Zuletzt aktualisiert am 16. März 2023

Arbeitsunfall

(§ 8 SGB VII)

Wenn es zu einem Arbeitsunfall kommt, sind Betroffene durch Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger abgesichert. Neben Unglücken bei der Berufsausübung gelten auch Unfälle anderer versicherter Personengruppen im Rahmen einer versicherten Tätigkeit als Arbeitsunfälle.

Was ist ein Arbeitsunfall?

In erster Linie sind mit dem Begriff Arbeitsunfall Unfälle gemeint, die Beschäftigte bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erleiden. Das Unfallereignis muss zeitlich begrenzt sein,
von außen auf den Körper einwirken und zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen
.

Als Arbeitsunfall gelten auch Unfälle bei Tätigkeiten, die mit der versicherten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, wie:

  • Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung von Arbeitsgeräten
  • Dienst- und Geschäftsreisen
  • Arbeiten an Telearbeitsplätzen (häuslicher Arbeitsplatz)
  • Teilnahme der Beschäftigten am Betriebssport oder an Betriebsausflügen und -feiern, sofern dies vom Unternehmen durchgeführt wird und auf Betriebsangehörige beschränkt ist

Arbeitsunfälle sind zudem Unfälle

  • von Schülern und Schülerinnen während ihrem Schulbesuch, sowie auf Klassenfahrten und
    -feiern, die im Verantwortungsbereich der Schule stattfinden
  • von Kindern in ihrer Kindertagesstätte
  • während Praktika, Ferien- und Minijobs
  • von Menschen, die nach einem Verkehrsunfall erste Hilfe geleistet haben
  • von Blut- und Organspendern, die ursächlich durch eine Blut-, Organ-, Organteil- oder Gewebespende Gesundheitsschäden erleiden. Dies gilt auch für damit einhergehende Vor-
    und Nachuntersuchungen

Auch Wegeunfälle, die Beschäftigte auf dem Hin- oder Rückweg zu oder von der Arbeit erleiden oder auf Umwegen, die notwendig werden, sind Arbeitsunfälle, z.B.:

  • um Kinder während der Arbeitszeit in eine Betreuung zu geben
  • bei Fahrgemeinschaften
  • bei Umleitungen
  • weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg schneller erreicht werden kann
  • der Weg zwischen der Familienwohnung (Hauptwohnsitz) und der Unterkunft am Beschäftigungsort (Zweitwohnung)

Ausschluss des Versicherungsschutzes

  • wenn ein Ereignis nicht von außen einwirkt oder ein Gesundheitsschaden nur zufällig während der ausgeübten versicherten Tätigkeit auftritt. Wenn z.B. ein Arbeitnehmer am Schreibtisch einen Herzinfarkt erleidet, wird dies nicht als Arbeitsunfall gewertet
  • der Versicherungsschutz entfällt außerdem, wenn das Ereignis vorsätzlich herbeigeführt wurde oder Alkohol, Rauschgift oder Tablettenmissbrauch im Wesentlichen für den Unfall ursächlich waren. Dagegen bleibt der Versicherungsschutz bei verbotswidrigem und fahrlässigem Handeln bestehen
Beispiel

Ein Bauarbeiter verletzt sich bei der Arbeit am Fuß, weil er die vorgeschriebenen Sicherheitsschuhe nicht getragen hat. Trotz diesem Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften hat der Betroffene vollen Anspruch auf die Versicherungsleistungen.

Verfahren nach einem Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen führt, muss der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse innerhalb von drei Tagen vom Arbeitgeber und vom behandelnden Arzt gemeldet werden.

Tödliche Unfälle, Massenunfälle oder schwere Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden müssen sofort dem zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden.

Der Arbeitgeber muss stets zwei Melde-Exemplare an den zuständigen Träger
(z.B. Berufsgenossenschaft, Unfallkasse) senden. Wenn das Unternehmen der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterliegt, ist zusätzlich ein Exemplar an die dafür zuständige Landesbehörde zu schicken.

Aufsuchen des Durchgangsarztes
 

In folgenden Fällen muss nach einem Arbeitsunfall ein Durchgangsarzt, der auf die Diagnose von Unfallverletzungen spezialisiert ist, aufgesucht werden:

  • wenn die Unfallfolgen über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führen
  • eine ärztliche Behandlung über eine Woche notwendig ist
  • Heil- oder Hilfsmittel zu verordnen sind
  • es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen handelt

Der Durchgangsarzt entscheidet je nach Schwere der Verletzungen, ob eine allgemeine hausärztliche Versorgung ausreicht, oder eine spezielle Heilbehandlung notwendig ist. Letztere führt er selbst durch. Bei den hausärztlichen Behandlungen überwacht er den Heilungsverlauf.

Leistungen der Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall

Nach einem Arbeitsunfall sichert die gesetzliche Unfallversicherung bestehende Arbeitsverhältnisse mit verschiedenen Leistungen, wie

Von der Unfallversicherung werden in der Regel keine Sachschäden ersetzt

Ausnahmen:

  • Sachschäden, die durch Erste-Hilfe-Leistung entstehen, wie z.B. zerrissene Kleidung
  • durch den Arbeitsunfall beschädigte Hilfsmittel, wie z.B. Brille oder Hörgerät

Anlaufstellen und weitere Informationen

Informationen des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zum Thema Arbeitsunfälle:

www.dguv.de/de/versicherung/arbeitsunfaelle/index.jsp

 

Internetauftritt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Informationen rund um das Thema Arbeit und Arbeitsunfälle:

www.bmas.de/DE/Soziales/Gesetzliche-Unfallversicherung/gesetzliche-unfallversicherung.html

 

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