Zuletzt aktualisiert am 7. September 2022

Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen

(§ 20 SGB VIII)

Die veränderten sozialen Strukturen mit dem beinahe kompletten Wegfall der Großfamilien und einem Anstieg von Alleinerziehenden haben häufig zur Folge, dass bei Problemen und Krisen der Haupt-Betreuungsperson die Versorgung des Kindes nicht mehr gewährleistet ist. Hier kann die ambulante familienergänzende Hilfe zur Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen zum Einsatz kommen (sog. ambulante Familienpflege).

Voraussetzungen

  • Im elterlichen Haushalt lebt mindestens ein Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • Der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, kann diese Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen nicht mehr wahrnehmen

Gesundheitliche Gründe sind:

  • akute, chronische und/oder unheilbare Erkrankungen
  • psychische Erkrankungen
  • Suchterkrankungen
  • schwere Pflegebedürftigkeit
  • Versorgung und Pflege zu früh geborener Mehrlinge
  • Versorgung und Pflege eines schwerkranken, sterbenden oder behinderten Kindes

Andere zwingende Gründe:

  • Entbindung eines Kindes
  • Mehrlingsgeburten
  • Unfälle
  • Rehabilitationsmaßnahmen
  • Trennungssituation
  • Tod eines Elternteils
  • Inhaftierung
  • Der andere Elternteil ist wegen berufs- oder ausbildungsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage, die Betreuung des Kindes zu übernehmen. Vorher muss abgeklärt werden, ob durch Inanspruchnahme von Sonderurlaub, Reduzierung der Arbeitszeiten o. ä. eine Kompensation möglich ist. In jedem Fall soll der Verlust des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes vermieden werden
  • Das Wohl des Kindes ist mit Anspruch dieser Hilfe gewährleistet
  • Die Angebote in Tageseinrichtung oder Tagespflege sind nicht ausreichend, pädagogisch nicht sinnvoll oder stehen nicht sofort zur Verfügung

Sozialleistungen anderer Träger der Gesundheitshilfe, hier vor allem Leistungen für Haushaltshilfen greifen vorrangig. Findet eine Ablehnung der Haushaltshilfe von Seiten der Krankenkasse statt oder läuft die Leistung ab, kann das Angebot zur Versorgung und Betreuung des Kindes in Notsituationen in Anspruch genommen werden

Ziel der Leistung

Durch familienunterstützende und familienerhaltende Maßnahmen sollen Krisen oder Defizite durch die entstandene familiäre Notsituation verhindert werden.

Inhalte der Leistung

  • Organisation des Alltags
  • Ernährung und Zubereitung von Mahlzeiten für das Kind
  • Körperpflege und Gesundheitsvorsorge für das Kind
  • hauswirtschaftliche Versorgung der Wohnung
  • Unterstützung der Eltern bei Erziehungsaufgaben (z. B. bei der Bewältigung der Hausaufgaben)

Dauer und Umfang der Leistung

Für die Dauer der Zeit in der der Elternteil bzw. der Alleinerziehende ausfällt übernimmt die Ersatzbetreuungsperson je nach Bedarf stundenweise, ganztägig oder Tag und Nacht die Betreuung. Denkbar ist auch eine Ergänzung mit Leistungen zur Tagespflege und Sozialpädagogischer Familienhilfe.

Wahl der Ersatzbetreuungsperson

Die Mitarbeiter der Jugendhilfeträger sollen hier in besonderem Maße umfassende Beratungsmöglichkeit bieten, die auf die familiäre Situation und den Versorgungs- und Betreuungsbedarf des Kindes zugeschnitten ist. Wunsch und Wahlmöglichkeiten (§ 5 SGB VIII) sind hier zu berücksichtigen. Möglich wären als Ersatzpflegepersonen Verwandte und Bekannte. Stehen solche nicht zur Verfügung werden Fachkräfte eingesetzt, vor allem Familienpflegerinnen oder Dorfhelferinnen.

Kostenträger

Zuständig ist der örtliche öffentliche Jugendhilfeträger (Jugendämter), die an die freien Jugendhilfeträger (Wohlfahrtsverbände z .B. Caritas) weiterleiten können. Kosten entstehen bei der ambulanten Leistung nicht. Sollte jedoch ausnahmsweise teilstationäre oder vollstationäre Betreuung nötig sein, können Kosten in unterschiedlicher Höhe anfallen (vgl. §§ 91-94 SGB VIII).

Anlaufstellen und weitere Informationen

Bei Fragen kannst Du Dich an das Jugendamt oder die freien Wohlfahrtsverbände vor Ort wenden.

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