Zuletzt aktualisiert am 12. Januar 2023

Midijob - Beschäftigung im Übergangsbereich

(§ 20 SGB IV)

Beschäftigungsverhältnisse mit einem monatlichen Arbeitseinkommen zwischen 520,01 € und 2.000 € werden als Beschäftigungen im Übergangsbereich (früher: Gleitzone) oder Midijobs bezeichnet. Im Unterschied zu geringfügigen Beschäftigungen (Minijob) sind Midijobs sozialversicherungspflichtig. Abhängig von der Höhe des monatlichen Einkommens steigen die Beiträge abgestuft an. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist für Steuer und Sozialversicherungsbeiträge das Gesamteinkommen maßgeblich.

Einkommensgrenze

Das regelmäßige monatliche Einkommen bei Beschäftigungen in der Gleitzone darf 2.000 € nicht überschreiten. Zur Berechnung des Einkommens werden alle laufenden und einmaligen Einnahmen (z. B. Weihnachtsgeld) eines Jahres addiert und durch 12 geteilt.

Eine Anwendung der Gleitzonen-Richtlinien ist nicht möglich, wenn:  

  • ein Ausbildungsverhältnis vorliegt
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolviert wird
  • ein Engagement beim Bundesfreiwilligendienst besteht

Mehrere Beschäftigungen

Die Regelungen der Gleitzone können Arbeitnehmer nur beanspruchen, wenn das Gesamtbruttoeinkommen aus allen Beschäftigungen innerhalb der Einkommensgrenze liegt.

Sozialversicherungsabgaben  

Als Anreiz zur Annahme von Tätigkeiten im sogenannten Niedriglohnbereich, zahlen Arbeitnehmer bis zum Erreichen der Lohnobergrenze von 1.600 € reduzierte Sozialabgaben.
Der Arbeitgeber zahlt den vollen Beitragssatz.

Die Höhe der Beiträge in die Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung werden individuell berechnet.

Arbeitsrechtliche Leistungsansprüche

Beschäftigte in der Gleitzone haben die gleichen Arbeitsrechte wie Vollzeitbeschäftige. Sie haben Anspruch auf:

Anlaufstellen und weitere Informationen

Einen Ratgeber zum Thema "Geringfügige Beschäftigung und Beschäftigung im Übergangsbereich" kannst Du beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales kostenfrei bestellen oder auf der Internetseite herunterladen: 

 www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Broschueren/a630-geringfuegige-beschaeftigung-und-beschaeftigung-im-uebergangsbereich.html

Das Bürgertelefon des Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr erreichbar und beantwortet Fragen zu Teilzeit und Minijobs (Tel. 030 221 911 005) sowie zum Mindestlohn (Tel. 030 60 28 00 28).

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