitssuchendmeldung ist keine zwingende Voraussetzung zum Erhalt des Arbeitslosengeldes, allerdings können Betroffene auf diese Weise frühzeitig dabei Unterstützung erhalten, möglichst nicht arbeitslos zu werden und baldmöglichst eine neue Stelle zu finden.

Wenn Personen noch in einer Beschäftigung sind, aber wissen, dass ihr Arbeitsverhältnis bald endet, sollten sie sich umgehend arbeitsuchend melden. Spätestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes, sollte sich der Antragsteller umgehend arbeitssuchend melden.

Eine Arbeitssuchendmeldung ersetzt jedoch nicht die Arbeitslosmeldung!

  • Erfüllung der Anwartschaft

Arbeitslosengeld erhält nur, wer in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosenmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate (= 360 Kalendertage) eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Dann ist die sogenannte Regelanwartschaftszeit erfüllt.

Auf die Anwartschaft angerechnet werden auch:

  • Leistungszeiträume für Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst
  • Zeiten, in denen Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation, Krankentagegeld oder zeitlich begrenzte Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen wurden
  • Zeiten, in denen ein Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres erzogen wurde und deshalb Versicherungspflicht bestand
  • Pflegezeiten, d. h. die Zeiten, in denen ein pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung gepflegt wurde (§ 3 Abs. 1 PflegeZG)
  • Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz
  • bei Zeiten einer freiwilligen Weiterversicherung

Verkürzte Anwartschaft

Betroffene können einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auch erfüllen, wenn sie in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosenmeldung weniger als 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben, sofern:

  • sie in den letzten 30 Monaten vor Antragsstellung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 6 Monate in einem versicherungspflichtigen Verhältnis gestanden haben

und

  • es sich überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat, bei denen von Vornherein eine Befristung auf nicht mehr als 14 Wochen statt fand

und

  • das Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten (rückwärts gerechnet vom letzten Tag der Beschäftigung) das 1,5-fache der Bezugsgröße nicht überstiegen hat
     

Die Erfüllung dieser Sachverhalte muss der Agentur für Arbeit dargelegt und nachgewiesen werden, um einen Anspruch geltend zu machen.

Höhe des Arbeitslosengeldes

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach der durchschnittlichen Höhe des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgeltes im Jahr vor der Arbeitslosigkeit, einschließlich regelmäßig anfallender Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, jedoch maximal 7.300 € / West bzw. 7.100 € / Ost monatlich (siehe auch: Beitragsbemessungsgrenze), abhängig von der

  • Lohnsteuerklasse

     und

  • dem Vorhandensein eines Kindes. Arbeitslose mit mindestens einem Kind bekommen 67 %kinderlose Arbeitssuchende 60 % des pauschalierten Nettoarbeitsentgeldes

Das Arbeitslosengeld wird monatlich für 30 Tage ausbezahlt, unabhängig davon wie lang der jeweilige Monat tatsächlich ist.

Steuerliche Aspekte

Das Arbeitslosengeld ist wie alle Lohnersatzleistungen steuerfrei. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und ist daher bei der Einkommenssteuererklärung anzugeben. 

Sozialversicherung

Bezieher von Arbeitslosengeld sind wie Empfänger von Bürgergeld (Bis Ende 2022: ALG II) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. 

Unfallversichert sind Betroffene nur, wenn sie Aufforderungen der Agentur für Arbeit oder anderer Stellen (z. B. zu ärztlichen Untersuchungen) nachkommen. Unfälle müssen der Agentur für Arbeit gemeldet werden.

Wenn das Arbeitslosengeld ruht (Sperrzeiten s. u.), besteht unter Umständen kein Versicherungsschutz!

Bezug anderer Sozialleistungen

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht ganz oder teilweise, wenn Betroffene folgende Leistungen beziehen:

Elterngeld führt nicht zu einem Ruhen des Arbeitslosengelds, wenn der Leistungsempfänger mehr als 15 Stunden arbeiten kann. Auch der Bezug von Kindergeld führt nicht zu einem Ausschluss von Arbeitslosengeld.

