Zuletzt aktualisiert am 7. November 2022

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der Vorsorge für den Fall, dass man sich um seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr kümmern kann. In dem Dokument kann man festlegen, wer vom Betreuungsgericht zum rechtlichen Betreuer bestellt werden bzw. wer hierfür nicht in Frage kommen soll. Darüber hinaus können Wünsche formuliert werden, wie die Betreuung erfolgen soll. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht bestimmt man nicht direkt, wer sich um seine Angelegenheiten kümmern soll, sondern äußert Wünsche gegenüber dem Betreuungsgericht.
Der zukünftige Betreuer unterliegt den Bestimmungen des Betreuungsrechtes.

Es gibt zwei Arten von Betreuungsverfügungen:

  • eigenständige Betreuungsverfügung ohne Vorsorgevollmacht
    Eine eigenständige Betreuungsverfügung ist dann sinnvoll, wenn es keine Vertrauensperson gibt, der durch eine Vorsorgevollmacht alle Rechtsgeschäfte übertragen werden sollen. Sie kommt aber auch dann in Betracht, wenn Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bestehen (z.B. bei einer beginnenden Demenzerkrankung), und deshalb die Ausstellung einer Vollmacht nicht möglich ist.
  • ergänzende Betreuungsverfügung
    Wenn einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, sollte in der Vorsorgevollmacht ergänzt werden, dass der Bevollmächtigte vom Betreuungsgericht
    auch als rechtlicher Betreuer gewünscht ist, wenn dies nötig werden sollte.

Die weiteren Empfehlungen beziehen sich auf die Erstellung einer eigenständigen Betreuungsverfügung ohne Vorsorgevollmacht.

Inhalte einer Betreuungsverfügung

Wer soll zum rechtlichen Betreuer bestellt werden?

Zu den möglichen Inhalten einer Betreuungsverfügung zählt die Auswahl einer Betreuungsperson. Man kann schriftlich darlegen, wen man sich als rechtlichen Betreuer für welche Aufgaben wünscht. Das Betreuungsgericht muss sich danach richten, sofern es nicht dem Wohl des Betroffenen entgegensteht oder dieser seine Meinung geändert hat. Sinnvoll ist die Benennung eines Wunsch-Betreuers z.B. dann, wenn man der Person, die bei Bedarf die Angelegenheiten regeln soll, keine Vorsorgevollmacht erteilen möchte oder kann. Es ist z.B. auch möglich, einen Betreuungsverein anzugeben, der vom Betreuungsgericht mit der rechtlichen Betreuung betraut werden soll. Es kann auch eine weitere Person benannt werden, die ersatzweise zum Betreuer bestellt werden soll, sofern der eigentliche Betreuer z.B. krankheits- oder urlaubsbedingt nicht in der Lage ist, in dieser Zeit die Betreuung vorzunehmen.

Wer soll auf keinen Fall zum rechtlichen Betreuer bestellt werden?

In einer Betreuungsverfügung kann eine bestimmte Person auch als Betreuer ausgeschlossen werden.

Welche Wünsche für die Art der Betreuung gibt es?

In einer Betreuungsverfügung können persönliche Wünsche formuliert werden. Dies können zum einen Wünsche der persönlichen Lebensführung sein wie die Bestimmung des Wohnsitzes (z.B. so lange wie möglich zu Hause zu bleiben, Nennung eines bestimmten Pflegeheims), Wünsche im Umgang mit finanziellen Angelegenheiten, Geschenke oder Spenden, die weiter getätigt werden sollen und ähnliches. Zum anderen sollte man dem zukünftigen Betreuer mitteilen, welche Vorstellungen in Bezug auf ärztliche Behandlungen man hat, vor allem, wenn schwere medizinische Entscheidungen getroffen werden müssen. Wenn diese Wünsche ausführlich in einer Patientenverfügung niedergeschrieben werden, ist es sinnvoll, die Betreuungsverfügung mit dieser zu verknüpfen.

Form einer Betreuungsverfügung

Gesetzliche Vorschriften, in welcher Form eine Betreuungsverfügung erstellt werden muss, gibt es nicht. Empfehlenswert ist es, sie schriftlich und gut lesbar zu verfassen. Wichtig sind zudem Unterschrift und Datum. Ein offizieller Vordruck muss nicht verwendet werden. Die eigenen Wünsche in Bezug auf die Betreuung sollten selbst formuliert sein (Siehe Formular Betreuungsverfügung)

Gültigkeit einer Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung ist so lange gültig, bis sie widerrufen wird. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht muss der Verfasser bei der Erstellung nicht geschäftsfähig, aber volljährig und einsichtsfähig sein, d.h. er muss die von ihm gewünschte Maßnahme einschätzen können. Der Adressat der Betreuungsverfügung ist vor allem das Betreuungsgericht, das über eine rechtliche Betreuung zu entscheiden hat.

