Zuletzt aktualisiert am 12. Januar 2023
Beitragsbemessungsgrenze
Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge wird der Bruttoarbeitslohn der Arbeitnehmer nicht in uneingeschränkter Höhe herangezogen, sondern nur bis zu einem maximalen Betrag. Diesen nennt man die Beitragsbemessungsgrenze. Auf den Teil des Bruttoarbeitslohns, der darüber hinausgeht, werden keine Beiträge erhoben.
Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich vom Bundesarbeitsministerium bestimmt. Sie orientieren sich an der durchschnittlichen Bruttolohn-Entwicklung der beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr.
Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen 2023
|
jährlich West |
jährlich Ost |
monatlich West |
monatlich Ost |
Renten- und Arbeitslosenversicherung |
87.600 € |
85.200 € |
7.300 € |
7.100 € |
Kranken- und Pflegeversicherung |
59.850 € |
59.850 € |
4.987,50 € |
4.987,50 € |
Knappschaftliche Rentenversicherung |
107.400 € |
104.400 € |
8.950 € |
8.700 € |