Zuletzt aktualisiert am 20. März 2023

Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer

Schwerbehinderte Menschen können sich unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Kraftfahrzeug / Kfz-Steuer befreien lassen. Die Steuervergünstigung wird nur für ein Fahrzeug gewährt. Den Antrag können Betroffene schriftlich mit dem entsprechenden Formular beim zuständigen Hauptzollamt stellen.

Das Fahrzeug, für das die Steuervergünstigung beantragt wird, muss auf die behinderte Person zugelassen sein. Diese muss jedoch keinen Führerschein besitzen. Somit ist dies auch bei Minderjährigen möglich.

Das steuerbegünstigte Kraftfahrzeug darf grundsätzlich nur vom behinderten Menschen oder in dessen Beisein gefahren werden. Andere Personen dürfen es nur für den Transport oder die Haushaltsführung des behinderten Menschen benutzen.

Kfz-Steuerbefreiung

Vollständig von der Kfz-Steuer befreit werden Personen mit dem Merkzeichen H, Bl oder aG im Schwerbehindertenausweis.

Zusätzlich können sie die Freifahrten-Regelung für Schwerbehinderte im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen.

Kfz-Steuerermäßigung

Die Merkzeichen G oder Gl berechtigen zu einer Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 %.
Alternativ zu dieser Ermäßigung können behinderte Menschen die Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr wählen.

Anlaufstellen und weitere Informationen

Sämtliche Fragen zum Thema beantwortet die "Auskunft Kraftfahrzeugsteuer" des Informations- und Wissensmanagements Zoll, Tel.: 0351 44834-550, Mo-Fr, 8-17 Uhr

Das zuständige Hauptzollamt und die nächstgelegene Kontaktstelle finden sich auf den Internetseiten des Zolls: 

www.zoll.de/DE/Service/Dienststellensuche/Startseite/dienststellensuche_node.html

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