Zuletzt aktualisiert am 31. August 2022
Arznei- und Verbandmittel
(§ 2 AMG; §§ 31 ff. SGB V, § 15 SGB VI i. V. m. § 42 SGB IX, § 29 SGB VII)
Arzneimittel oder auch Medikamente sind im Sinne des Gesetzes Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die
- zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und die als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind
oder
- die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder Tier verabreicht werden können, um entweder die physiologische Funktionen durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen,
zu korrigieren oder zu beeinflussen oder aber um eine medizinische Diagnose zu erstellen
Keine Arzneimittel im Sinne des Gesetzes sind dagegen z. B. Medizinprodukte wie Rollstühle, Pflegebetten etc., Empfängnisverhütungsmittel, Tabakerzeugnisse und Kosmetika sowie diätetische Produkte und Nahrungsergänzungsmittel. Diese können vom Arzt nicht zu Lasten der Krankenkasse verschrieben werden.
Des Weiteren werden die Kosten für apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige (rezeptfreie) Arzneimittel in der Regel nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Ausnahmen davon regelt die OTC-Übersicht: www.g-ba.de/richtlinien/anlage/17/
Bei freiverkäuflichen, aber auch bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln kannst Du als Patient nach preisgünstigeren Medikamenten fragen, da die Zuzahlung abhängig vom Verkaufspreis ist und teilweise zuzahlungsfreie Alternativen erhältlich sind.
Ob der Arzt ein Arzneimittel zu Lasten der Krankenkasse bzw. eines anderen Leistungsträgers wie der Berufsgenossenschaften verordnen darf, regeln die Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Verbandmittel
Verbandmittel sind Materialien, aus denen ein medizinischer Verband hergestellt wird. Sie sind „Medizinprodukte, die der Verhütung, Versorgung und/oder Behandlung von Wunden sowie der Stabilisierung, Immobilisation, funktionalen Mobilisation und/oder Kompression von Körperteilen zu dienen bestimmt sind.“ (Definition des Bundesverbands Medizintechnologie BVMed)
Es wird zwischen sterilen oder zumindest keimarmen Wundauflagen und unsterilem Befestigungsmaterial unterschieden. Verbandmittel haben den Zweck, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken oder Körperflüssigkeit aufzusaugen. Bei medizinischer Notwendigkeit sind Verbandmittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig.
Zuzahlung
Für verordnete Arznei- und Verbandmittel muss der volljährige Patient eine Zuzahlung leisten. Die Höhe der Zuzahlung beträgt 10 % der Kosten, mindestens 5 € und höchstens 10 €.
- kostet ein Medikament 10 €, so zahlt der Patient 5 €
- kostet es 84 €, zahlt er 8 €
- kostet es 450 €, zahlt er 10 €
- kostet es 3,29 €, zahlt er 3,29 €
Zuzahlungsfreiheit
Grundsätzlich von einer Zuzahlung frei sind:
- Harn- und Blutzuckerteststreifen für insulinpflichtige Diabetiker oder nicht insulinpflichtige Diabetiker mit instabiler Stoffwechsellage
- Arznei- und Verbandmittel für Schwangere, wenn diese mit Schwangerschaft und Entbindung in Verbindung stehen
- Arznei- und Verbandmittel für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr
- Arznei- und Verbandmittel für Bundesfreiwillige
- Arznei- und Verbandmittel, die von den Berufsgenossenschaften finanziert werden
- Arznei- und Verbandmittel für Beamte und Soldaten
Zuzahlungsbefreiung für Patienten bei Erreichung der individuellen Belastungsgrenze
Die Höhe der Zuzahlungen für Arznei- und Verbandmittel ist auf 2 % der Bruttoeinnahmen jährlich für die Bedarfsgemeinschaft begrenzt.
Bei schwerwiegend chronisch kranken Menschen liegt die Höchstgrenze für ihre Zuzahlungen bei 1 % ihrer Bruttoeinnahmen im Jahr.
Ist diese Grenze erreicht, können sie sich für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreien lassen. Dazu wird ein Antrag und die Belege für die bereits geleisteten Zuzahlungen bei der jeweiligen Krankenkasse eingereicht. Auch ist es möglich, diese Befreiung am Jahresende einzureichen. Der zu viel bezahlte Betrag wird dann erstattet (Siehe auch: Befreiung von Zuzahlungen zur Krankenversicherung).
Festbeträge
Für einige Arzneimittel-Wirkstoffgruppen hat der Gesetzgeber so genannte Festbeträge bestimmt. Gemeint ist damit die Höchstgrenze bis zu der die gesetzlichen Krankenkassen für diese Arzneimittel zahlen. Sollte der Verkaufspreis höher sein, muss der Patient diesen Differenzbetrag selbst tragen.
Die derzeit geltende Festbetragsliste ist auf der Homepage des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte einzusehen:
www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Arzneimittelinformationen/Festbetraege-und-Zuzahlungen/_node.html
Anlaufstellen und weitere Informationen
Individuelle Auskünfte erhältst Du bei den Krankenkassen.