Zuletzt aktualisiert am 23. August 2022
Arbeitsunfähigkeit
Wenn Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung oder eines Unfalls ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben können oder sich ihr Gesundheitszustand durch die Arbeit verschlimmern würde, gelten sie als arbeitsunfähig. In der Regel haben Betroffene Entgeltersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber oder einem Soziallleistungsträger wie der Krankenkasse oder der Unfallversicherung.
Mitteilung und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
Arbeitnehmer, die krankheitsbedingt zu Hause bleiben, müssen die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Für Erkrankungen, die länger als 3 Tage andauern, benötigen Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), welche spätestens am 4. Kalendertag der Erkrankung dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss. Der Arbeitgeber ist berechtigt, bereits ab dem 1. Tag einer Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu fordern.
Eine Entgeltersatzleistung wie Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, Krankengeld von der Krankenkasse oder Verletztengeld vom Unfallversicherungsträger setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitgeteilt, ärztlich festgestellt und lückenlos bestätigt wird.
Seit 2016 wird der sogenannte Auszahlungsschein in die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung integriert. Der Patient erhält vom Vertragsarzt eine 3-seitige Bestätigung. Neben einem Abschnitt für die Krankenkasse und den Arbeitgeber bekommt auch der Patient eine Kopie der Krankschreibung, versehen mit dem Hinweis, dass eine lückenlose Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist. Auf dem Abschnitt für die Krankenkasse vermerkt der Arzt die für die Arbeitsunfähigkeit ursächliche Diagnose (ICD-10 verschlüsselt). Aus Datenschutzgründen sind auf dem Durchschlag für den Arbeitgeber keine Angaben zur Erkrankung angegeben.
Bei längerem Krankheitsverlauf benötigen Versicherte eine Folgebescheinigung. Es ist darauf zu achten, dass eine lückenlose Krankschreibung erfolgt, da ansonsten Nachteile wie der Verlust von Entgeltersatzleistungen droht. Eine Folgekrankmeldung muss an dem Werktag, der auf den letzten Tag der Krankschreibung folgt, ausgestellt werden. Samstage zählen nicht als Werktage, sodass für eine an einem Freitag endende Krankmeldung spätestens am darauf folgenden Montag die Folgebescheinigung ausgestellt werden muss.
Ein Patient wurde von seinem Arzt aufgrund einer Erkrankung vom 04.03.2019 bis 08.03.2019 krankgeschrieben. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beginnt an einem Montag und endet an einem Freitag. Da der Patient weiter arbeitsunfähig ist, benötigt er eine Folgebescheinigung. Diese muss spätestens am Montag, 11.03.2019, ausgestellt werden.
Eine Rückdatierung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist in der Regel nicht möglich! Nur wenn der Patient nachweisen kann, dass er am Tag des fälligen Arztbesuches handlungs- und geschäftsunfähig war, kann eine Ausnahme gemacht werden. In diesem Falle kann der Arzt nach gewissenhafter Prüfung eine AU-Bescheinigung bis zu 2 Tagen rückdatieren.
Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung der Lohnfortzahlung
Nach Ende der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber haben Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Krankengeld. Um dessen Höhe berechnen zu können, versendet die Krankenkasse an den Arbeitgeber eine Verdienstbescheinigung, welche dieser auf elektronischem Weg ausgefüllt an die Krankenkasse zurücksenden muss.
Der Arzt bescheinigt auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit integriertem Auszahlungsschein die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer. Das Krankengeld wird rückwirkend bis zum Ausstellungsdatum - nicht bis Ende der voraussichtlichen Dauer - bezahlt.
Solange Arbeitsunfähigkeit besteht, erhält der Versicherte von seinem Arzt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Der Abschnitt, der für die Krankenkasse bestimmt ist, muss vom Versicherten zum Erhalt seiner Krankengeldzahlung an die Krankenkasse weitergeleitet werden.
Arbeitsunfähigkeit bei Beziehern von Sozialleistungen
Arbeitsunfähigkeit wird bei Beziehern von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II wie folgt definiert:
Arbeitslosengeld: Versicherte, die arbeitslos sind, gelten als arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, leichte Arbeiten in dem mit der Arbeitsagentur vereinbarten zeitlichen Rahmen zu verrichten
Arbeitslosengeld II: Personen, die ALG II beantragt haben oder beziehen, sind arbeitsunfähig, wenn sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht mindestens 3 Stunden täglich arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilnehmen können
Wann liegt keine Arbeitsunfähigkeit vor?
- bei Erkrankung eines Kindes. In diesem Falle haben Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld
- bei Abwesenheitszeiten, in denen ärztliche Behandlungen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken stattfinden, die selbst keine Arbeitsunfähigkeit bedingen
- bei Inanspruchnahme von Heilmitteln, z. B. Physiotherapie
- bei Inanspruchnahme von ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation, z. B. Rehasportmaßnahmen
- bei Sterilisation, die nicht krankheitsbedingt ist
- bei kosmetischen Operationen ohne Krankheitshintergrund
- bei Beschäftigungsverboten nach dem Infektionsschutzgesetz oder dem Mutterschutzgesetz. Ausnahme: Schwangere gelten als arbeitsunfähig, wenn leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich zu einer Gefährdung der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes führen
- bei Teilnahme an ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, sofern nicht bereits vor Beginn dieser Leistung Arbeitsunfähigkeit vorlag und diese andauert oder die Arbeitsunfähigkeit durch eine hinzugetretene Erkrankung ausgelöst wird
Sonderfälle von Arbeitsunfähigkeit
In bestimmten Situationen gehen Arbeitsunfähige einer Tätigkeit nach, gelten aber dennoch als arbeitsunfähig, z. B. im Rahmen einer
- stufenweisen Wiedereingliederung
- Belastungserprobung und Arbeitstherapie
- befristeten Eingliederung Arbeitsunfähiger in eine Werkstatt für behinderte Menschen
Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit kann auch ohne eine akute Erkrankung vorliegen, z. B. wenn
- Personen für die Ausübung ihrer Tätigkeit oder zum Erreichen des Arbeitsplatzes ein Hilfsmittel benötigen und dieses defekt ist. Erst nach Reparatur oder Austausch des defekten Hilfsmittels ist der Betroffene wieder arbeitsfähig
- dialysepflichtige Patienten lediglich während der vereinbarten Arbeitszeit behandelt werden können. Der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit umfasst dann die Anfahrt, die Behandlung und die Ruhezeit nach der Therapie
Anlaufstellen und weitere Informationen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ein Beratungstelefon zum Thema Arbeitsrecht eingerichtet.
Das Bürgertelefon erreichst Du Montag bis Donnerstag von 8 - 20 Uhr unter der gebührenpflichtigen Telefonnummer 030/221 911 004.
Detailinformationen zur Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit findest Du in den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesauschusses: