Zuletzt aktualisiert am 26. Januar 2023
Ausländische Haushaltshilfen und Pflegekräfte
Viele pflegebedürftige Menschen möchten in den eigenen vier Wänden bleiben. Wenn sie keine Angehörigen haben, die sich um Haushalt und Pflege kümmern, können Betroffene Unterstützung durch ausländische Pflegekräfte in Anspruch zu nehmen.
Diese kommen häufig aus Osteuropa, leben im selben Haushalt und können den Pflegebedürftigen daher rund um die Uhr unterstützen. Sie übernehmen abhängig von ihrer Qualifizierung pflegerische, grundpflegerische und hauswirtschaftliche Tätigkeiten sowie Betreuungsaufgaben.
Maßnahmen aus dem Bereich der Behandlungspflege, wie beispielsweise Injektionen verabreichen oder Wunden versorgen, dürfen nur von ausgebildeten Pflegekräften übernommen werden.
Die seit 2011 geltende Arbeitnehmerfreizügigkeit ermöglicht EU-Bürgern die Arbeitsaufnahme in allen Mitgliedsstaaten zu den jeweiligen dort geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen (Arbeitszeit, Entgeltfortzahlung, Urlaubsanspruch etc.). Seit 2015 benötigen Haushalts- bzw. Pflegekräfte aus allen osteuropäischen EU-Beitrittsstaaten keine Genehmigung der Agentur für Arbeit zur Arbeitsaufnahme mehr.
Beschäftigungsmodelle
Es gibt unterschiedliche Beschäftigungsmodelle: Die ausländischen Arbeitskräfte können selbstständig tätig sein, sie können bei einer osteuropäischen Entsendefirma oder direkt beim Pflegebedürftigen angestellt sein.
Selbstständig tätige Haushaltshilfen/Pflegekräfte
Wenn Pflegebedürftige eine selbständige Arbeitskraft aus dem Ausland beauftragen, sollten sie im Hinblick auf eine eventuelle illegale Beschäftigung (Scheinselbstständigkeit) prüfen, ob eine abhängige oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.
Selbstständig tätig sind Personen, wenn sie nicht weisungsgebunden sind, auf eigenes, unternehmerisches Risiko handeln, mehrere Auftraggeber und eigene Geschäftsräume haben sowie frei über ihre Tätigkeit und Arbeitszeit verfügen. Die Beschäftigung von Scheinselbstständigen wird mit einem Bußgeld geahndet. Zudem muss der Pflegebedürftige Sozialversicherungsbeiträge und Steuern nachzahlen.
Osteuropäische Pflegekräfte über Vermittlungsagenturen
Deutsche Vermittlungsagenturen übernehmen gegen Entgelt die Vermittlung, Vertragsgestaltung und Einsatzplanung zwischen dem Entsendeunternehmen und dem Privathaushalt. Arbeitgeber der Hilfskraft ist die osteuropäische Firma (Entsendeunternehmen).
In der Regel können Betroffene aus einem größeren Pool von Haushaltshilfen oder Pflegekräften wählen. Die Preisgestaltung ist abhängig von verschiedenen Faktoren wie:
- der Qualifizierung
- dem Umfang der Tätigkeit
- dem Pflegegrad
- ob Nachtarbeit erforderlich ist
- Sprachkenntnisse der Hilfskraft
Pflegebedürftige sollten sich die A1-Entsendebescheinigung zeigen lassen. Diese dient als Nachweis, dass die Hilfskraft in ihrem Heimatland sozialversicherungspflichtig angestellt ist.
Pflegebedürftiger/Angehörige als Arbeitgeber
Pflegebedürftige oder deren Angehörige können eine ausländische Hilfskraft direkt im Haushalt anstellen, müssen dann aber auch alle Arbeitgeberpflichten erfüllen. Maßgeblich sind die deutschen Arbeitsgesetze, das heißt die Pflegekraft
- hat einen Mindesturlaubsanspruch (gemäß Bundesurlaubsgesetz 24 Tage/jährlich),
- darf im Durchschnitt werktags nicht mehr als 8 Stunden täglich arbeiten,
- die wöchentliche Arbeitszeit darf maximal 48 Stunden betragen,
- erhält den Mindestlohn in der Pflege von 12,55 €/Stunde und
- es sind Beiträge zur Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft sowie Lohnsteuer zu bezahlen
In privaten Haushalten gilt für Hilfskräfte der Mindestlohn in der Pflege in Höhe von 12,55 € pro Stunde.
Dieser ist zu unterscheiden von dem Pflegemindestlohn, den Pflegekräfte in ambulanten oder stationären Pflegebetrieben seit 2013 erhalten.
Der Pflegemindestlohn ist abhängig von der Höhe der Qualifikation:
- Für Pflegekräfte ohne Ausbildung: 13,70 €/Stunde; ab 01.05.2023: 13,90 €/Std., ab 01.12.2023: 14,15 €/Std.
- Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (mit mindestens 1-jähriger Ausbildung; sog. Pflegehelfer): 14,60 €/Stunde; ab 01.05.2023: 14,90 €/Std., ab 01.12.2023: 15,25 €/Std.
- Für Pflegefachkräfte: 17,10 €/Stunde; ab 01.05.2023: 17,65 €/Std., ab 01.12.2023: 18,25 €/Std.
Vermittlung von Haushaltshilfen über die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)
Über die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit können gebührenfrei Arbeitskräfte für Hilfstätigkeiten, die keine besondere sprachliche oder berufliche Qualifikation erfordern, vermittelt werden. Die Haushaltshilfe übernimmt hauswirtschaftliche Tätigkeiten, betreut Pflegebedürftige und hilft bei der Grundpflege (Waschen, Rasieren, Anziehen etc.).

Der Privathaushalt ist Arbeitgeber und schließt mit der Haushaltshilfe einen Arbeitsvertrag mit Bindung an das deutsche Arbeits- und Tarifrecht, d. h. Arbeitszeit-, Gehalts- und Urlaubsansprüche unterliegen diesen Bedingungen. Zudem muss er sich um die Anmeldung zur Sozialversicherung kümmern, eine Unfallversicherung abschließen und Lohnsteuer abführen. Die Hilfskraft muss als Vollzeitkraft (38,5 Stunden/Woche auf maximal 6 Tage verteilt) angestellt werden und der Arbeitgeber muss ihr ein eigenes Zimmer zur Verfügung stellen. Die freie Gewährung von Unterkunft und Verpflegung wird steuerrechtlich als geldwerter Vorteil angesehen.
Anlaufstellen und weitere Informationen
Örtliche Pflegestützpunkte und Seniorenberatungsstellen informieren und beraten bei allen Fragen zur Inanspruchnahme von Haushaltshilfen und Pflegekräften aus dem osteuropäischen Raum.
Eine Pflegeberatung in Deiner Nähe findest Du unter:
Die Verbaucherzentrale hält online die wichtigsten Bedingungen und Voraussetzungen für eine legale Beschäftigung bereit: