Zuletzt aktualisiert am 16. März 2023

Berufskrankheit

(§ 9 SGB VII)

Als Berufskrankheiten werden Krankheiten bezeichnet, für die nach Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die berufliche Tätigkeit ursächlich ist, da sie in bestimmten Gefährdungsbereichen durchgeführt werden. Typische Berufskrankheiten sind Schwerhörigkeit durch erhöhte Lärmbelastung am Arbeitsplatz, Lungenerkrankungen aufgrund der Arbeit mit Schadstoffen, Hauterkrankungen durch die Arbeit mit Lösungsmitteln und Wirbelsäulenerkrankungen durch schweres Heben oder Tragen.

Systematik der Berufskrankheiten

Eine Krankheit gilt als Berufskrankheit, wenn

  • sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht wurde (Kausalitätsprinzip), z. B. werden Infektionskrankheiten nur dann als Berufskrankheit anerkannt, wenn der Betroffene im Gesundheitswesen, der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig ist

oder

  • der Erkrankte alle Tätigkeiten unterlassen muss, die für die Entstehung ursächlich sein können. Übt der Betroffene die Tätigkeit weiter aus, liegt rechtlich gesehen keine Berufskrankheit vor (Unterlassungszwang), z. B. bei schweren Hautkrankheiten, bestimmten obstruktiven Atemwegserkrankungen, vibrationsbedingten Durchblutungsstörungen, Erkrankung der Sehnenscheiden und Bandscheiben
  • die Berufskrankheit muss zudem in der Berufskrankheiten-Liste verzeichnet sein

Berufskrankheiten-Liste

Die Bundesregierung hat die Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) als Anlage der Berufskrankheitenverordnung erstellt. Diese umfasst derzeit 73 Berufskrankheiten.

Die Liste ist eingeteilt in folgende Kategorien:

  • durch chemische Einwirkung (Metalle, Erstickungsgase, Lösungsmittel, Pestizide) verursachte Krankheiten
  • durch physikalische Einwirkungen (Heben oder Tragen schwerer Lasten, Druckluft, Lärm, Strahlung) verursachte Krankheiten
  • durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, sowie Tropenkrankheiten
    (z. B. Malaria)
  • Erkrankungen der Atemwege und der Lunge, des Rippen- und Bauchfells durch anorganische Stäube (wie Asbest) und Silikose, sowie durch organische Stäube (z. B. von Rohbaumwolle)
  • Hautkrankheiten (z. B. Allergien, Hautkrebs)
  • Krankheiten sonstiger Ursache (z. B. Augenzittern der Bergleute)

Anerkennungsverfahren

Bei Berufskrankheiten ist die Kausalität nicht immer leicht festzustellen, da sich die Gesundheitsschäden häufig über Jahre hinweg entwickeln (wie z. B. beim Umgang mit Asbest) und die Arbeitsstelle vielleicht sogar gar nicht mehr aktuell ist oder existiert. Daher sind oftmals umfassende Ermittlungen notwendig.

Die Berufsgenossenschaft (= Unfallversicherungsträger) entscheidet jeweils im konkreten Einzelfall, ob eine Berufskrankheit vorliegt.

Die einzelnen Schritte des Anerkennungsverfahrens:

  • Aufsuchen des Betriebsarztes oder, wenn nicht vorhanden, eines Fach- oder Hausarztes, um eine erste Einschätzung vorzunehmen
  • bei Verdacht auf eine Berufskrankheit sind Ärzte und Arbeitgeber dazu verpflichtet, dies der entsprechenden Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft in einem speziellen Vordruck zu melden
  • Erkrankte können auch selbst eine formlose Meldung bei einem Verdacht an die Berufsgenossenschaft abgeben
  • die Berufsgenossenschaft wendet sich an den Betroffenen, um den Sachverhalt zu ermitteln. Dabei werden sowohl die Krankengeschichte als auch die Arbeitsvorgeschichte (von der gesamten Erwerbstätigkeit) untersucht. Außerdem können Besichtigungen und Messungen am Arbeitsplatz vorgenommen werden. Es wird geprüft, ob die Erkrankung tatsächlich von den Arbeitsbedingungen verursacht wurde
  • die Berufsgenossenschaft entscheidet, ob ein fachärztliches Gutachten notwendig ist
  • die Berufsgenossenschaft stellt dem Erkrankten drei Gutachter zur Auswahl, der Betroffene kann jedoch auch einen Gutachter seiner Wahl vorschlagen. Eignet sich dieser als Gutachter, kann dieser aufgesucht werden
  • über das Ergebnis des Verfahrens wird der Betroffene möglichst bald informiert, dies geschieht durchschnittlich nach 6 Monaten
  • liegt eine Berufskrankheit vor, erbringt der Unfallversicherungsträger Leistungen von der medizinischen Versorgung bis hin zu beruflichen Maßnahmen

Leistungen und Maßnahmen der gesetzlichen Unfallversicherung

Ähnlich wie bei einem Arbeitsunfall sollen die Leistungen die Krankheit heilen, Symptome lindern oder eine Verschlimmerung verhindern. Die Berufsgenossenschaft fördert zunächst die Rehabilitation und strebt eine berufliche Re-Integration an.

Es gibt folgende Leistungsmöglichkeiten:

  • stationäre oder ambulante Heilbehandlung
  • Entschädigung durch Geldleistung
  • Übergangsgeld bei der Unterlassung der Tätigkeit als Ausgleich des Verdienstausfalls
  • berufliche Wiedereingliederung
  • Finanzierung von Umschulungsmaßnahmen sowie von Aus- und Weiterbildungsprogrammen
  • Geldleistungen an Hinterbliebene bei tödlicher Berufskrankheit
  • Möglichkeit des Rentenbezugs bei Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 %

Anlaufstellen und weitere Informationen

www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Berufskrankheiten/Merkblaetter.html

Merkblätter zu den Berufskrankheiten der Bundesanstalt für Arbeit und Arbeitsschutz.

www.dguv.de/de/versicherung/berufskrankheiten/index.jsp

Weiterführende Informationen zu Berufskrankheiten des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.

 

 

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