Zuletzt aktualisiert am 12. Januar 2023

Beitragsbemessungsgrenze

Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge wird der Bruttoarbeitslohn der Arbeitnehmer nicht in uneingeschränkter Höhe herangezogen, sondern nur bis zu einem maximalen Betrag. Diesen nennt man die Beitragsbemessungsgrenze. Auf den Teil des Bruttoarbeitslohns, der darüber hinausgeht, werden keine Beiträge erhoben.

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich vom Bundesarbeitsministerium bestimmt. Sie orientieren sich an der durchschnittlichen Bruttolohn-Entwicklung der beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr.

Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen 2023

 

jährlich West

jährlich Ost

monatlich West

monatlich Ost

Renten- und Arbeitslosenversicherung

87.600 €

85.200 €

7.300 €

7.100 €

Kranken- und Pflegeversicherung

59.850 €

59.850 €

4.987,50 €

4.987,50 €

Knappschaftliche Rentenversicherung

107.400 €

104.400 €

8.950 €

8.700 €

 

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