Zuletzt aktualisiert am 12. Oktober 2022

Behinderung und Schwerbehinderung bei Angststörungen

Eine psychische Erkrankung zieht nicht immer eine Behinderung nach sich. Bei einer gravierenden Einschränkung des Lebensalltags, der Motivation, der Leistungs- und Kommunikationsfähigkeit sowie des Sozialverhaltens können psychische oder seelische Störungen allerdings zu einer (Schwer-) Behinderung führen.

Neben körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen können laut Gesetz auch psychische und seelische Einschränkungen wie Angststörungen eine Behinderung darstellen. Im Sozialgesetzbuch IX ist verankert, dass eine Behinderung vorliegt, „wenn die körperliche Funktion, die geistige Fähigkeit oder die seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist".

Je nach Schwere ihrer Beeinträchtigungen kann bei Personen mit Angststörungen eine Behinderung bzw. Schwerbehinde­rung vorliegen. Sie haben dadurch ein Recht auf besonderen Schutz sowie Hilfe und können beim Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) feststellen lassen. Je nach GdB, der dem Betroffenen dabei zuerkannt wird, hat er Anspruch auf verschiedene Rechte und Vergünstigungen, die sogenannten Nachteilsausgleiche.

Grad der Behinderung bei Angststörungen

Einen Antrag auf Feststellung eines GdB können Patienten beim zuständigen Versorgungsamt stellen. Grundlage für die Ermittlung ist die Versorgungs-Medizinverordnung (Vers-MedV). Angststörungen sind dem Bereich „Neurosen, Persön­lichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen“ zugeord­net.

Die nachstehend genannten Angaben sind Anhaltswerte, bei denen es gilt, alle die Teilhabe beeinträchtigenden körperlichen, geistigen und seelischen Störungen im Einzelfall zu berücksichtigen

Krankheitsbild

GdB/GdS

Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen 0 – 20
Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis­ und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) 30 – 40

Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit)

  • mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten
  • mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeite



50 – 70

80 – 100

 

Bei mehreren Krankheitsbildern werden die einzelnen GdB ­Werte nicht addiert, sondern die Auswirkungen dieser Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet und daraus ein Gesamt-GdB berechnet. Eine Behinderung liegt bei einem GdB von mindestens 20 vor, eine Schwerbehinderung ab einem GdB von 50. Ein Schwerbehindertenausweis wird ab einem GdB von 50 ausgestellt.

Unter bestimmten Umständen können Patienten mit einer Schwerbehinderung zusätzlich ein Merkzeichen beantragen. Je nach Merkzeichen sind diese mit unterschiedlichen  Nachteilsausgleichen wie Ermäßigungen bei öffentlichen Verkehrs­mitteln verbunden.

Nachteilsausgleiche im Arbeits- und Berufsleben

Schwerbehinderte Menschen sind im Berufsleben mit beson­deren Herausforderungen konfrontiert. Mit verschiedenen Sonderregelungen wie einem besonderen Kündigungsschutz, Zusatzurlaub oder der Freistellung von Mehrarbeit wird ver­sucht, durch die Behinderung entstehende Nachteile wieder auszugleichen.

Wenn Menschen mit Behinderung mit einem GdB von 30 oder 40 infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten, kann die Agentur für Arbeit sie auf An­trag schwerbehinderten Menschen gleichstellen.

Anlaufstellen und weitere Informationen

Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beantwortet Fragen zum Thema "Behinderung" unter der Telefonnummer 030 - 221 911 006 immer Montag bis Donnerstag von 8 - 20 Uhr.

Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) bietet wohnortnahe, kostenfreie Beratung. Dabei erfolgt die Beratung nach dem Peer-Counseling Modell, also von Betroffenen für Betroffene:

www.teilhabeberatung.de/

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