Zuletzt aktualisiert am 18. Oktober 2022
Behinderung und Schwerbehinderung
(SGB IX)
Menschen, die behindert oder von einer Behinderung bedroht sind, haben ein Recht auf besonderen Schutz und Hilfe. Eine Behinderung im Sinne des Gesetzes liegt vor, "wenn die körperliche Funktion, die geistige Fähigkeit oder die seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist" (§ 2 SGB IX).
Der Grad der Behinderung (GdB)
Der Grad der Behinderung ist die Maßeinheit dafür, wie stark ein Mensch durch seine Behinderung tatsächlich beeinträchtigt ist. Er wird vom Versorgungsamt durch medizinische Gutachten ermittelt und in Zehnergraden von 20 bis 100 festgelegt.
Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, werden nicht einfach die einzelnen GdB addiert. Entscheidend für den für den Gesamt-GdB ist, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken. Die Behinderungen und ihre Auswirkungen werden also in ihrer Gesamtheit betrachtet.
Wenn das Ausmaß der Behinderung größer wird, kann ein neuer Antrag auf Feststellung gestellt werden.
Wie wird eine Behinderung festgestellt?
Will ein behinderter Mensch ihm zustehende Rechte und Vergünstigungen, sog. Nachteilsausgleiche, in Anspruch nehmen, muss er seine Behinderung nachweisen. Dazu stellt er beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag. Das Versorgungsamt ermittelt die Schwere der Behinderung sowie die mit ihr verbundenen Einschränkungen und stellt den sog. Grad der Behinderung fest. Bei besonders starken Einschränkungen können zudem Merkzeichen vergeben werden, mit denen besondere Leistungen und Vergünstigungen verbunden sind.
Die Merkzeichen und der Grad der Behinderung werden von Gutachtern anhand der "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" vergeben.
Du findest die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
www.bmas.de/DE/Service/Mediathek/mediathek.html
Du kannst die Broschüre kostenlos bestellen, herunterladen oder online durchblättern.
Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
Meist dauert die Bearbeitung dieser Anträge relativ lange, weil das Versorgungsamt Befundberichte bei den angegebenen Ärzten anfordern muss. Um dies zu vermeiden, sollten Betroffene neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular alle aktuellen medizinischen Befundberichte und Gutachten beifügen. Röntgenbilder oder andere Bildgebungen sollten nicht beigelegt werden.
Empfehlenswert ist es außerdem, eine persönliche Stellungnahme mitzusenden, in der alle gesundheitlichen Einschränkungen, die länger als 6 Monate bestehen, aufgeführt werden. Sofern während des Verfahrens weitere Krankheiten hinzutreten oder neue Befundberichte/Gutachten erstellt werden, sollten Betroffene diese nachliefern. In der Regel entscheidet das Versorgungsamt auf Basis dieser Unterlagen. Eine persönliche Begutachtung findet nicht statt.
Was ist eine Schwerbehinderung?
Als schwerbehindert gelten Menschen,
- deren Grad der Behinderung wenigstens 50 beträgt und
- die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung in Deutschland haben
Schwerbehinderte Menschen erhalten auf Antrag beim Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis.
Gleichstellung behinderter Menschen
Wenn behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten, kann die Agentur für Arbeit sie auf Antrag schwerbehinderten Menschen gleichstellen.
Diese Gleichstellung hat folgende Auswirkungen:
- besonderer Kündigungsschutz
- besondere Einstellungs-/ Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse sowie Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht
- Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
- Betreuung durch spezielle Fachdienste
Du kannst den Antrag auf Gleichstellung formlos (mündlich, telefonisch oder schriftlich) bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen. Lege idealerweise gleichzeitig den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes mit vor.
Fragerecht des Arbeitgebers bei Vorstellungsgesprächen
Stellenbewerber dürfen vom potentiellen Arbeitgeber nicht nach einer Schwerbehinderung gefragt werden. Dies wäre eine behinderungsbedingte Diskriminierung. Eine Ausnahme hiervon ist, wenn die Behinderung für den Arbeitsplatz relevant ist. Andererseits ist es dem Arbeitgeber auch nur dann möglich, den vom Gesetz vorgeschriebenen speziellen Schutz des schwerbehinderten Arbeitnehmers umzusetzen, wenn er über den Grad der Behinderung informiert ist. Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb im Jahr 2012 entschieden, dass die Frage nach einer Schwerbehinderung zulässig ist, wenn das Arbeitsverhältnis bereits 6 Monate besteht (BAG, Urteil vom 16.02.2012, 6 AZR 553/10).
Anlaufstellen und weitere Informationsquellen
Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beantwortet Ihre Fragen zum Thema "Behinderung" unter der Nummer 030 - 221 911 006 immer Montag bis Donnerstag 8-20 Uhr.