Zuletzt aktualisiert am 7. März 2023
Berufung im Sozialgerichtsverfahren
Gegen ein Urteil des Sozialgerichtes können Betroffene in der Regel Berufung einlegen. Lediglich in sogenannten Bagatellfällen (geringer Streitwert von bis zu 750 €) ist eine Berufung nicht zulässig. Damit soll eine Überlastung der Landessozialgerichte vermieden werden.
Das Landessozialgericht als 2. Instanz im Sozialgerichtsverfahren prüft bei einer Berufung den Streitfall. Wie bei einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht (1. Instanz) sind auch Berufungen kostenfrei.
Frist- und Formwahrung
Das Urteil des Sozialgerichtes enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Aus dieser ist ersichtlich, welches Landessozialgericht zuständig ist und bis wann Berufung eingelegt werden muss.
In der Regel müssen Betroffene innerhalb von 1 Monat nach Zustellung des Urteils Berufung einlegen. Befindet sich der Wohnsitz des Klägers im Ausland, beträgt die Frist 3 Monate. Enthält das erstinstanzliche Urteil keine oder eine falsche Rechtsmittelbelehrung, beträgt die Frist 1 Jahr.
Im Berufungsschreiben sollte Bezug auf das Urteil genommen und erklärt werden, dass man Berufung einlegen möchten. Am besten ist das Urteil beizufügen. Man sollte ausführlich begründen, warum man mit dem Urteil der 1. Instanz nicht einverstanden ist. Wenn neue Sachverhalte bekannt geworden sind, sind diese unbedingt zu nennen. Das Schreiben ist entweder dem Landessozialgericht zu übermitteln oder die Erklärung ist vor Ort von einem Beamten aufnehmen zu lassen.
Kosten des Verfahrens
Ebenso wie in 1. Instanz fallen keine Gerichtsgebühren an und Betroffene müssen sich nicht rechtlich vertreten lassen.
Etwaige Rechtsanwaltskosten müssen in der Regel selbst getragen werden. Im Urteilsspruch kann das Gericht gleichwohl einen Teil der Auslagen der gegnerischen Seite anlasten.
Verfahrensablauf
Wenn zur Klärung des Sachverhaltes weitere Unterlagen oder Gutachten erforderlich sind, werden diese vom Gericht in Auftrag gegeben. Meist wird über die Berufung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung entschieden. Sofern das Landessozialgericht in seinem Urteil eine Revision zulässt, kann diese gegebenenfalls beim Bundessozialgericht in Kassel eingelegt werden.
Anlaufstellen und weitere Informationen
Sie können sich in Sozialgerichtsangelegenheiten durch folgende Institutionen beraten und vertreten lassen:
Sozialverband Deutschland e.V. (SoVD)
Bundesgeschäftsstelle
Stralauer Str. 63
10179 Berlin
Telefon: 030 / 72 62 22-0
E-Mail: kontakt@sovd.de
www.sovd.de/
Sozialverband VdK Deutschland e. V.
Linienstraße 131
10115 Berlin
Telefon: 030 92 10 58 00
Telefax: 030 92 10 58 01 10
E-Mail: kontakt@vdk.de
www.vdk.de/deutschland/?dscc=ok
Sozial- und Sozialrechtsberatung speziell für neurologische Patienten:
BDH Bundesverband Rehabilitation e. V.
BDH-Bundesleitung
Lievelingsweg 125
53119 Bonn
Telefon: (02 28) 9 69 84 - 0
E-Mail: info@bdh-reha.de
www.bdh-reha.de/de/