Zuletzt aktualisiert am 12. Januar 2023
Midijob - Beschäftigung im Übergangsbereich
(§ 20 SGB IV)
Beschäftigungsverhältnisse mit einem monatlichen Arbeitseinkommen zwischen 520,01 € und 2.000 € werden als Beschäftigungen im Übergangsbereich (früher: Gleitzone) oder Midijobs bezeichnet. Im Unterschied zu geringfügigen Beschäftigungen (Minijob) sind Midijobs sozialversicherungspflichtig. Abhängig von der Höhe des monatlichen Einkommens steigen die Beiträge abgestuft an. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist für Steuer und Sozialversicherungsbeiträge das Gesamteinkommen maßgeblich.
Einkommensgrenze
Das regelmäßige monatliche Einkommen bei Beschäftigungen in der Gleitzone darf 2.000 € nicht überschreiten. Zur Berechnung des Einkommens werden alle laufenden und einmaligen Einnahmen (z. B. Weihnachtsgeld) eines Jahres addiert und durch 12 geteilt.
Eine Anwendung der Gleitzonen-Richtlinien ist nicht möglich, wenn:
- ein Ausbildungsverhältnis vorliegt
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolviert wird
- ein Engagement beim Bundesfreiwilligendienst besteht
Mehrere Beschäftigungen
Die Regelungen der Gleitzone können Arbeitnehmer nur beanspruchen, wenn das Gesamtbruttoeinkommen aus allen Beschäftigungen innerhalb der Einkommensgrenze liegt.
Sozialversicherungsabgaben
Als Anreiz zur Annahme von Tätigkeiten im sogenannten Niedriglohnbereich, zahlen Arbeitnehmer bis zum Erreichen der Lohnobergrenze von 1.600 € reduzierte Sozialabgaben.
Der Arbeitgeber zahlt den vollen Beitragssatz.
Die Höhe der Beiträge in die Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung werden individuell berechnet.
Anfang 2021 hat sich die Berechnung der Beiträge im Übergangsbereich geändert. Weitere Informationen findest Du unter:
www.haufe.de/personal/entgelt/beitraege-fuer-midijobber-richtig-berechnen_78_432376.html
Einen Beitragsrechner zur Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge findest Du hier:
Arbeitsrechtliche Leistungsansprüche
Beschäftigte in der Gleitzone haben die gleichen Arbeitsrechte wie Vollzeitbeschäftige. Sie haben Anspruch auf:
- bezahlten Erholungsurlaub
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Krankengeld
- Übergangsgeld
- bezahlte Feiertage
- anteiligen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld (sofern Arbeits- oder Tarifvertrag diese Leistung vorsehen)
- Mutterschutz
- Mutterschaftsgeld
- Elterngeld
- Elternzeit
- Arbeitsfreistellung nach dem Pflegezeitgesetz
- Gesetzliche Kündigungsfristen
- gesetzlichen Mindestlohn (12,00 €/Stunde)
Anlaufstellen und weitere Informationen
Einen Ratgeber zum Thema "Geringfügige Beschäftigung und Beschäftigung im Übergangsbereich" kannst Du beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales kostenfrei bestellen oder auf der Internetseite herunterladen:
Das Bürgertelefon des Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr erreichbar und beantwortet Fragen zu Teilzeit und Minijobs (Tel. 030 221 911 005) sowie zum Mindestlohn (Tel. 030 60 28 00 28).