Anrechnung von Nebeneinkünften

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld, auch bei beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen, können Betroffene einer selbstständigen oder nichtselbstständigen Arbeit nachgehen und Nebeneinkünfte erzielen. Der zeitliche Umfang für die Nebentätigkeit darf dabei 15 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Dies gilt auch für ehrenamtliche Tätigkeiten.

Einkünfte bis zu 165 € monatlich nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Werbekosten werden nicht angerechnet. Wenn die Nebenbeschäftigung schon mindestens 18 Monate vor der Arbeitslosigkeit für mindestens 12 Monate ausgeübt wurde, kann ein individuell höherer Freibetrag gelten.

Arbeitslosengeld-Bezieher müssen die Nebentätigkeit sofort nach Bekanntwerden, jedoch spätestens bei Arbeitsantritt, der Agentur für Arbeit melden.

Dauer

Der Bezugszeitraum ist abhängig vom Lebensalter des Antragstellers und der Dauer des arbeitslosenversicherungspflichtigen Verhältnisses in den letzten 5 Jahren. Wer noch nicht 50 Jahre alt ist oder weniger als 30 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, erhält maximal 1 Jahr Arbeitslosengeld.

Übersicht zur Anspruchsdauer

nach Versicherungspflichtverhältnis von ... Monaten nach Vollendung des ... Lebensjahres Bezugsdauer in Monaten
12 - 6
16 - 8
20 - 10
24 - 12
30 50. 15
36 55. 18
48 58. 24

 

 Beispiel

Arbeitslose, die 55 Jahre oder älter sind und länger als 36 Monate in einem versicherungspflichtigen Verhältnis gestanden haben, erhalten 18 Monate Arbeitslosengeld.

Weitere Ansprüche

Bei Bedarf können Betroffene unter gewissen Voraussetzungen Bürgergeld (bis Ende 2022: ALG II/Sozialgeld), Wohngeld oder Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit beantragen.

Sperrzeit

Folgende Gründe können dazu führen, dass Betroffene für eine bestimmte Zeitspanne kein Arbeitslosengeld erhalten. Diese Sperrzeit wird auf die Gesamtanspruchsdauer angerechnet.

  • bei Arbeitsaufgabe, d. h. der Arbeitnehmer beendet das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten und führt damit die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei
  • bei einem Aufhebungsvertrag. Hier wird davon ausgegangen, dass ein solcher Vertrag nicht ohne Einverständnis des Arbeitnehmers zustande kommen kann. Er wird daher als Arbeitsaufgabe ausgelegt
  • bei Arbeitsaufgabe und Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit von maximal 12 Wochen verhängt werden
  • bei sogenannter Entlassentschädigung (Abfindung) und wenn die ordentliche Kündigungsfrist von Seiten des Arbeitgebers nicht eingehalten wurde
  • bei Ablehnung oder Abbruch einer Arbeitsstelle oder einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, d. h. der Arbeitssuchende lehnt eine angebotene Arbeit ab oder tritt sie nicht an bzw. weigert sich an einer beruflichen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen oder bricht diese ab. Die Dauer der Sperrzeit beträgt hier, je nach Anzahl der Verstöße, 3, 6 oder 12 Wochen
  • bei unzureichenden Eigenbemühungen, d. h. der Arbeitssuchende weist die geforderten Eigenbemühungen nicht nach. Die Sperrzeit beträgt 2 Wochen
  • bei Meldeversäumnissen, d. h. der Arbeitslose wird von der Agentur für Arbeit aufgefordert, sich zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen und kommt dieser Aufforderung nicht nach. Die Dauer der Sperrzeit beträgt 1 Woche
  • bei verspäteter Meldung zur Arbeitssuche, d. h. der Arbeitssuchende hat sich nicht rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet. Die Dauer der Sperrzeit beträgt hier 1 Woche

Bei Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Ausnahme: Wenn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein wichtiger Grund vorliegt, warum die Arbeit nicht angetreten werden kann (z. B. wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Arbeitsbedingungen verstößt), wird in der Regel keine Sperrzeit verhängt.

Anlaufstellen und weitere Informationen

Wende Dich an die örtliche Agentur für Arbeit für weitere Informationen.
Merkblätter und  Informationen findest Du auch unter www.arbeitsagentur.de.

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