Zuletzt aktualisiert am 28. Oktober 2022
Begleitperson
(§ 11 SGB V)
Bei stationären Aufenthalten wie Krankenhausbehandlungen oder Behandlungen in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson, wenn dies medizinisch notwendig ist. Die Entscheidung darüber trifft der Krankenhausarzt. In der Regel muss die Begleitperson nicht mit dem Patienten verwandt sein.
Medizinische Notwendigkeit
Medizinisch notwendig ist eine Begleitperson grundsätzlich in folgenden Fällen:
- bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
- Stillkinder können mitaufgenommen werden, wenn die Mutter stationär behandelt wird
- bei Kindern ab dem 6. Lebensjahr mit schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen oder wenn es durch eine schwere, lebensverändernde Erkrankung zu psychischen Beeinträchtigungen kommen könnte
- bei Erwachsenen mit schweren körperlichen oder geistigen Behinderungen, wenn bestimmte medizinische Behandlungen ohne die Begleitperson nicht durchgeführt werden können
- wenn bei Patienten die Einbindung der Begleitperson in diagnostische und therapeutische Maßnahmen erforderlich ist
- wenn die Begleitperson des Patienten im Gebrauch von häuslichen Hilfsmitteln oder in therapeutischen oder pflegerischen Verfahren angeleitet werden muss
Es ist zudem möglich, eine Pflegeperson mit aufzunehmen, um die Kontinuität in der Pflege sicherzustellen. Eine medizinische Notwendigkeit ist in diesem Fall nicht zwingend erforderlich.
Informieren Sie sich vorab bei der zuständigen Krankenkasse, ob und welche Kosten sie für eine Begleitperson übernimmt!
Ist eine medizinische Notwendigkeit nicht gegeben, muss die Begleitperson die vollen Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der Einrichtung selbst tragen.
Die Begleitperson muss nicht mit dem Patienten verwandt sein; entscheidend sind allein notwendige medizinische Gründe.
Möglicher Ersatz des Verdienstausfalls und der Fahrtkosten
Die gesetzliche Krankenkasse kann unter Umständen den Verdienstausfall der Begleitperson ersetzen, wenn sie für diesen Zweck von der Arbeit freigestellt werden muss. Ein Verdienstausfall entsteht beispielsweise dann, wenn der berufstätige Partner der Begleitperson zur Betreuung weiterer Kinder zu Hause bleiben muss. Der Verdienst wird entsprechend dem Kinderpflegekrankengeld ersetzt.
Für den Ersatz des Verdienstausfalls müssen Betroffene einen entsprechenden Antrag bei der Krankenkasse stellen.
Zuständig ist immer die Krankenkasse des Patienten, nicht die der Begleitperson.
Wenn weitere Kinder unter 12 Jahren zu Hause versorgt werden müssen und kein Familienmitglied die Betreuung übernehmen kann, stellt die Krankenkasse bei einer medizinisch notwendigen Begleitperson gegebenenfalls eine Haushaltshilfe.
Wenn die Begleitperson in der stationären Einrichtung nicht mitaufgenommen werden kann, kann die Krankenkasse stattdessen auch die Fahrtkosten für tägliche Besuchsfahrten übernehmen. Dies gilt allerdings nur für die aus medizinischen Gründen notwendige Begleitperson und nicht für Besuche von Angehörigen.
Begleitperson bei einer Rehabilitationsmaßnahme
Auch bei Rehabilitationsmaßnahmen haben Patienten Anspruch auf die Mitaufnahme einer Begleitperson, sofern dies medizinisch notwendig ist. Aufwendungen für Unterbringung, Verpflegung, Reisekosten und ein etwaiger Ersatz des Verdienstausfalls werden in diesem Fall von der Rentenversicherung übernommen.
Versicherte können auch ein Kind unter 12 Jahren zum Rehabilitationsort mitnehmen, wenn keine medizinischen Gründe dagegen sprechen.
Begleitung und Assistenz im Krankenhaus
Ab dem 01.11.2022 können Menschen mit Behinderung und mit Anspruch auf Eingliederungshilfe auch im Krankenhaus Begleitung und Assistenz durch eine vertraute Person erhalten. Die geschieht entweder durch Mitnahme von Assistenzkräften, die ansonsten im Rahmen der Eingliederungshilfe Assistenzleistungen erbringen oder durch Begleitung von Angehörigen oder Vertrauenspersonen ins Krankenhaus, die sodann wiederum Krankengeld als Lohnersatz beziehen.
Die Kosten des Aufenthalts (Unterbringung und Essen) der Begleitperson im Krankenhaus trägt die Krankenkasse des Menschen mit Behinderung.
Näheres hierzu in der neuen Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL) unter