Notar

Eine notarielle Beglaubigung kann sinnvoll sein, um zu belegen, dass die Unterschrift tatsächlich vom Unterzeichner stammt. Das gilt vor allem dann, wenn schon gesundheitliche Einschränkungen bestehen. Eine Beglaubigung kann auch die zuständige Betreuungsbehörde ausstellen.
Die gesetzlichen Gebühren für eine Beglaubigung beim Notar richten sich nach dem Vermögen des Auftraggebers und betragen zwischen 20 € und 70 € (zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer) (Anlage 1, Nr. 25100 zu GNotKG).
Da für eine Betreuungsverfügung die bestehende Geschäftsfähigkeit nicht Voraussetzung ist, wird eine notarielle Beurkundung nicht zwingend benötigt.

Aktualisierung

Um Zweifel an der Gültigkeit der Betreuungsverfügung auszuschließen, sollte sie regelmäßig aktualisiert werden. Dafür gibt es zwar keine gesetzliche Verpflichtung oder Fristen. Empfehlenswert ist jedoch einmal im Jahr, spätestens nach zwei Jahren die Betreuungsverfügung zu prüfen und mit neuem Datum und Unterschrift zu versehen.

Geringfügige Änderungen sind an der entsprechenden Stelle mit aktuellem Datum zu kennzeichnen und dort zu unterschreiben.

Zur besseren Lesbarkeit und Klarheit empfiehlt es sich bei umfangreichen Änderungen oder Ergänzungen, die Verfügung komplett neu zu erstellen und mit aktuellem Datum zu unterschreiben.

Aufbewahrung der Betreuungsverfügung

Bei Bedarf sollte das Betreuungsgericht schnell auf eine Betreuungsverfügung zugreifen können. In Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen kann die Betreuungsverfügung direkt beim Betreuungsgericht hinterlegt werden. Darüber hinaus kann die Betreuungsverfügung im Original auch bei vertrauten Angehörigen oder Freunden, bei einem Notar oder Rechtsanwalt aufbewahrt werden. Diese müssen sicherstellen können, dass das Betreuungsgericht die Betreuungsverfügung bei Bedarf schnell erhält.

Zentrales Vorsorgeregister

Wenn beim Betreuungsgericht ein Antrag auf rechtliche Betreuung vorliegt, kann dieses beim Zentralen Vorsorgeregister prüfen, ob eine Betreuungsverfügung vorliegt.

Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist eine bundesweite Registrierungsstelle für Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen. Dabei werden nur die Eckdaten der Verfügung eingetragen, also Namen und Anschrift des Ausstellers und des vorgeschlagenen Betreuers. Das Dokument der Betreuungsverfügung kann in dem Register nicht hinterlegt werden.

Gebühren und Anmeldung

Die Gebühren für die Registrierung betragen einmalig zwischen 13 € und 18,50 € für Privatpersonen, je nachdem, ob die Anmeldung über das Internet oder postalisch erfolgt. Wenn mehr als ein vorgeschlagener Betreuer registriert wird oder wenn Änderungen vorgenommen werden, fallen weitere Gebühren an.

Weitere Informationen und Anmeldung finden Sie unter

www.vorsorgeregister.de/

oder bei der Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister -, Postfach 08 01 51,10001 Berlin, info@vorsorgeregister.de, Telefon: 0 800 - 35 50 500

Anlaufstellen und weitere Informationen

Informationen zur rechtlichen Betreuung findest Du in der Broschüre "Betreuungsrecht" vom Bundesministerium der Justiz unter:

www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Betreuungsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=12

Beim Publikationsversand der Bundesregierung Postfach 481009, 18132 Rostock, Telefon 030-18 272 272 1, Fax 030-1810 272 2721,beim Betreuungsgericht (in der Regel am örtlichen Amtsgericht), der zuständigen Betreuungsbehörde (Teil der örtlichen Kreis- bzw. Stadtverwaltung) und bei Betreuungsvereinen erhältst Du weitere Auskünfte und Beratung.

 


 

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